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giren, unter Ausstellung einer Spezialvollmacht, welche von dem Vorsitzenden
und zwei anderen Mitgliedern des Direktoriums vollzogen sein muß.
9. 27.
Das Direktorium bezieht fuͤr seine Muͤhwaltung, außer dem Ersatze fuͤr
die durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen, eine Tantieme von fuͤnf Prozent
des Reingewinnes, welche jedoch fuͤr die ersten zwei Jahre mit 1500 Thalern
jaͤhrlich garantirt wird. Mit dem dritten Jahre anfangend, faͤllt diese
Garantie von 1500 Thalern weg und bezieht das Direktorium dann lediglich
die zu fünf Prozent vom Reingewinn sich ergebende Tantieme. Uebersteigt
diese jedoch die Summe von 8000 Thalern, so kann die Generalversammlung
sie auf diesen Betrag herabsetzen. Die Vertheilung dieser Tantiemen unter
seine Mitglieder stellt das Direktorium fest. Dem Vorsitzenden und dessen
Stellgertreter wird von der Generalversammlung eine besondere Remuneration
ewilligt.
S. 28.
· Zur speziellen Fuͤhrung der Geschaͤfte nach den Beschluͤssen des Direktoriums,
zur Leitung und Oberaufsicht des Betriebes, wie zur Anordnung und
Ausführung der baulichen Anlagen wird aus dessen Mitte oder auch außerhalb
desselben ein Generalbetriebsdirektor ernannt und dessen Name öffentlich bekannt
emacht. Das Direktorium wählt denselben zu gerichtlichem oder notariellem
Procckole dessen Ausfertigung bildet seine Legitimation. Seine Wahl unterliegt
der Bestätigung der Königlichen Regierung zu Magdeburg. Das Direktorium
bestimmt dessen Besoldung resp. Tantieme. Der Generalbetriebs-Direktor
nimmt an den Sitzungen des Direktoriums mit vollem Stimmrechte
Theil; derselbe untergeichnet in Gemeinschaft mit dem Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter die Korrespondenz, sowie alle Zahlungsanweisungen auf den
Kasstrer, alle Quittungen, Wechsel und Anweisungen. In gleicher Weise werden
alle laufenden Geschäfte, welche als Auyführung der bereis getroffenen
Einrichtungen oder abgeschlossenen Verträge zu betrachten sind, erledigt. Bei
Krankheiten oder sonstigen Behinderungsfällen des Generalbetriebsdirektors übernimmt
auf den WVorschlag des WVorsitzenden des Direktoriums ein von dem Direktorium
dazu bestimmtes Mitglied des Oirektoriums oder ein in gleicher Weise
vorgeschlagener oder ernannter Angestellter der Gesellschaft provisorisch dessen
Dienst. Die Ernennung desselben geschieht, wie die des Generalbetriebsdirektors
selbst; sie ist öffentlich bekannt zu machen und unterliegt der Bestätigung der
Königlichen Regierung zu Magdeburg. Die Ausübung der Funktionen des
Generalbetriebsdirektors wird durch eine demselben von dem Oirektorium zu
ertheilende Instruktion, zu welcher die Genehmigung der Königlichen Regierung
einzuholen ist, geregelt.
g. 29.
Zur speziellen Leitung einer einzelnen Gasanstalt wird ein Dirigent (Spe-Jahrgang
1857. (Nr. 4645.) 25 zial