Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

II.
Birafgesetzbuch

für

das  Deutsche  Reich.

vom  15.  Mai  1871  Reichsges-Bl.  S.  127.

In  der  Fassung  des  Ges.  vom  26.  Februar  1876  R.-G.-Bl.  S.  25,  mit
den  Ergänzungen  und  Aenderungen  vom  10.  Dezember  71  R.-G-Bl.  S.
442;  26.  Fcbruar  76  R-G.-Bl.  S.  25;  10.  Februar  77  R.-G.-Bl.  S.
390,  betr.  die  Einführung  der  Konkursordnung;  24.  Mai  80  R.-G.-Bl.
S.  109,  betr.  den  Wucher;  5.  April  88  R.-G.-Bl.  S.  133,  betr.  die  unter
Ausschluß  der  Oeffentlichkeit  stattfindenden  Gerichtsverhandlungen;  13.  Mai
91  R.-G.-Bl.  S.  107,  betr.  die  Abänderungen  von  Bestimmungen  des
St.-G.-B.;  26.  März  93  R.-G.-Bl.  S.  133,  betr.  die  Abänderung  des  §  69
St-G.-Bi  19.  Juni  93  R.-G.-Bl.  S.  197,  betr.  Ergänzung  der  Bestimmungen
  über  den  Wucher;  3.  Juli  93  R.-G.-Bl.  S.  205  gegen  den  Ver-Verrath
  militärischer  Geheimnisse.

Einleitende  Bestimmungen.

§  1.  Eine  mit  dem  Tode,  mit  Zuchthaus,  oder  mit  Festungshaft
  von  mehr  als  fünf  Jahren  bedrohte  Handlung  ist
ein  Verbrechen.

Eine  mit  Festungshaft  bis  zu  fünf  Jahren,  mit  Gefängniß
oder  mit  Geldstrafe  von  mehr  als  einhundertfunfzig  Mark
bedrohte  Handlung  ist  ein  Vergehen.

§  1.  Ueber  den  strafrechtlichen  Charakter  einer  mit  dem  Mehrfachen
eines  Geldbetrags  bedrohten  Strafthat  entscheidet  die  im  Einzelfall  verwirkte
  Strafe:  11.  März  81  E.  3.  431.  3.  Dez.  88  R.  10.  710.