Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

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nicht  länger  als  8  Stunden  beschäftigt  werden  und  die  Dauer  ihrer  durch
eine  Pause  nicht  unterbrochenen  Arbeitszeit  am  Vor=  und  Nachmittage  je
4  Stunden  nicht  übersteigt.  (6  136  Abs.  1  G.-O.;  Ziffer  4  Abs.  1  Bek.)

Während  der  Pausen  darf  den  Arbeitern  unter  16  Jahren  eine  Beschäftigung
  im  Werkstattbetriebe  nicht  gestattet  werden.  (6  136  Abs.  2  G-O.;
Ziffer  4  Abs.  2  Bek.)

An  Sonn-  und  Festlagen  sowie  während  der  von  dem  ordentlichen  Seelsorger
für  den  Katechumenen-  und  fionsirmanden.,  Beicht-  und  Kommunion-Unterricht
bestimmten  Stunden  dürfen  Arbeiter  unter  16  Jahren  nicht  beschäfligt
werden.  (5  136  Abs.  3  G.-O.;  Ziffer  1  Abs.  3,  Zisser  13  Abs.  2  Bek.)

IX.  Auf  die  Beschäftigung  von  Arbeitern  unter  16  Jahren  in  Werkstätten,  in
denen  ausschließlich  oder  vorwiegend  unregelmäßige  Wagerkrast  als  Triebkraft
  benußt  wird,  mit  Ausnahme  der  Schleifer=  und  Polirerwerkstätten
der  Glas-,  Stein=  und  Metallverarbeitung  finden  nur  die  Lestimmungen
Bisser  I  bis  IV,  V  Abl.  3  und  VIII  Auwendung.  (8isser  11  bis  18,
Ziffer  15  Bek.)

Auf  die  Beschäftigung  männlicher  Arbeiter  unter  16  Jahren  in  Werkstätten
  des  Handwerke  mit  Motorbetrieb  sinden  die  Beslimmungen  Zisser  IV,  V.
Abs.  1  Saß  2,  Abs.  2,  3,  VI  und  VII  keine  Anwendung.  (Ziffer  10,  17  Bek.)

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In  jedem  Werkstattraume,  wo  Arbeiterinnen  unter  16  Jahren  oder  wo  außerhalb

des  Handwerks  männliche  Arbeiter  unter  16  Jahren  beschäftigt  werden,  ist  eine

Tafel,  welche  diesen  Auszug  in  deutlicher  Schrift  enthält,  auszuhängen.  138
Abs.  2  G.-O.;  Ziffer  6,  16  Bek.)