I. Europa. 327 19. Preußen.
solchen Falle innerhalb eines Zeitraums von sechzig Tagen nach der Auflösung die
Wähler und innerhalb eines Zeitraums von neunzig Tagen nach der Auflösung die
Kammern versammelt werden.
Art. 52. Der König kann die Kammern vertagen. Ohne deren Zustimmung
darf diese Vertagung die Frist von dreißig Tagen nicht übersteigen und während
derselben Session nicht wiederholt werden.
Art. 53. Die Krone ist, den Königlichen Hausgesetzen gemäß, erblich in dem
Mannsstamme des Königlichen Hauses nach dem Recht der Erstgeburt und der
agnatischen Linealfolge.
Art. 54. Der König wird mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres volljährig.
Er leistet in Gegenwart der vereinigten Kammern das eidliche Gelöbnis, die
Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Übereinstimmung
mit derselben und den Gesetzen zu regieren.
Art. 55. Ohne Einwilligung beider Kammern kann der König nicht zugleich
Herrscher fremder Reiche sein.
Art. 56. Wenn der König minderjährig oder sonst dauernd verhindert ist,
selbst zu regieren, so übernimmt derjenige volljährige Agnat (Art. 53), welcher der
Krone am nächsten steht, die Regentschaft. Er hat sofort die Kammern zu berufen,
die in vereinigter Sitzung über die Notwendigkeit der Regentschaft beschließen.
Art. 57. Ist kein volljähriger Agnat vorhanden und nicht bereits vorher gesetzliche
Fürsorge für diesen Fall getroffen, so hat das Staatsministerium die Kammern
zu berufen, welche in vereinigter Sitzung einen Regenten erwählen. Bis zum Antritt
der Regentschaft von seiten desselben führt das Staatsministerium die Regierung.
Art. 58. Der Regent übt die dem Könige zustehende Gewalt in dessen Namen
aus. Derselbe schwört nach Einrichtung der Regentschaft vor den vereinigten Kammern
einen Eid, die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten
und in Übereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren.
Bis zu dieser Eidesleistung bleibt in jedem Falle das bestehende gesamte Staatsministerium
für alle Regierungshandlungen vsrantwortlich.
Art. 59. Dem Kron-Fideikommisfonds verbleibt die durch das Gesetz vom
17. Januar 1820 auf die Einkünfte der Domänen und Forsten angewiesene Rente.
Titel IV. Von den Ministern.
Art. 60. Die Minister, sowie die zu ihrer Vertretung abgeordneten Staatsbeamten
haben Zutritt zu jeder Kammer und müssen auf ihr Verlangen zu jeder
Zeit gehört werden.
Jede Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen.
Die Minister haben in einer oder der andern Kammer nur dann Stimmrecht,
wenn sie Mitglieder derselben sind.
Art. 61. Die Minister können durch Beschluß einer Kammer wegen des Verbrechens
der Verfassungsverletzung, der Bestechung und des Verrates angeklagt
werden. Über solche Anklage entscheidet der oberste Gerichtshof der Monarchie