I. Europa. 539 31. Württemberg.
waltungsbehörde nicht beruhigen, so ist die Sache im ordentlichen Rechtswege zu erledigen,
einstweilen aber die von jener Stelle festgesetzte Summe ohne Verzug auszubezahlen.
Den politischen Gemeinden sind bezüglich der Zulässigkeit der Zwangsenteignung
die Kirchengemeinden gleichgestellt!.
& 31 ist durch die Handels- und Gewerbegesetzgebung des Reiches außer Kraft gesetzt.
$ 32. Jedem Staatsbürger steht frei, aus dem Königreiche, ohne Bezahlung
einer Nachsteuer, auszuwandern, sobald er dem ihm vorgesetzten Beamten von seinem
Vorsatze die Anzeige gemacht, seine Schulden und andere Obliegenheiten berichtigt
und hinreichende Versicherung ausgestellt hat, daß er innerhalb Jahresfrist gegen
König und Vaterland nicht dienen und ebensolange in Hinsicht auf die vor seinem
Wegzuge erwachsenen Ansprüche vor den Gerichten des Königreichs Recht geben wolle.
$ 33. Durch den Wegzug verliert der Auswandernde sein Staatsbürgerrecht
für sich und seine mit ihm wegziehenden Kinder.
Das Vermögen derjenigen Kinder, welche nicht mit den Eltern auswandern,
wird im Lande zurückbehalten.
$ 34. Wer ohne einen ihm zugestandenen Vorbehalt des Staatsbürgerrechtes
in auswärtige Staatsdienste tritt, wird desselben verlustig.
$ 35. Wer in einem fremden Staate seine bleibende Wohnung nimmt, kann
sein württembergisches Staatsbürgerrecht nur mit königlicher Bewilligung und unter
der Bedingung beibehalten, daß er den ihm obliegenden staatsbürgerlichen Pflichten
in jeder Hinsicht Genüge leiste.
$ 36. Jeder hat das Recht, über gesetz- und ordnungswidriges Verfahren einer
Staatsbehörde oder Verzögerung der Entscheidung bei der unmittelbar vorgesetzten
Stelle schriftliche Beschwerde zu erheben, und nötigenfalls stufenweise bis zur höchsten
Behörde zu verfolgen.
$ 37. Wird die angebrachte Beschwerde von der vorgesetzten Behörde ungegründet
gefunden, so ist letztere verpflichtet, den Beschwerdeführer über die Gründe
ihres Urteils zu belehren.
$ 38. Glaubt der Beschwerdeführer sich auch bei der Entscheidung der obersten
Staatsbehörde nicht beruhigen zu können, so darf er die Beschwerde den Ständen
mit der schriftlichen Bitte um Verwendung vortragen. Haben sich diese überzeugt,
daß jene Stufenfolge beobachtet worden und die Beschwerde eine Berücksichtigung
verdiene, so ist ihnen auf ihr Verlangen von dem königlichen Staatsministerium die
nötige Auskunft über den Gegenstand zu erteilen.
$ 39. Der ritterschaftliche Adel des Königreichs bildet zum Behufe der Wahl
seiner Abgeordneten in die Ständeversammlung und der Erhaltung seiner Familien
in jedem der vier Kreise eine Körperschaft.
$ 40. Die Aufnahme in eine dieser Körperschaften hängt von ihrer Zustimmung
und der Genehmigung des Königs ab. In Beziehung auf die Aufnahme adliger Besitzer
immatrikulierter Rittergüter soll jedoch durch die Statute dieser Körperschaften das
Nähere festgelegt werden.
! Neue Regelung auf Grund des Gesetzes vom 20. Dezember 1888.
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