Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Gerichtes  und  einer  auswärtigen  Behörde.  Zweifellos  bedarf  auch
die  Wiederverhaftung  eines  gegen  Sicherstellung  Freigegebenen
jener  Genehmigung;  ist  auch  der  Haftbefehl  nicht  aufgehoben,
immerhin  handelt  es  sich  um  eine  Neuverhaftung.  Dem  Geiste
des  Privilegs  nach  sind  auch  solche  Akte  unzulässig,  welche  an
die  Stelle  der  Verhaftung  treten.  Unzulässig  ist  die  vorläufige
Verhaftung  durch  Staatsanwaltschaft  oder  Polizei  bei  Gefahr  in
Verzug  unter  den  Voraussetzungen  eines  Haftbefehls  ($  127  der
Str.-P.-O.).  Unzulässig  ist  die  sofortige  Vorführung  bei  Grund
der  Haft  ($  134  der  Str.-P.-O.).  Wie  bereits  bemerkt,  erstreckt
  sich  das  Privileg  sogar  auf  die  bei  unentschuldigem  Ausbleiben
  vorgeschriebene  Anordnung  der  Vorführung  ($  229  der
Str.-P.-O.).  Ungehindert  ist  die  Beschlagnahme,  denn  sie  richtet
sich  gegen  den  Inhaber  (nicht  gegen  den  Beschuldigten)  als
solchen.  Ungehindert  ist  endlich  die  Durchsuchung  zum  Zwecke
einer  Beschlagnahme  ($  102  der  Str.-P.-O.)?!.

Von  dem  Erforderniss  der  Genehmigung  bildet  die  Ergreifung
auf  frischer  That,  d.  h.  die  Ergreifung  unmittelbar  bei  Verübung
oder  sofortiger  Verfolgung,  die  einzige  Ausnahme.

Die  Begünstigung  bezieht  sich  neben  der  Verhaftung  nach
Beginn  des  Landtags  auch  auf  die  Fortsetzung  einer  schon  früher
angetretenen  Haft,  doch  wird  das  vor  Beginn  des  Landtags  verhaftete
  Mitglied  nur  auf  Ersuchen  der  Kammer  zu  entlassen  sein.
Für  das  Verlangen  der  Aufhebung  gelten  wohl  die  gleichen  Gesichtspunkte,
  wie  für  die  Ertheilung  der  Genehmigung.

„Aufhebung“  bedeutet,  ihrem  Zweck  entsprechend,  nicht
Cassirung  des  Haftbefehls,  sondern  nur  Aussetzung  seiner  Vollstreckung;
  nicht  Beendigung  des  Verfahrens,  sondern  vorläufige
Einstellung.  Der  Abgeordnete  wird  nicht  der  Strafverfolgung
entzogen,  sondern  nur  für  die  Dauer  seiner  Berufsthätigkeit  damit
verschont,

21  9,  J.  WEISMANN,  1.  c.  S.  408.
22  Vgl.  J.  WEISMAnNN,  1.  c.  S.  420,