Volltext : Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

Eugen  von  Jagemann,  Sicherheitspolizei.  177

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die  Beteiligung  an  Revolution,  wie  durch  eine  traurigste  Kette  von  Einzelattentaten  auf  Herrscher,
Minister,  Polizeibeamte,  so  dass  namentlich  die  Reisen  von  Staatschefs  seitdem  ein  Gegenstand
besonderer  Sicherheitsfürsorge  wurden.  Wie  gegen  das  professionelle  Verbrechertum,  soweit  es
internationaler  Art  ist,  so  kann  erfolgreich  auch  gegen  diesen  Kreis  nur  durch  allgemeinen,  zentralisierten,
  technisch  ausgebildeten  Nachrichtenaustausch,  welcher  Erhebliches  zum  Voraus  signalisiert
  und  die  Erkennung  an  jedem  Ort  tunlichst  verbürgt,  gewirkt  werden.  Von  einem  bestehenden
Ausweisungsrecht  wird  hier  stets  Gebrauch  gemacht.

V.  Richtpunkte  der  Politik  können  verständiger  Weise  nur  die  beiden,  sacngemäss  zu  verbindenden
  Elemente  sein,  welche  nur  scheinbar  sich  ın  dıeser  Materie  gegenüberstehen:

1.  Der  sichere  Schutz  des  Staatsganzenund  der  Rechtsordnung,
sowie  die  tunlichste  Garantie  der  Rechtsgüter  und  der  Unversehrtheit  des  gefährdeten  Einzelnen,


2.  die  Vermeidung  unnötiger  Eingriffe  ın  die  Freiheitssphäre
des  sicherheitspolizeilich  zu  beobachtenden  oder  anzufassenden
Indivıduums.

Die  Ausgleichung  dieser  beiden  Grundrichtungen  ist  nicht  möglich  durch  Lehrsätze  von
allgemeiner  Gültigkeit;  auch  die  Parteirichtungen  geben  keine  feste  Lösung  dafür,  obschon  manchmal
  der  Liberalismus  mehr  die  ındıvıduelle  Freiheit,  Konservative  mehr  das  Schutzbedürfnis  und
die  Staatsbefugnisse  dazu  betonen.  Die  Hauptsache  ist,  dass  Anlässe,  Personenkategorien,  Ortsund
  Zeıtverhältnisse  wechselnde  Notwendigkeiten  und  Möglichkeiten  ın  gar  verschiedener
  Gestalt  und  Folge  ergeben.  Darnach  wird  ın  der  praktischen  Politik  dann  abwägend
gehandelt  und  selbst  der  Eindruck  krasser  Einzelfälle,  von  denen  man  nachträglich  glaubt,  sie  wären
durch  Sicherheitspolizei  abwendbar  gewesen,  kann  weittragend  wirken.  Als  nächste  Fragen  der
Art,  welche  bei  uns  aufgerollt  zu  werden  scheinen,  darf  man  nach  öffentlichen  Nachrichten  (1913)
erwartendie  reichsrechtliche  Regelung  des  Rechtszum  Walffenbesiıtz,
um  ihn  vorkehrend  bei  Geisteskranken  oder  sonst  Sicherheitsgefährlichen  auszuschliessen,  und
die  Erwägungeines  Präventivschutzes  gegen  antideutsche  Bestrebungen
in  unseren  Grenzländern;  doch  sind  hierüber  endgültige  Dinge  noch  nicht  zu
berichten.

Im  Allgemeinen  darf  ferner  bemerkt  werden:  Mag  auch  der  Ausbau  des  Polizeirechts
  ım  Einzelnen  noch  wünschenswert  sein,  so  kann  man  doch  Erschwernissen  der
Anordnung  und  Exekutive  nicht  das  Wort  reden,  wenn  sıe  lähmcend  wirken;  schon  der  häufige
Streit  über  die  Giltigkeit  von  Polizeinormen  ist  unerwünscht.  Vielmehr  muss  man  die  Vervollkommnung
  der  Mittel  (auch  Besserung  des  Fahndungs-  und  Nachrichtenwesens,  Vorbildungseinrichtungen
  usf.)  wünschen,  ebenso  einen  staatlichen  die  Polizei  stützenden  Sinn  des  Publikums,
wie  in  England.

Auch  kann  man  nicht  de  Aufhebung  der  geheimen  (Detektiv-)Polizei,
empfehlen,  mit  der  freilich  Gefahren  verbunden  sind  (Provokation,  Denunziation,  Erfindungen
und  andere  unerlaubte  Mittel),  dıe  in  der  öffentlichen  Meinung  zu  berechtigter  Kritik  und  Abneigung
  führen  können.  Es  ıst  aber  klar,  dass  ‚‚ein  Agent,  welcher  nicht  als  solcher  bekannt  Iıst,
vıeles  bemerken  und  erfahren  kann,  was  einem  Öffentlich  auftretenden  Beamten  verborgen  bleibt‘
(v.  Mohl),  und  der  Ausschreitung  vermag  man  seitens  der  Vorgesetzten  vorzubeugen.  ‚Kein  Staat
kann  die  politische  Polizei  ganz  entbehren  und  sie  ist  Schutz  der  bürgerlichen  Freiheit,  wenn  sie
in  Schranken  des  Gesetzes  sich  hält‘  (E.  Löning).

In  der  Aufsichts-  und  Ausweisungspraxis  Ist  zu  erstreben,  dass  die  Anwendung
  der  staatlichen  Fakultäten,  wo  ıhr  kein  ernstlicher  polizeilicher  oder  ökonomischer  Grund
zur  Seite  steht,  also  auf  blos  formale  Gründe  hin,  unterbleibe;  insbesondere  scheint  es,  als  ob  die
Ausweisung  Fremder,  im  Frieden,  der  Beschränkung  da  oder  dort  ohne  Schaden  fähig  sei.  Auch
hört  man  über  unschonlichen  Vollzug  öfters  klagen;  erhellt  auch  daraus  nicht  die  Berechtigung
der  Klage,  so  liegt  doch  Grund  zu  sorglicher  Prüfung  vor,  ob  nicht  der  Zweck  schon  in  minderen
Modalitäten  erreichbar  sei.

 

 

Handbuch  der  Politik.  II.  Auflage.  Band  III,  12