II.
Birafgesetzbuch
für
das Deutsche Reich.
vom 15. Mai 1871 Reichsges-Bl. S. 127.
In der Fassung des Ges. vom 26. Februar 1876 R.-G.-Bl. S. 25, mit
den Ergänzungen und Aenderungen vom 10. Dezember 71 R.-G-Bl. S.
442; 26. Fcbruar 76 R-G.-Bl. S. 25; 10. Februar 77 R.-G.-Bl. S.
390, betr. die Einführung der Konkursordnung; 24. Mai 80 R.-G.-Bl.
S. 109, betr. den Wucher; 5. April 88 R.-G.-Bl. S. 133, betr. die unter
Ausschluß der Oeffentlichkeit stattfindenden Gerichtsverhandlungen; 13. Mai
91 R.-G.-Bl. S. 107, betr. die Abänderungen von Bestimmungen des
St.-G.-B.; 26. März 93 R.-G.-Bl. S. 133, betr. die Abänderung des § 69
St-G.-Bi 19. Juni 93 R.-G.-Bl. S. 197, betr. Ergänzung der Bestimmungen
über den Wucher; 3. Juli 93 R.-G.-Bl. S. 205 gegen den Ver-Verrath
militärischer Geheimnisse.
Einleitende Bestimmungen.
§ 1. Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft
von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist
ein Verbrechen.
Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß
oder mit Geldstrafe von mehr als einhundertfunfzig Mark
bedrohte Handlung ist ein Vergehen.
§ 1. Ueber den strafrechtlichen Charakter einer mit dem Mehrfachen
eines Geldbetrags bedrohten Strafthat entscheidet die im Einzelfall verwirkte
Strafe: 11. März 81 E. 3. 431. 3. Dez. 88 R. 10. 710.