Ernst Beling, Strafrechtspflege. 353
dass zwischen ihnen geistiger Zusammenhang und Wechselwirkung nicht möglich sind und dass sie
nicht so sorgsam ausgewählt werden können, wie es bei einer kleineren Zahl geschehen kann. Das
Gericht muss in so viele Abteilungen zerfallen, dass es aufhört ein Gerichtshof zu sein und dass
wechselnde und innerlich ungleichartige Entscheidungen, welche das Ansehen des Gerichts
schädigen, unvermeidlich sind. Kritik und Beschwerde über sich widersprechende Urteile des Reichs-
gerichts bilden ein ständiges Thema in den Zeitschriften. Praxis und Rechtswissenschaft werden
durch massenhafte Präjudizien, die in unkontrollierter Weise aufgestellt und von den Untergerichten
auch da angewendet werden, wo sie nicht passen, beengt und gefährdet. Die den Ballast der Ent-
scheidungen gewissenhaft verstauenden Kommentare zu den Gesetzbüchern werden immer umfang-
reicher und verengern mehr und mehr den Raum für das freie richterliche Urteil. Die Arbeit eines
solchen allzugrossen Gerichtshofes wird vielleicht in einigen Fällen einer oder der anderen Prozess-
partei zum Siege verhelfen, dem geistigen und wirtschaftlichen Leben des deutschen Volkes wird
sie aber nicht den erwarteten Vorteil bringen, vielleicht sogar mehr schaden als nützen. Möge es
gelingen, das Eintreten eines solchen Zustandes zu verhindern.
26. Abschnitt.
a) Strafrechtspflege.
Von
Dr. Ernst Beling,
o. Professor der Rechte an der Universität München.
Literatur:
Eine umfassende systematische Darstellung der Strafrechtspflegepolitik als solchen fehlt. Über Einzel-
probleme ist seit der Aufklärungsperiode (vgl. insbes. Beccaria, Dei delitti e delle pene 1764, deutsche
Übersetzung von Esselborn, 1905) unübersehbar viel geschrieben worden. Mit ihnen beschäftigen sich
rerelmässig mehr oder minder auch die dogmatischen Darstellungen des Strafprozessrechts (teilweise unter Er-
wähnung der Literatur de lege ferenda): die Lehrbücher des Strafprozessrechts von Geyer (1880), v. Kries (1892),
Ullmann (1893), Bennecke (1895), Bennecke-Beling (1900), Rosenfeld⁴⁻⁵ (1912), Graf Dohna (1913);
die „Vorlesungen“ von Birkmeyer (1898); der Grundriss von Binding⁵ (1904); die Handbücher von
v. Holtzendorff (1877—1879) und Glaser (1883, 1886); die kurzgefassten Darstellungen von v. Lilien-
thal in Birkmeyers Enzyklopädie der Rechtswissenschaft² (1904) und Beling in v. Holtzendorff-Kohlers
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft⁷ (1913). Reiches Material an gesetzgebungspolitischen Erwägungen bieten
die Verhandlungen des deutschen Juristentages (seit 1860) und die Mitteilungen der Internationalen Kriminalistischen
Vereinigung (seit 1889). Vgl. ferner Motive zu dem Entwurf (I) einer deutschen Strafprozessordnung, Berlin,
Kgl. Geh. Oberhofbuchdruckerei, 1872; desgl. zu Entwurf II. daselbst 1873, zu Entwurf IIl. Drucksachen des
Reichstages II. Legislaturperiode, II. Session 1874, zu Nr. 5 (A); Protokolle der Kommission für die Reform des
Strafprozesses, 2 Bde, Berlin, Guttentag, 1905. Aschrott, Reform des Strafprozesses, 1906: (Reichsjustiz-
amts-) Entwurf einer Strafprozessordnung nebst Begründung. Amtl. Ausgabe, Berlin. Liebmann. 1908; Begründung
zu den (Bundesrats-) Entwürfen einer...... Strafprozessordnung, Drucksachen des Reichstages, 12. Legislatur-
periode, I. Session, zu Nr. 1310 A; Verhandlungen des 19. deutschen Anwaltstages, Jurist. Wochenschrift, Bd. 38
S. 568 ff.; Änderungsvorschläge zum Entwurf einer Str.-Pr.-O., veröffentlicht vom Berliner Anwaltsverein, Berlin,
Heymann. 1910. Fortlaufende Berichte „zur Strafprozessreform“ in der Zeitschr. f. d. ges. Strafrechtswissen-
schaft seit Bd. 24 (1904).
Wie müssen die Strafrechtspflegeeinrichtungen und ihr Wirken beschaffen sein, um den
Lebens- und Entwickelungsbedingungen der im Staate geeinten Gesellschaft am besten zu ent-
sprechen? Das ist das in Frageform gefasste Programm der „Politik der Strafrechtspflege”.
Handbuch der Politik. II. Auflage. Band I.