Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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(Die  Purifikation  der  Grenzen  zwischen  den
Landgerichten  Gunzenhausen  und  Pleinfeld
betreffend.)

Ministerium  des  Innern.

Au"Befehl  Seiner  Mazestät  des  Königs.
Zur  Aufhebung  der  Grenzen-Vermischung
zwischen  dem  Landgerichte  Gunzenhausen,
im  Rezat-Kreise,  und  dem  Landgerichte  Pleinfeld
  um  Ober-Donankreise,  haben  Seine  Majestät
  der  König  zu  verordnen  geruht:  daß

1)  das  Dorf  Kalbensteinberg,  wovon
sich  ohngefähr  ein  Drittel  der  Flur  in  die  alte
Fraischgrenze  des  Amtes  Pleinfeld  erstreckte,  und

2)  das  Dorf  Obererlbach,  wovon  vier
Haͤuser  ebenfalls  zum  ehemaligen  Amte  Pleinfeld
  gehoͤrten,

gan;  und  ausschließlich  dem  Landgerichte
Gunzenhausen,  welchem  der  größte  Theil
beider  Orte  bereits  zugehbrig  ist,  einverleibt;
dagegen  aber

3)  das  Dorf  Fünfbronn,  und

4)  das  Weiler  Hagsbronn,
vLon  welchem  erstern  ein  Theil  der  Flurmarkung,
  und  von  letzterem  zwei  Höfe,  ehemals
zu  Gunzenhausen  gerechnet  wurden,  auch  mit
diesen  Parzellen  dem  Landgerichte  Pleinfeld,
in  dessen  Gerichtsbezirke  beide  Orte  liegen,  unter#re#rdne
  werden  sollen.

Die  General-Komnissariate  des  Rezat=  und
des  Ober-Donaukreises  haben  hienach  das  Erserderliche
  zu  verfügen.

München  den  3.  März  187r.

Graf  von  Montgelas.
Durch  den  Minister
der  General  Sekreti##
F.  Kobell.

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(Die  Verlegung  des  Landgerichts-Sizes  von
Schdnberg  nach  Gräfenau  betressend.)

 

Ministerium  des  Innern.

Aus  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  der  Siz  des  bieherigen  Landgerichts

Schönberg  im  UnterdonauKreise,  in  das

Städtchen  Gräfenau  verlegt  werden  ist,

so  wird  auf  den  berichtlichen  Antrag  vom  22.

Jänner  l.  J.  genehmigee:  daß  gedachtes  Landgericht

  künftig  den  Namen  Landgericht

Grafenau  führe.
München  den  ö.  März  1811.
Graf  von  Rontgelas.
Durch  den  Minister
der  General-Sekretär
F.  Kobell.

 

(Die  KonkurS=  Prüfung  für  die  Pfarramts-Kandidaten
  im  Salijachkreise  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs.
Geme  allerhöchsten  Resiripts  vom  17.
d.  M.  soll  für  den  Salzachkreis  eine  Konkurs-Prüfung
  für  die  Psarramts-Kandidaten
zu  Salzburg  statt  finden.

Dieser  Konkurs  wird  im  Monare  Mai  l.  J.
und  zwar  am  2#r  sten  Tage  desselben  eröffuer
werden.

Dabei  können  nur  Landeseingeborne,  oder
welche  das  Indigenat  erhalren  haben,  und  diese,
wenn  sie  o  Jahre  in  der  Seelsorge  gedienr,
oder  §  Jahre  ein  sffentliches  Amt  verwalter
haben,  auftreten.

Alle  Konkurs-Kandidaten  müssen  sich  über
die  gesezmässige  Vollendung  ihrer  Seudien
(::vD)