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fassungen dem Regenten noch besondere Beschränkungen auferlegt
sind, wie hinsichtlich der Anstellung von Beamten oder der Vornahme
von Verfassungsänderungen !), stehen diese Schranken auch der provisorischen
Regierung entgegen; denn der Grund solcher Bestimmungen,
die möglichste Sicherung der Staatsorganisation vor eigenmächtigen
Eingriffen des in kritischer Zeit mit der Regierungsleitung betrauten
Subjekts, trifft gegenüber der provisorischen Regierung ebenso zu
wie gegenüber der Regentschaft.
$ 14.
Das Interregnum und die Staatenverbindung.
I. Die Darstellung hat sich bisher darauf beschränkt, das Interregnum
in seinen rechtlichen Wirkungen auf den einen, den Einheitsstaat
zu untersuchen. Sie darf aber hierbei nicht stehen bleiben.
Der Kulturstaat der Gegenwart schliesst sich von anderen Staaten
nicht ab, sein Leben, sein Wollen und Handeln beschränkt sich nicht
auf sein Gebiet, auf ihn selbst als einen isolirten Organismus; die
Thatsachen lehren, dass jeder eivilisirte Staat zu anderen, neben ihm
bestehenden Staaten in Beziehungen tritt, zu ihnen in rechtlichen Verhältnissen
steht. Jeder Zustand des Staates, der für ihn selbst von
rechtlicher Bedeutung ist, wird darum auch daraufhin geprüft werden
miissen, ob er auf die Rechtsverhältnisse des Staates zu anderen
Staaten von Einfluss ist: eine Untersuchung des staatlichen Zustandes,
den wir mit Interregnum bezeichnen, wird sich deshalb nicht
auf das innere Leben des Staates allein beziehen dürfen, sondern
wird auch auf die Wirkungen Rücksicht zu nehmen haben, die das
Interregnum, sein Eintritt und sein Verlauf, auf die rechtlichen Beziehungen
des im Interregnum befindlichen zu anderen Staaten ausübt.
Man fasst in neuerer Zeit gewöhnlich alle die Thatbestände,
die sich als Rechtsverhältnisse zwischen Staaten darstellen, d. h. als
Verhältnisse, kraft deren sich Staaten als berechtigt und verpflichtet
gegenüberstehen, unter der gemeinsamen Bezeichnung „Staatenverbindungen‘
zusammen. Häufig dehnt man allerdings diesen Begriff
auf Verhältnisse aus, die sich nieht als rechtliche Verhältnisse
zwischen Staaten auffassen lassen, z. B. auf die Personalunion. ?)
1) S. hierüber ZACHARIAE, Deutsches Staats- und Bundesrecht I. $ 82; Heıo,
System des Verfassungsrechts II. S. 292f.; v. KırcHenueiım, Regentschaft S. 95 ff.
'2) So JELLINEK in seinem ausgezeichneten Werke über die Staatenverbindungen
S. 82ff. Er giebt aber zu, dass die Lehre von der Personalunion