Full text: Das Interregnum.

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in ihrem Namen, sondern „nomine imperii et statuum.“ !) Sie üben 
die Reichsgewalt in ihrer Richtung auf die Wohlfahrtspflege aus, 
indem sie Universitäten errichten 2), Druck- und Marktprivilegien 
ertheilen u.8.f.e” Auch ihr Recht zur Legitimation und Gewährung 
von Moratorien darf hierher gerechnet werden.?) Was die Ausübung 
der Gesetzgebungsgewalt durch die Reichsverweser anlangt, so lässt 
sich nur so viel sagen, dass ilınen das Recht der Ausschreibung, Fort- 
setzung und Haltung des Reichstages als wesentlichen zur Beihülfe 
bei der Reichsgesetzgebung berufenen Körpers seit der Wahlkapitu- 
lation Karls VII. (a. XIII. $9, wiederholt in den Kapitulationen Franzl., 
Josephs II. und Leopolds II.) nicht bestritten werden konnte.t) Wenn 
ein weitergehender Antheil der Reichsvikare an der Gesetzgebung, 
ein Recht der Sanktion der Reichsgesetze, aus der Geschichte faktisch 
nicht nachzuweisen ist, so ist man hieraus nicht zu schliessen berechtigt, 
dass ihnen dieses Recht nicht zugestanden hätte; der Mangel von Bei- 
spielen dieser Art erklärt sich nicht aus ihrer prinzipiellen Rechts- 
stellung, sondern aus der Langsamkeit und Schwerfälligkeit des Ge- 
setzgebungsapparates im Reiche, der naturgemäss im Interregnum noch 
weniger lebhaft funktionirte denn sonst, wie auch aus dem allmählichen 
Zusammenschrumpfen des Kreises der Reichsgesetzgebungskompetenz. 
87. 
Die französischen Interregna von 1316 und 1328 und das spanische 
Zwischenreich 1885/86. 
I. Im Folgenden sollen mehrere Interregna besprochen werden, 
die gleichartig dadurch bewirkt wurden, dass der Monarch ohne 
Hinterlassung thronfolgeberechtigter Descendenz, aber mit Hinter- 
lassung einer schwangeren Wittwe starb, deren Niederkunft die Ent- 
scheidung tiber die Succession in das Monarchenrecht brachte. 
II. Ein soleher Fall ereixnete sich in der französischen Mon- 
archie im Jahre 1316. Ludwig X. verschied am 5. Juni dieses Jahres 
  
1) Danz S. 63. 
2) Vgl. die Erhebung des Gymnasiums zu Stadthagen zur Hochschule durch 
den Pfalzgrafen Friedrich im J. 1619. Das Diplom in Lünıcs Reichsarchiv II, 
4, 8. n. 64 S. 934. 
3) Veber dieses Alles v. AseLe S. 169 ff. 
4) Was trotzdem häufig genug geschah. Näheres bei v. ABELE S. 144—154; 
vgl. v. Sarrtopı, Staatsrechtl. Erörterung einiger Hauptfragen u. s. w. Regens- 
burg 1790.
	        
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