Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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giren,  unter  Ausstellung  einer  Spezialvollmacht,  welche  von  dem  Vorsitzenden
und  zwei  anderen  Mitgliedern  des  Direktoriums  vollzogen  sein  muß.

9.  27.

Das  Direktorium  bezieht  fuͤr  seine  Muͤhwaltung,  außer  dem  Ersatze  fuͤr
die  durch  seine  Funktionen  veranlaßten  Auslagen,  eine  Tantieme  von  fuͤnf  Prozent
  des  Reingewinnes,  welche  jedoch  fuͤr  die  ersten  zwei  Jahre  mit  1500  Thalern
  jaͤhrlich  garantirt  wird.  Mit  dem  dritten  Jahre  anfangend,  faͤllt  diese
Garantie  von  1500  Thalern  weg  und  bezieht  das  Direktorium  dann  lediglich
die  zu  fünf  Prozent  vom  Reingewinn  sich  ergebende  Tantieme.  Uebersteigt
diese  jedoch  die  Summe  von  8000  Thalern,  so  kann  die  Generalversammlung
sie  auf  diesen  Betrag  herabsetzen.  Die  Vertheilung  dieser  Tantiemen  unter
seine  Mitglieder  stellt  das  Direktorium  fest.  Dem  Vorsitzenden  und  dessen
Stellgertreter  wird  von  der  Generalversammlung  eine  besondere  Remuneration

ewilligt.

S.  28.

·  Zur  speziellen  Fuͤhrung  der  Geschaͤfte  nach  den  Beschluͤssen  des  Direktoriums,
  zur  Leitung  und  Oberaufsicht  des  Betriebes,  wie  zur  Anordnung  und
Ausführung  der  baulichen  Anlagen  wird  aus  dessen  Mitte  oder  auch  außerhalb
desselben  ein  Generalbetriebsdirektor  ernannt  und  dessen  Name  öffentlich  bekannt

emacht.  Das  Direktorium  wählt  denselben  zu  gerichtlichem  oder  notariellem
Procckole  dessen  Ausfertigung  bildet  seine  Legitimation.  Seine  Wahl  unterliegt
  der  Bestätigung  der  Königlichen  Regierung  zu  Magdeburg.  Das  Direktorium
  bestimmt  dessen  Besoldung  resp.  Tantieme.  Der  Generalbetriebs-Direktor
  nimmt  an  den  Sitzungen  des  Direktoriums  mit  vollem  Stimmrechte
Theil;  derselbe  untergeichnet  in  Gemeinschaft  mit  dem  Vorsitzenden  oder  dessen

Stellvertreter  die  Korrespondenz,  sowie  alle  Zahlungsanweisungen  auf  den
Kasstrer,  alle  Quittungen,  Wechsel  und  Anweisungen.  In  gleicher  Weise  werden
  alle  laufenden  Geschäfte,  welche  als  Auyführung  der  bereis  getroffenen
Einrichtungen  oder  abgeschlossenen  Verträge  zu  betrachten  sind,  erledigt.  Bei
Krankheiten  oder  sonstigen  Behinderungsfällen  des  Generalbetriebsdirektors  übernimmt
  auf  den  WVorschlag  des  WVorsitzenden  des  Direktoriums  ein  von  dem  Direktorium
  dazu  bestimmtes  Mitglied  des  Oirektoriums  oder  ein  in  gleicher  Weise
vorgeschlagener  oder  ernannter  Angestellter  der  Gesellschaft  provisorisch  dessen
Dienst.  Die  Ernennung  desselben  geschieht,  wie  die  des  Generalbetriebsdirektors
selbst;  sie  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen  und  unterliegt  der  Bestätigung  der
Königlichen  Regierung  zu  Magdeburg.  Die  Ausübung  der  Funktionen  des
Generalbetriebsdirektors  wird  durch  eine  demselben  von  dem  Oirektorium  zu
ertheilende  Instruktion,  zu  welcher  die  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung
einzuholen  ist,  geregelt.

g.  29.

Zur  speziellen  Leitung  einer  einzelnen  Gasanstalt  wird  ein  Dirigent  (Spe-Jahrgang
  1857.  (Nr.  4645.)  25  zial