Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

568  Abschnitt  VIII.  Paßkarten.

2.  völlig  selbständig!)  sind,  und

3.  in  dem  Bezirke  der  ausstellenden  Behörden  ihren  Wohnsitz  haben.

In  Beziehung  auf  die  Bedingungen  unter  2  und  3  können  ausnahmsweise
  Paßkarten  ertheilt  werden:

a)  Studirenden:)  mit  Zustimmung  der  betr.  Universitätsbehörde,  am
Universitätsorte,

b)  Militärpersonen  mit  Genehmigung  ihrer  Militärvorgesetzten,  an  ihrem
jedesmaligen  Aufenthaltsorte,

xc)  unselbständigen  Familiengliedern  auf  den  Antrag  des  Familienhauptes
aes  vover  Vormundes),  jedoch  nur  wenn  sie  das  18.  Lebensjahr  überritten

  haben,

d)  Handlungsdienern,  auf  den  besonderen  Antrag  ihrer  Prinzipale,  am
Wohnorte  der  Letzteren.

§.  4.  Ehefrauen  und  Kinder,  welche  mit  ihrem  Ehegatten  und  Eltern,
sowie  Dienstboten  s),  welche  mit  ihren  Herrschaften  reisen,  werden  durch  die
Paßkarten  der  Letzteren  legitimirt.

§.  5.  Die  Paßkarten  bleiben  allen  denjenigen  versagt,

a)  welche  nach  den  bestehenden  Gesetzen  auch  bei  Reisen  im  Inlande  paßpflichtig
  sind,  insbesondere  den  Handwerks")-Gesellen  und  Gewerbe-Gehülfen,

b)  den  Dienstboten  und  Arbeitsuchenden  aller  Art.

c)  denen,  welche  ein  Gewerbe  im  Umherziehen?5)  betreiben.

§.  6.  Die  Paßkarten,  welche  in  allen  im  F.  1  gedachten  Staaten  nach
einem  übereinstimmenden  Formular  und  von  gleicher  Farbe  ertheilt  werden  und
welche  den  Namen,  Stand,  Wohnort  des  Inhabers,  sowie  dessen  Namensunterschrift
  und  Signalement  enthalten)  müssen,  sind  nur  auf  die  Dauer  des
Kalenderjahres  gültig,  in  welchem  sie  ausgefertigt  worden  sind.

§.  7.  Zur  Ausstellung  von  Paßkarten  sind  nur  diejenigen  Behörden?)  befugt,
welche  von  der  vorgesetzten  Provinzialregierung  damit  beauftragt  worden  sind.

 

1)  An  Ehefrauen  können  Paßkarten  ertheilt  werden,  desgleichen  an  Ausländer,
sofern  dieselben  einem  der  kontrahirenden  Staaten  angehören,  an  dem  Orte  ihres
Wohnsitzes,  Res.  5.  Febr.  1854  (M.  Bl.  S.  31).  Heimathlosen  Personen  dürfen
Paßkarten  nicht  ertheilt  werden,  Res.  21.  März  1860  (M.  Bl.  S.  74).

2)  Studirende  können  Paßkarten  auch  am  Wohnorte  ihrer  Eltern  unter  den
Voraussetzungen  des  §.  3  lit.  c.  erhalten.  Vergl.  ebend.

2)  Die  gedachten  Familienglieder  und  Dienstboten  brauchen  in  den  Paßkarten
nicht  besonders  bezeichnet  zu  werden.  Die  Polizeibehörden  sind  selbstverständlich  unter
Umständen,  die  Verdacht  erregen,  befugt  und  verpflichtet,  eine  Prüfung  der  angeblichen
Eigenschaft  als  Familienmitglieder  oder  Dienstboten  bei  den  betreffenden  Personen
eintreten  zu  lassen,  Res.  5.  Febr.  1854.

!)  D.  h.  wandernden  Gesellen.  Ansässige  Handwerksgesellen  können  in
ihrer  Eigenschaft  als  Bürger,  Hausbesitzer  2c.  Paßkarten  erhalten,  Res.  5.  Febr.  1854.

Es  ist  streng  zu  rügen,  wenn  Polizeibehörden  an  Personen  unter  18  Jahren,  an
Dienstboten,  Gesellen,  Gewerbegehülsen  und  an  Handlungsdiener,  welche  Stellung
suchen,  Paßkarten  verabfolgen,  Res.  29.  Okt.  1878  (M.  Bl.  S  249).

5)  Die  Ertheilung  von  Paßkarten  an  Kaufleute  und  Fabrikanten,  bezüglich  deren
Handlungsreisende,  welche  Waarenbestellungen  nach  Proben  oder  Mustern  aufsuchen
ist  zulässig,  Res.  10.  Sept.  1858  (M.  Bl.  S.  192);  nicht  aber  an  Schiffs  führer
und  Schiffssteuerleute,  Res.  23.  Nov.  1853  (M.  Bl.  S.  281).

6)  Desgleichen  die  Firma  der  ausfertigenden  Behörde  nebst  Namensunterschrift
und  Stempel  derselben,  Res.  31.  Dez.  1850  (M.  Bl.  1851  S.  7).

7)  Im  Allgemeinen  sind  alle  zur  Ertheilung  von  Auslandspässen  berechtigten
Behörden  auch  zur  Ertheilung  von  Paßkarten  befugt,  Res.  9.  Febr.  1860  (M.  Bl.
S.  21)  und  zwar  an  alle  Personen,  welche  sich  im  Besitze  der  Bundesangehörigkeit
befinden  und  in  dem  betreffenden  Bezirk  ihren  dauernden  Aufenthalt  resp.  ihre  eigene
Wohnung  genommen  haben,  Res.  9.  Juli  1868  (M.  Bl.  S.  249).  Nachweisung
der  mit  Ausfertigung  von  Paßkarten  beauftragten  Behörden  der  außer  Preußen  dem
Paßkarten-Verein  beigetretenen  Deutschen  Staaten  vom  15.  Nov.  1851  (M.  Bl.
S.  294),  3.  und  16.  Juli  1852  (ib.  S.  139  und  220),  7.  April,  24.  Juni  und
20.  Sept.  1853  (ib.  S.  95,  145  und  235),  12.  Jan.  1855  (ib.  S.  4),  31.  Dez.
1858  (ib.  1859  S.  39),  7.  April  und  16.  April  1866  (M.  Bl.  S.  86).