Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

Schönburgische
Receßherrschaften.


Aufnahme
ausländischer
Juden.

Aufnahme
wegen  verhinderter
  Ausweisung.


4)  Uebertragung
  eines  öffentlichen

Amtes.

Erlöschungsgründe.


(244  )

#12.  Ausländern,  welche  sich  innerhalb  der  Schönburgischen  Receßherrschaften  niederlassen
  wollen,  wird  die  Aufnahmeurkunde  (§  6)  nicht  eher  ausgestellt  werden,  als  bis  sie,
nächst  den  übrigen  Aufnahmebedingungen,  die  nach  dem  Abschnitte  VIII,  §  14  des  Erläuterungsrecesses
  vom  9ten  October  1835  erforderliche  Aufnahmebewilligung  des  betreffenden
Herrschaftsbesitzers  beigebracht  haben.

§  13.  Die  Aufnahme  ausländischer  Juden  in  das  Sschsische  Unterthanenrecht  ist
nach  dem  Gesetze  vom  1  6ten  August  1838,  jedoch  mit  der  Maaßgabe  zu  beurtheilen,  daß
anstatt  der  im  §  3  des  gedachten  Gesetzes  erwähnten  Erfordernisse  des  Mandats  vom  13ten
Mai  1831,  denen  der  Aufzunehmende  Gnüge  zu  leisten  habe,  auch  bei  Niederlassung  ausländischer

  Juden  die  in  §  8  gegenwärtigen  Gesetzes  vorgeschriebenen  Aufnahmebedingungen
in  Anwendung  zu  bringen  sind.

§  14.  Der  Aufnahme  in  das  Unterthanenrecht  gleich  zu  achten  ist  die  Erklärung  des
Ministeriums  des  Innern,  daß  ein  im  Lande  überhaupt  nicht  oder  nicht  mehr  heimathsberechtigtes
  Individuum  als  staatsangehörig  zu  betrachten  sei,  weil  es  dem  Auslande  nicht  zugewiesen
  werden  könne.

Eine  solche  Erklärung  kann  entweder  auf  die  Bestimmungen  der  mit  auswärtigen  Staaten
  bestehenden  Conventionen  wegen  Uebernahme  der  Ausgewiesenen  oder  auf  andere  thatsächliche
  Verhältnisse,  welche  der  Ausweisung  entgegenstehen,  begründet  werden.

Die  Wirkung  dieser  Erklärung  ist  vermittelst  eines  ausdrücklichen  Zusatzes  auf  die  Zeitdauer
  zu  beschränken,  während  welcher  der  thatsächliche  Behinderungsgrund  der  Ausweisung
fortbestehen  werde,  —  ausgenommen  in  Fällen,  wo  die  Beifügung  eines  solchen  Vorbehalts
im  Voraus  als  unthunlich  oder  zwecklos  erscheinen  würde.

5*15.  Ausländer,  denen  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  über  die  Verhältnisse  der  Civilstaatsdiener
  eine  Anstellung  im  Civilstaatsdienste  zu  Theil,  ingleichen  solche,  denen  ein  öffentliches
  Kirchen=  oder  Lehramt  von  der  Staatsbehörde  übertragen  wird,  erlangen  mit  der  Anstellung
  das  Unterthanenrecht  für  sich,  ihre  Ehefrauen  und  ihre  in  väterlicher  Gewalt  befindlichen
  Kinder.

Die  Aufnahme  eines  Ausländers  in  den  Sachsischen  Militärdienst  gewährt  das  Unterthanenrecht
  nur  insofern,  als  es  dem  erstern  entweder  sofort  bei  seinem  Eintritte  in  den  Militärdienst,
  oder  auch  später  durch  eine  vom  Ministerium  des  Innern  auf  Antrag  des  Kriegsministeriums
  ausgefertigte  Verleihungsurkunde  ausdrücklich  beigelegt  wird.

Abschnitt  II.
Verlust  des  Unterthanenrechts.

§  16.  Das  Stchsische  Unterthanenrecht  geht  verloren:
1)  durch  Entlassung  (§  17—  19),