Verfassung des Deutschen Reichs. 33
Artikel 42.
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen
Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie
ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch
die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen
anlegen und ausrüsten zu lassen.
Zu Art. 42—45. Wegen Bayerns vergl. Art. 16 A. 2.
Artikel 43.
Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende
Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere
gleiche Bahnpolizei-Reglements eingeführt werden. Das
Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen
die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit
gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben
mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfniß
es erheischt.
Artikel 4.
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für
den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander
greifender Fahrpläue nöthigen Personenzüge mit entsprechender
Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des
Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte
Expeditionen im Personen= und Güterverkehr, unter Gestattung
des Ueberganges der Transportmittel von einer
Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.
Artikel 45.
Dem Reiche steht die Kontrole über das Tarifwesen zu.
Dasselbe wird namentlich dahin wirken:
1) daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende
Betriebsreglements eingeführt werden;
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung
der Tarife erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen
für den Transport von Kohlen, Koaks,
Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungs-3