286
binden, so daß für eine Bevölkerung von beiläufig 900 Seelen
eine Hebamme genügen soll.
Ihren Unterhalt erhalten die Hebammen zunächst aus den
Gebühren, welche sie für ihre Bemühung fordern können; doch
sollen zu ihrer besseren Subsistenz die Gemeindeglieder eines
jeden Hebammendistrikts zu freiwilligen fixirten Beiträgen
an Geld oder Naturalien z. B. Getreid, Holz, freihe Wohnung
u. dgl. vermocht werden.
Die approbirten Hebammen werden bei ihrer Aufstellung
von der vorgesetzten Distriktspolizeibehörde in Gegenwart des
Gerichtsarztes eidlich verpflichtet.
J.
Organische Bestimmungen über das Hebammenwesen.
S. 154.
K. Allerhöchste Verordnung vom 7. Januar 1816, die Einrichtung
des Hebammenwesens betr.
M. J. 4.
Die besondere Sorgfalt, welche Wir dem Medizinalwesen
in Unserm Reiche von jeher gewidmet haben, bestimmte Uns
gegenwärtig auch dem Hebammenwesen eine verbesserte mit den
bestehenden übrigen Zweigen der Gesundheitspolizei übereinstim-
mende allgemeine Einrichtung zu geben.
Um nun den Bedarf an geprüsten und approbirten Hebam-
men mit den Verhältnissen der Bevölkerung und Lokalitäten in
Einklang, und die Vorschriften zu einer zweckmäßigen Auswahl
der Zöglinge für den Hebammenunterricht allenthalben in gleich-
heitliche Anwendung zu bringen, die pekuniären Mittel für diese
Zöglinge während der Zeit des Unterrichts an den Schulen,
und für die Anschaffung der ihnen unentbehrlichen Requisiten
herbeizuschaffen, die öffentlichen Hebammenschulen in Beziehung
auf ihre Zahl, auf die hiezu nöthigen Lokalitäten, das Personal
der Lehrer, die Attribute, die Realexigenz, den Lehrvortrag, die
praktischen Uebungen, die Prüfungen und Approbationen so-
gleich in Thätigkeit zu setzen, den Wirkungskreis der approbir-
ten Hebammen in allen Beziehungen vorzuzeichnen, und die
Emolumente zur Sicherung der Existenz derselben festzustellen,
verordnen Wir auf den Uns hierüber erstatteten umständlichen
Vortrag hiemit, wie folgt: