Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

 

Nr.  63.  L
Summe  der
Stimmen,  die  auf
Zahl  der  Stimmen,  die  auf  die  in  Spalte  2  bezeichneten  Personen  Ddie  in  Stalte2  Bemerkungen

nach  den  einzelnen  Vorschlagslisten  gefallen  sind

Personen  nach

den  Vorschlagslisten

  gefallen
sind

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu  Spalte  3  und  4:

 

—  —  —  ·- 



 

Ist  z.  B.  ein  Stimmenempfänger  in  vier  Vorschlagslisten  —  A,  C,  D  und  F  —  vorgeschlagen  und  haben  für  die
Vorschlagsliste  A  48,  für  die  Vorschlagsliste  C  60,  für  die  Vorschlagsliste  D  33  und  für  die  Vorschlagsliste  F  52  Wähler
gestimmt,  so  ist  in  Spalte  3  einzutragen:  „A  48,  C  60,  D  33,  F  52“;  in  Spalte  4  ist  die  Summe  193  einzutragen.