Schönburgische
Receßherrschaften.
Aufnahme
ausländischer
Juden.
Aufnahme
wegen verhinderter
Ausweisung.
4) Uebertragung
eines öffentlichen
Amtes.
Erlöschungsgründe.
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#12. Ausländern, welche sich innerhalb der Schönburgischen Receßherrschaften niederlassen
wollen, wird die Aufnahmeurkunde (§ 6) nicht eher ausgestellt werden, als bis sie,
nächst den übrigen Aufnahmebedingungen, die nach dem Abschnitte VIII, § 14 des Erläuterungsrecesses
vom 9ten October 1835 erforderliche Aufnahmebewilligung des betreffenden
Herrschaftsbesitzers beigebracht haben.
§ 13. Die Aufnahme ausländischer Juden in das Sschsische Unterthanenrecht ist
nach dem Gesetze vom 1 6ten August 1838, jedoch mit der Maaßgabe zu beurtheilen, daß
anstatt der im § 3 des gedachten Gesetzes erwähnten Erfordernisse des Mandats vom 13ten
Mai 1831, denen der Aufzunehmende Gnüge zu leisten habe, auch bei Niederlassung ausländischer
Juden die in § 8 gegenwärtigen Gesetzes vorgeschriebenen Aufnahmebedingungen
in Anwendung zu bringen sind.
§ 14. Der Aufnahme in das Unterthanenrecht gleich zu achten ist die Erklärung des
Ministeriums des Innern, daß ein im Lande überhaupt nicht oder nicht mehr heimathsberechtigtes
Individuum als staatsangehörig zu betrachten sei, weil es dem Auslande nicht zugewiesen
werden könne.
Eine solche Erklärung kann entweder auf die Bestimmungen der mit auswärtigen Staaten
bestehenden Conventionen wegen Uebernahme der Ausgewiesenen oder auf andere thatsächliche
Verhältnisse, welche der Ausweisung entgegenstehen, begründet werden.
Die Wirkung dieser Erklärung ist vermittelst eines ausdrücklichen Zusatzes auf die Zeitdauer
zu beschränken, während welcher der thatsächliche Behinderungsgrund der Ausweisung
fortbestehen werde, — ausgenommen in Fällen, wo die Beifügung eines solchen Vorbehalts
im Voraus als unthunlich oder zwecklos erscheinen würde.
5*15. Ausländer, denen nach Maaßgabe des Gesetzes über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener
eine Anstellung im Civilstaatsdienste zu Theil, ingleichen solche, denen ein öffentliches
Kirchen= oder Lehramt von der Staatsbehörde übertragen wird, erlangen mit der Anstellung
das Unterthanenrecht für sich, ihre Ehefrauen und ihre in väterlicher Gewalt befindlichen
Kinder.
Die Aufnahme eines Ausländers in den Sachsischen Militärdienst gewährt das Unterthanenrecht
nur insofern, als es dem erstern entweder sofort bei seinem Eintritte in den Militärdienst,
oder auch später durch eine vom Ministerium des Innern auf Antrag des Kriegsministeriums
ausgefertigte Verleihungsurkunde ausdrücklich beigelegt wird.
Abschnitt II.
Verlust des Unterthanenrechts.
§ 16. Das Stchsische Unterthanenrecht geht verloren:
1) durch Entlassung (§ 17— 19),