Full text : Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

388  Das  Verwaltungsrecht.  8187

Einrichtung  der  Gewerberäte  und  machte  bei  den  meisten  Gewerbe—
zweigen  den  Betrieb  des  selbständigen  Gewerbebetriebes  von  dem
Beitritte  zu  einer  Innung  nach  vorherigem  Befähigungsnachweise
oder  von  einer  Prüfung  abhängig.  Erst  durch  das  Gesetz  vom
22.  Juni  186120)  wurde  die  Gewerbefreiheit  wieder  bedeutend
erweitert.

Mit  dem  Erwerbe  der  neuen  Landesteile  war  die  Einheit  des
Gewerberechtes  wieder  zerstört.  In  den  neuen  Provinzen  bestanden
die  verschiedenartigsten  Rechtszustände,  die  sowohl  untereinander
wie  von  dem  preußischen  Gewerberechte,  wie  es  in  der  Gewerbeordnung
  von  1845  und  deren  Novellen  zusammengefaßt  war,  in
den  mannigfachsten  Beziehungen  abwichen.  Die  Aufgabe,  hier  einc
Einheit  herzustellen,  hat  aber  nicht  mehr  Preußen,  sondern  der
Norddeutsche  Bund  und  das  Deutsche  Reich  erfüllt.  Die  ursprünglich
  nur  für  den  Norddeutschen  Bund  erlassene  Gewerbeordnung
vom  21.  Juni  186921)  ist  später  auch  auf  das  übrige  Reichsgebiet,
zuletzt  auf  Elsaß-Lothringen  ausgedehnt  worden.  Sie  hat  jedoch
durch  eine  ganze  Reihe  von  Novellen  verschiedene  Abänderungen
erfahren.  Diese  Novellen  im  einzelnen  aufzuführen  ist  überflüssig.
Die  wichtigsten  sind  das  Innungsgesetz  vom  18.  Juli  1881,  das
Arbeiterschutzgesetz  vom  1.  Juni  1891  und  das  Handwerkergeseb
vom  26.  Juli  1897.  Zuletzt  ist  die  Gewerbeordnung  auf  Grund
des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1900  in  neuer  Fassung  veröffentlicht
worden).  Danach  sind  noch  die  ergänzenden  Gesetze  vom  30.  Mai
und  28.  Dezember  190  #),  sowie  das  Gesetz  vom  27.  Dezember
191124)  ergangen.  In  diesen  Novellen  spiegelt  sich  der  allmähliche
Wechsel  der  sozialpolitischen  Anschanungen  von  dem  reinen  Manchestertume
  zu  einer  neuen  gebundenen  sozialen  Ordnung.  Aeußerlich
  hat  die  Gewerbeordnung  dadurch  eine  sehr  unförmige  Gestalt
erhalten.  .  n!
Das  gesamte  Gewerberecht  beruht  daher  jetzt  auf  der  durch
die  Gewerbeordnung  und  deren  Novellen  erfolgten  reichsgesetzlichen

20)  GS.  1861,  S.  664.

21)  BGl.  1869,  S.  245.  Ausf.  Anw.  vom  4.  September  1860,
29.  Dezember  1883  und  19.  Juli1881—  Ml.  1869,  S.200;  1884,  S.  1  !6%
164  —.

22)  RGBl.  1900,  S.  871.

2))  RGl.  1908,  S.  356,  6067.  4)  RGl.  1912,  S.  139.