Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

286 
binden, so daß für eine Bevölkerung von beiläufig 900 Seelen 
eine Hebamme genügen soll. 
Ihren Unterhalt erhalten die Hebammen zunächst aus den 
Gebühren, welche sie für ihre Bemühung fordern können; doch 
sollen zu ihrer besseren Subsistenz die Gemeindeglieder eines 
jeden Hebammendistrikts zu freiwilligen fixirten Beiträgen 
an Geld oder Naturalien z. B. Getreid, Holz, freihe Wohnung 
u. dgl. vermocht werden. 
Die approbirten Hebammen werden bei ihrer Aufstellung 
von der vorgesetzten Distriktspolizeibehörde in Gegenwart des 
Gerichtsarztes eidlich verpflichtet. 
J. 
Organische Bestimmungen über das Hebammenwesen. 
S. 154. 
K. Allerhöchste Verordnung vom 7. Januar 1816, die Einrichtung 
des Hebammenwesens betr. 
M. J. 4. 
Die besondere Sorgfalt, welche Wir dem Medizinalwesen 
in Unserm Reiche von jeher gewidmet haben, bestimmte Uns 
gegenwärtig auch dem Hebammenwesen eine verbesserte mit den 
bestehenden übrigen Zweigen der Gesundheitspolizei übereinstim- 
mende allgemeine Einrichtung zu geben. 
Um nun den Bedarf an geprüsten und approbirten Hebam- 
men mit den Verhältnissen der Bevölkerung und Lokalitäten in 
Einklang, und die Vorschriften zu einer zweckmäßigen Auswahl 
der Zöglinge für den Hebammenunterricht allenthalben in gleich- 
heitliche Anwendung zu bringen, die pekuniären Mittel für diese 
Zöglinge während der Zeit des Unterrichts an den Schulen, 
und für die Anschaffung der ihnen unentbehrlichen Requisiten 
herbeizuschaffen, die öffentlichen Hebammenschulen in Beziehung 
auf ihre Zahl, auf die hiezu nöthigen Lokalitäten, das Personal 
der Lehrer, die Attribute, die Realexigenz, den Lehrvortrag, die 
praktischen Uebungen, die Prüfungen und Approbationen so- 
gleich in Thätigkeit zu setzen, den Wirkungskreis der approbir- 
ten Hebammen in allen Beziehungen vorzuzeichnen, und die 
Emolumente zur Sicherung der Existenz derselben festzustellen, 
verordnen Wir auf den Uns hierüber erstatteten umständlichen 
Vortrag hiemit, wie folgt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.