Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

39

Verfügung  des  Ministeriums  des  Junern,
betreffend  die  Viehseuchenumlage  für  das  Jahr  1904.  Vom  6.  März  1904.

Auf  Grund  des  Art.  3  des  Ausführungsgesetzes  zum  Reichsgesetz  über  die  Abwehr
und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  vom  20.  März  1881  (Reg.  Blatt  S.  189),  des  Art.  1
des  Gesetzes  vom  7.  Juni  1885,  betreffend  die  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene
Tiere  (Reg.  Blatt  S.  253),  und  des  Art.  1  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1893,  betreffend
die  Entschädigung  für  an  Maul=  und  Klauenseuche  gefallenes  Rindvieh  (Reg.  Blatt  S.  123),
wird  hiedurch  verfügt,  daß  für  das  Jahr  1904  zur  Zentralstelle  der  Viehbesitzer  für
Entschädigung  bei  Viehseuchen

für  jedes  Pferd  ein  Beitrag  vondo  10  Pfennig,
für  einen  Esel,  ein  Maultier,  oder  einen  Maulesel  ein  Beitrag  von  15  Pfennig,
für  ein  jedes  Stück  Rindvieh  ein  Beitrag  0vo  l1l5  Pfennig

zu  entrichten  ist.

Für  die  Aufnahme  der  Viehbesitzer  und  ihres  beitragspflichtigen  Viehbestandes,  sowie
für  die  Erhebung  der  Beiträge  gelten  die  Vorschriften  in  Art.  4  und  5  des  Ausführungsgesetzes
  vom  20.  März  1881  und  in  §§  13  bis  15  der  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  15.  Jannar  1896,  betreffend  die  Vollziehung  des  Reichsviehseuchengesetzes
  und  des  Ausführungsgesetzes  vom  20.  März  1881  (Reg.  Blatt  S.  11).

Stuttgart,  den  6.  März  1904.
Pischek.

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheusele  in  Siuttgart.