Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr.  35.  111

Die  nicht  zu  den  unmittelbaren  Staatsbehörden  zählenden  Absender  sind  zur  Ablieferung
der  nach  dem  vorstehenden  Absatz  rückvereinnahmten  Postgebühren  an  die  Staatskasse  nicht

verpflichtet.
X.5

1.  Die  zum  Bezug  von  Dienstwertzeichen  berechtigten  Dienststellen  (ausgenommen  die
Dienststellen  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung  —  vgl.  Ziff.  X,  6)  haben  ihren  Bedarf
an  solchen  Wertzeichen  von  der  Postanstalt  ihres  Dienstsitzes  gegen  Empfangsbescheinigung
(Ziff.  X,  5)  zu  beziehen.  Sind  mehrere  Postanstalten  an  einem  Orte  vorhanden,  so  wird
die  Postanstalt  für  den  Bezug  der  Dienstwertzeichen  von  der  Postverwaltung  im  voraus
bestimmt.  Von  Posthilfstellen  werden  Dienstwertzeichen  nicht  abgegeben.

2.  Dienststellen,  die  ihren  Dienstsitz  in  einem  zum  Landzustellbezirk  einer  Postanstalt
gehörigen  Orte  haben,  können  die  erforderlichen  Dienstwertzeichen  auch  durch  Vermittlung
des  Landpostboten  auf  vorherige  Bestellung  bei  diesem  beziehen.

3.  Der  erste  Bedarf  an  Dienstwertzeichen  ist  von  den  Dienststellen  sofort  bei  den
Postanstalten  anzumelden.  Der  weitere  Bedarf  ist  regelmäßig  zwischen  dem  15.  und  20.
jeden  Monats  für  einen  ganzen  Monat,  von  Dienststellen  mit  kleinerem  Verbrauch  für
2—3  Monate  im  voraus  zu  decken.  Hiebei  sind  die  Dienstwertzeichen  in  ganzen  Blättern
oder  Paketen  zu  je  100  Stück  zu  beziehen.  Der  Bezug  kleinerer  Mengen  ist  auf  Fälle
dringender  Notwendigkeit  zu  beschränken.

4.  Die  Dienstwertzeichen  sind  nicht  am  Schalter  der  Postanstalt,  sondern  beim  Vorstand
oder  bei  dem  besonderen  Kassenführer  der  Postanstalt  zu  beziehen.

5.  Die  Dienstwertzeichen  werden  gegen  Vorlage  einer  Bescheinigung,  zu  der  die  Vordrucke
  von  der  Postanstalt  unentgeltlich  zu  erhalten  sind,  abgegeben.  Diese  Vordrucke  sind
von  der  Dienststelle  auszufüllen  und  mit  einem  Abdruck  des  Dienstsiegels  zu  versehen,  wenn
die  Dienststelle  ein  solches  führt.

Die  Bestellungen  auf  Dienstwertzeichen  sind  stets  so  einzurichten,  daß  der  Gesamtgeldbetrag
  in  der  Schlußsumme  der  Bescheinigung  sich  auf  volle  Mark  berechnet.

Die  Bescheinigung  der  Dienststelle  gilt  zugleich  als  Ausweis  für  den  Abholer  der
Wertzeichen  gegenüber  der  Postanstalt.

Die  Postanstalt  ist  nicht  verpflichtet,  die  Bezugsberechtigung  der  Dienststelle  und  die
Empfangsberechtigung  des  Abholers  der  Wertzeichen  zu  prüfen.

Werden  Dienstwertzeichen  durch  Vermittlung  des  Landpostboten  bezogen,  so  ist  diesem
die  bis  auf  die  Empfangsbestätigung  ausgefüllte  Bescheinigung  zu  übergeben.  Bei  der
Lieferung  der  Wertzeichen  durch  den  Postboten  ist  sodann  der  Bescheinigung  die  Empfangsbestätigung
  noch  beizufügen.

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