III. Afrika. 979 155. Marokko,
über einen wichtigen Teil des Heeres gibt. Als besonders entscheidendes Zeichen gilt die Ernennung
zumChalifa (Vertreter), die die Erlaubnis zur Führung des Sonnenschirms, des Zeichens der Herrscherwürde,
enthält.
Auch die Ernennung eines Nachfolgers im Testament ist einmal vorgekommen.
Der Vater kann die einmal getroffene Wahl des „Wali el ahd‘‘ (Thronfolger) wieder rückgängig
machen und die Wahl eines anderen Sohnes begünstigen. Streitigkeiten und Bürgerkriege
sind daher oft beim Thronwechsel die Folge der gesponnenen Intrigen.
Der Titel des Sultans von Marokko, den man in Europa seit drei Jahrhunderten als
„Kaiser‘‘ zu bezeichnen sich gewöhnt hat, ist Imam oder Sultan oder Emir elMuminin (Beherrscher
der Gläubigen), ein Titel, der in offiziellen Dokumenten so oft wiederholt wird, als Vorfahren
Sultane waren. Der Chalifentitel wird wenig verwandt, da er die Idee des islamischen Gesamtstaates
impliziert und daher eigentlich nicht mehr zutrifft.
Der Sultan beherrscht den Staat mit absoluter Machtvollkommenheit, beschränkt nur durch
das heilige Recht. Alle Staatsgewalt liegt in seinen Händen, in seinem Namen geschehen die
Handlungen des Staates, nur zur Erleichterung der Geschäftsführung bedient er sich der Minister,
deren Ressort er beliebig abgrenzt und die ausdrücklich keine Vertretungsmacht haben.
In der Idee des Emirats liegt es, daß es nur einen Beherrscher der Gläubigen geben kann.
Die Mehrzahl der Hauptstädte Marokkos, die für die Möglichkeit der Teilung des Staates zu
sprechen scheint, erklärt sich aus der Aufeinanderfolge der Dynastien und aus anderen rein
historischen Gründen, namentlich aber aus geographischen und wirtschaftsgeographischen
Tatsachen. .
Die Idee des scherifen Emirats involviert sogar eine Tendenz auf Beanspruchung de
Herrschaft über alle Islamgläubigen, eine Tendenz, die allerdings wenig hervorgetreten ist, da die
Scherifen nie die Kraft gehabt haben, ihre Herrschaft weit über die Grenzen Marokkos vorzutragen.
Doch ist man sich einer Kollision der Ansprüche mit denen des Sultans in Konstantinopel sehr
wohl bewußt.
Der stasterechtlich unbeschränkten Macht des Sultans sind tatsächliche Grenzen, und zwar
ziemlich enge, gesetzt durch die politische Notwendigkeit, das heilige Recht, die Norm alles Lebens
in Marokko, zu beachten. Wohl kann sich der Sultan über diese Schranken hinwegsetzen, aber das
Volk der Muslime empfindet eine solche Handlungsweise als Rechtsverletzung und beansprucht
das alte Recht, einen Herrscher, der gewisse schwere Verfehlungen dieser Art begeht, abzusetzen,
In dem Kollegium des Ulemas in Fes hat das Volk der Gläubigen ein Organ, das dem Sultan
gegenüber, meist allerdings nur sehr leise, die Stimme des Rechts zum Ausdruck bringen kann.
Der Sultan holt hier und da das Gutachten (die „Fetwa‘‘) der Ulemas ein. In vielen Fällen
sucht er hier bei nur einen Vorwand, um sich einer Macht, mit der er unterhandelt, gegenüber durch
das Gutachten zu decken oder zu entschuldigen, in anderen Fällen ist die Einholung des Fetwa
Tradition. In gewissen Fällen wagt es der Sultan auch vielleicht gegenüber dem Volke nicht,
eine wichtige politische Entscheidung zu treffen, ohne sich dafür durch die Ulemas Gründe des
kanonischen Rechts geben zu lassen.
Wichtiger noch ist ihre Rolle beim Thronwechsel: nicht allein, daß ihre Anerkennung für
jeden neu gewählten Sultan von hohem Werte ist, sondern sie beanspruchen auch das Recht,
über einen vom rechten Wege seiner Imampflichten abgewichenen Sultan zu richten,
Die Ulemas treten hierbei gleichsam als Richter zwischen das Volk der Gläubigen und
seinen Fürsten, indem sie als Vertreter des göttlichen Rechts auf die Klage des Volkes, für das die
Notabeln sprechen, das Urteil auf Absetzung des verklagten Fürsten sprechen, mit der Begründung,
daß tatsächlich festgestellte Verfehlungen in der Verteidigung und Lenkung der Gemeinde
die Absetzung zur Pflicht der Gemeinde machen.
Nach der Idee des Chalifentums ist eine bloße Absetzung des Herrschers ohne Neuwahl
undenkbar, da die Gemeinde des Propheten nicht ohne Leiter sein kann. Die Eigenschaft als
Scherif schützt den Sultan gegen einen unmittelbaren direkten Angriff durch das Volk, wie ihn
andere mohammedanische Staaten erlebt haben.
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