Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

570  Nr.  95.  1916.

(3)  Bekanntmachung  vom  19.  Juni  1916,  betreffend  Nachprüfungen  oon  Inhaberinnen
  des  Reifezeugnisses  eines  Oberlyzeums.

Wer  das  Reifezeugnis  eines  Oberlyzeums  besitzt,  kann  durch  eine  Nachprüfung
die  an  das  Reifezeugnis  eines  Gymnasiums  oder  eines  Realgymnasiums  geknüpften
  Berechtigungen  erwerben.  Für  die  gymnasiale  Reife  ist  eine  Prüfung
im  Lateinischen  und  Griechischen,  für  die  realgymnasiale  Reife  eine  Prüfung  im
Lateinischen  und  in  der  Mathematik  abzulegen.

Zu  einer  Nachprüfung  sind  Meldungen  nicht  vor  Ablauf  eines  Jahres  nach
Bestehen  der  Reifeprüfung  des  Oberlyzeums  zulässig.  Im  übrigen  gelten  für  sie
in  sinngemäßer  Anwendung  die  Anforderungen  und  Vorschriften  der  Ordnung
der  Reifeprüfung  an  Gymnasien  und  Realgymnasien  vom  28.  November  1903
und  der  Verordnung  vom  4.  November  1909,  betreffend  Abänderung  dieser
Ordnung.  «

Das  Bestehen  der  Nachprüfung  wird  auf  dem  Reifezeugnis  des  Oberlyzeums
  durch  einen  ergänzenden  Vermerk  bescheinigt,  der  folgenden  Wortlaut
erhält:

 

.  zu  (Bezeichnung  der  Anstalt).
Die  Inhaberin  des  obigen  Reifezeugnisses  hat  sich  auf  Grund  der
Verfügung  des  Großherzoglichen  Ministeriums,  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten,

  vom...  vor  der  unterzeichneten  Prüfungskommission
  einer  weiteren  Prüfung

in  (Fach)  mit  (Note)  Erfolge  und

in  .  (Fach)  mit  .  (Note)  Erfolge

unterzogen.  Sie  hat  damit  die  mit  dem  Reifezeugnis  eines
(Art  der  Anstalt)  verbundenen  Berechtigungen  erworben.

......  ,den.  ,(TagdermündlichenPrüfung).
Die  Prüfungskommission.
(Unterschriften.)

Schwerin,  den  19.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.

Mit  dieser  Nr.  95  werden  ausgegeben:  Nr.  135  und  136  des  Reichsgesetzblatts  von  1916.