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der Effecten des Verbrechers ist zulässig (Art. 9 Abs. 2). Ist
die Festnahme auf Befehl eines Beamten der gerichtlichen Polizei
erfolgt, so muss dieser unverzüglich den Arrestanten dem Staatsanwalt
zu weiterer Verfügung zuführen. (Art. 9 Abs. 3).
Nachdem der Arrestant gehört worden ist, soll der Staatsanwalt
die Befugniss haben, einen einstweiligen gerichtlichen Haftbefehl
zu erwirken, welcher innerhalb 48 Stunden dem verhafteten
Individuum zugestellt werden muss (Art. 10 Abs. 1)).
Wenn der Auslieferungsantrag und die erforderlichen Urkunden
nicht innerhalb 20 Tagen bezw. 3 Monaten nach der
vorläufigen Verhaftung, je nachdem der ersuchende Staat ein europäischer
ist oder nicht, eingehen, verliert der Haftbefehl seine
Kraft. Das Individium wird sofort in Freiheit gesetzt unter Aushändigung
seiner etwa beschlagnahmten Effekten, falls nicht aus
anderen Gründen Person und Sachen in Haft bezw. Verwahrung
zurückbehalten werden müssen (Art. 10).
Wird der förmliche Auslieferungsantrag innerhalb der Frist
gestellt, so wird gemäss Artt. 13—18 (s. unten) verfahren.
b) Eigentliches Auslieferungsverfahren:
Dem förmlichen Auslieferungsantrage muss beigefügt sein,
entweder in Urschrift oder in gehörig beglaubigter Abschrift, das
Strafurteil, der Anklagebeschluss oder Steckbrief mit Haftbefehl
oder irgend eine andere dem ähnliche Urkunde, welche in dem
fremden Staate gebräuchlich und als solche im Vertrage bezeichnet
ist. (Art. 11.)
Nach den deutschen Verträgen genügt übereinstimmend das
Strafurteil oder der Anklageact. Abweichend ist in dem deutschen
Text wiedergegeben der französische Ausdruck „ordonnance de
poursuite avec mandat d’arr&t‘‘: „Steckbrief mit Verhaftsbefehl‘“
(Preussen, Hamburg und Mecklenburg-Schw.); „gerichtliche Verfolgungsordonnanz
mit Verhaftsbefehl“ (Baiern); „Untersuchungs-
”) Ein Rechtsmittel gegen die Verhaftung ist nicht gegeben.