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Personen in keinerlei Geschaftsverbindung und dürfen dieselben den Abgeordneten
weder Instruktionen noch Auftrage ertheilen.
K. 20.
Bitten und Beschwerden dürfen bei dem Wereinigten Landtage von- An-
deren, als von Mitgliedern desselben weder angebracht noch zugelassen werden.
K. 21.
Bitten und Beschwerden, welche von Uns einmal zurückgewiesen worden
sind, dürfen nicht von der nämlichen Versammlung und spalerhin auch nur
dam erneuert werden, wenn dazu neue Gründe sich ergeben.
K. 22.
Bei allen Berathungen des Vereinigten Landtages oder einzelner Stände
oder Provinzen desselben (PV. 14. bis 17.) können Unsere Staatsminister und
außerdem diejenigen Unserer Beamten, welchen Wir dazu für die Dauer solcher
Versammlungen oder für einzelne Sachen Auftrag ertheilen, gegemwäriig sein,
und, so oft sie es nöthig finden, das Wort verlangen. An den Abstimmungen
nehmen dieselben keinen Theil, sofern sie nicht als Mitglieder des Vereinigten
Landtages dazu berechtigt sind.
g. 23.
Der Geschäftsgang auf dem Vereinigten Landtage wird durch ein von
Uns zu vollziehendes Reglement geordnet werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Februar 1847.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mühler. Rother. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny.
v. Bodelschwingh. Graf zu Stolberg. Uhden. Freiherr v. Canitz.
v. Duesberg.
□— M3.) (Nr. 2793.)