Full text : Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  33

Artikel  42.

Die  Bundesregierungen  verpflichten  sich,  die  Deutschen
Eisenbahnen  im  Interesse  des  allgemeinen  Verkehrs  wie
ein  einheitliches  Netz  verwalten  und  zu  diesem  Behuf  auch
die  neu  herzustellenden  Bahnen  nach  einheitlichen  Normen
anlegen  und  ausrüsten  zu  lassen.

Zu  Art.  42—45.  Wegen  Bayerns  vergl.  Art.  16  A.  2.

Artikel  43.

Es  sollen  demgemäß  in  thunlichster  Beschleunigung  übereinstimmende
  Betriebseinrichtungen  getroffen,  insbesondere
gleiche  Bahnpolizei-Reglements  eingeführt  werden.  Das
Reich  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Eisenbahnverwaltungen
  die  Bahnen  jederzeit  in  einem  die  nöthige  Sicherheit
  gewährenden  baulichen  Zustande  erhalten  und  dieselben
mit  Betriebsmaterial  so  ausrüsten,  wie  das  Verkehrsbedürfniß
  es  erheischt.

Artikel  4.

Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  verpflichtet,  die  für
den  durchgehenden  Verkehr  und  zur  Herstellung  ineinander
greifender  Fahrpläue  nöthigen  Personenzüge  mit  entsprechender
  Fahrgeschwindigkeit,  desgleichen  die  zur  Bewältigung  des
Güterverkehrs  nöthigen  Güterzüge  einzuführen,  auch  direkte
Expeditionen  im  Personen=  und  Güterverkehr,  unter  Gestattung
  des  Ueberganges  der  Transportmittel  von  einer
Bahn  auf  die  andere,  gegen  die  übliche  Vergütung  einzurichten.


Artikel  45.

Dem  Reiche  steht  die  Kontrole  über  das  Tarifwesen  zu.
Dasselbe  wird  namentlich  dahin  wirken:
1)  daß  baldigst  auf  allen  Deutschen  Eisenbahnen  übereinstimmende
  Betriebsreglements  eingeführt  werden;
2)  daß  die  möglichste  Gleichmäßigkeit  und  Herabsetzung
der  Tarife  erzielt,  insbesondere,  daß  bei  größeren  Entfernungen
  für  den  Transport  von  Kohlen,  Koaks,
Holz,  Erzen,  Steinen,  Salz,  Roheisen,  Düngungs-3