Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

1881.  75

Die  zuständige  Verwaltungsbehörde  ist  bei  Zuwiderhandlungen  in  Bezug  auf
den  stehenden  Gewerbebetrieb  das  Rent=  und  Steneramt  bezüglich  das  Steueramt,
im  Betreff  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen  das  Landrathsamt  des  Bezirks.

Die  Verwaltungsbehörde  ist  ermächtigt,  bei  der  vorläufigen  Straffestsetzung
eine  mildere  als  die  im  SF.  29  vorgeschriebene  Strase  in  Anwendung  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Jusiegel.

So  geschehen

Rudolstadt,  den  19.  December  1881.
(I.  S.)  Georg,
Fürst  zu  Schwarzburg.
v.  Bertral.

 

XXVIII.  Gesetz
vom  19.  December  1881,  betreffend  die  Ahänderung  des  Gesetzes
über  die  Volksschulen  vom  22.  März  1861.

Wir  Georg,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg  cc.
haben  beschlossen,  die  Bestimmungen  in  den  §§.  6  und  10  des  Gesetzes  über  die
Volksschulen  vom  22.  März  1861  (Ges.  S.  S.  78)  in  Ansehung  des  volkeschulpflichtigen
  Alters  abzuändern  und  verordnen  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  sowie
unter  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

Die  §S§.  6  und  10  des  Gesetzes  über  die  Volksschulen  vom  22.  März  1861
werden  aufgehoben;  an  die  Stelle  derselben  treten  folgende  Vorschristen.

Die  Verpflichtung  zum  Besuch  der  Volksschule  beginnt  zu  Oslein  desjenigen
Jahres,  in  welchem  das  Kind  bis  zum  1.  Mai  das  Alter  von  sechs  Jabren  emeicht
oder  erreicht  hat.  Die  Einführung  der  schulpflichtigen  Kinder  in  die  Volkeschule
sindet  jährlich  einmal  und  zwar  am  Anfange  des  Schuljahres  statt.

S.  10.

§.  10.
Die  Entlassung  aus  der  Volkeschule  erfolgt  zu  Ostern  des  Jahres,  in  welchem
am  1.  Mai  die  Knaben  das  lätc  Lebensjahr,  die  Mädchen  das  Alter  von  13)