Full text : Das Interregnum.

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fassungen  dem  Regenten  noch  besondere  Beschränkungen  auferlegt
sind,  wie  hinsichtlich  der  Anstellung  von  Beamten  oder  der  Vornahme
von  Verfassungsänderungen  !),  stehen  diese  Schranken  auch  der  provisorischen
  Regierung  entgegen;  denn  der  Grund  solcher  Bestimmungen,
die  möglichste  Sicherung  der  Staatsorganisation  vor  eigenmächtigen
Eingriffen  des  in  kritischer  Zeit  mit  der  Regierungsleitung  betrauten
Subjekts,  trifft  gegenüber  der  provisorischen  Regierung  ebenso  zu
wie  gegenüber  der  Regentschaft.

$  14.
Das  Interregnum  und  die  Staatenverbindung.

I.  Die  Darstellung  hat  sich  bisher  darauf  beschränkt,  das  Interregnum
  in  seinen  rechtlichen  Wirkungen  auf  den  einen,  den  Einheitsstaat
  zu  untersuchen.  Sie  darf  aber  hierbei  nicht  stehen  bleiben.
Der  Kulturstaat  der  Gegenwart  schliesst  sich  von  anderen  Staaten
nicht  ab,  sein  Leben,  sein  Wollen  und  Handeln  beschränkt  sich  nicht
auf  sein  Gebiet,  auf  ihn  selbst  als  einen  isolirten  Organismus;  die
Thatsachen  lehren,  dass  jeder  eivilisirte  Staat  zu  anderen,  neben  ihm
bestehenden  Staaten  in  Beziehungen  tritt,  zu  ihnen  in  rechtlichen  Verhältnissen
  steht.  Jeder  Zustand  des  Staates,  der  für  ihn  selbst  von
rechtlicher  Bedeutung  ist,  wird  darum  auch  daraufhin  geprüft  werden
miissen,  ob  er  auf  die  Rechtsverhältnisse  des  Staates  zu  anderen
Staaten  von  Einfluss  ist:  eine  Untersuchung  des  staatlichen  Zustandes,
  den  wir  mit  Interregnum  bezeichnen,  wird  sich  deshalb  nicht
auf  das  innere  Leben  des  Staates  allein  beziehen  dürfen,  sondern
wird  auch  auf  die  Wirkungen  Rücksicht  zu  nehmen  haben,  die  das
Interregnum,  sein  Eintritt  und  sein  Verlauf,  auf  die  rechtlichen  Beziehungen
  des  im  Interregnum  befindlichen  zu  anderen  Staaten  ausübt.

Man  fasst  in  neuerer  Zeit  gewöhnlich  alle  die  Thatbestände,
die  sich  als  Rechtsverhältnisse  zwischen  Staaten  darstellen,  d.  h.  als
Verhältnisse,  kraft  deren  sich  Staaten  als  berechtigt  und  verpflichtet
gegenüberstehen,  unter  der  gemeinsamen  Bezeichnung  „Staatenverbindungen‘
  zusammen.  Häufig  dehnt  man  allerdings  diesen  Begriff
auf  Verhältnisse  aus,  die  sich  nieht  als  rechtliche  Verhältnisse
zwischen  Staaten  auffassen  lassen,  z.  B.  auf  die  Personalunion.  ?)

1)  S.  hierüber  ZACHARIAE,  Deutsches  Staats-  und  Bundesrecht  I.  $  82;  Heıo,
System  des  Verfassungsrechts  II.  S.  292f.;  v.  KırcHenueiım,  Regentschaft  S.  95  ff.

'2)  So  JELLINEK  in  seinem  ausgezeichneten  Werke  über  die  Staatenverbindungen
  S.  82ff.  Er  giebt  aber  zu,  dass  die  Lehre  von  der  Personalunion