Full text: Die Landständische Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Baden.

Zeitpunkt der Wahl die gesetzlichen Voraussetzungen der Wãhlbarkeit vorliegen. 
40 . Wenn ein durch Wahl ernanntes Mitglied einer Kammer ein besoldetes Staatsamt annimmt 
oder im Staatsdienst in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt 
verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in der Kammer und kann seine Stelle in derselben nur 
durch neue Wahl wieder erlangen. 
F 41., Jede Kammer erkennt über die streitigen Wahlen der ihr angehörigen Mitglieder. 
42. Der Großherzog ruft die Stände zusammen, vertagt sie und kann sie auflösen. 
4. Die Auflösung der Ständeversammlung bewirkt, daß alle für diese ecine Landtagsperiode 
Gewählten oder Ernannten ihre Mitgliedschaft verlieren. 
44. Erfolgt die Auflösung, ehe der Gegenstand der Berathung erschöpft ist, So muß längstens 
innerhalb drey Monaten zu einer neuen Wahl geschritten werden. 
40 Der Großherzog ermenm für jeden Landtag den Präsidenten der ersten Kammer; die zweite 
Kammer wählt selbst ihren Präsidenten. 
40. Alle zwey Jahre muhß eine Ständeversammlung statt finden. 
47. Die Muglieder beyder Kammern können ihr Stimmrecht nicht anders als im Person ausüben. 
48. Die Ständeglieder sind berufen, über die Gegenstände ihrer Berathungen nach eigener 
Ueberzeugung abzustimmen. Sie dürfen von ihren Commtittenten keine Instructionen annehmen. 
4sa. Kein Kammermitglied kann wegen sciner Abstimmungen oder wegen seiner Außcrungen 
bei Kammer-, Abtheilungs- und Kommissions-Verhandlungen anders als nach Mabßgabe der 
Geschäftsordmung der Kammer zur VerantWontung gezogen werden. 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffemtlichen Sitzungen beider Kammern 
bleiben von jeder Verantorllichkeit frei. 
40 Kein Ständeglied Kann während der Dauer der Versammlung, ohne ausdrückliche Erlaubni# 
der Kammer, wWozu es gehört. verhaftet werden; den Fall der Ergreifung auf frischer lat ber 
begangenen peinlichen Verbrechen ausgenommen. 
50. Die Stände können sich nur mit den nach gegenwärtigem Grundgesetz zu ihrer Berathung 
geeigneten oder vom Großhherzog besonders an sie gebrachten Gegenständen beschäftigen. 
Sl. Es bestecht ein ständischer Ausschuhß aus dem Präsidenten der letzten Sitzung und drey andern 
Mitgliedern der ersten und sechs Mitgliedern der zweyten Kammer, dessen Wirksamkeit auf den 
namentlich in dieser Urkunde ausgedrückten Fall, oder auf die von dem letzten Landtag mit 
Genchmigung des GroBherzogs an ihn gewiesenen Gegenstände beschränkt 1st. 
Dieser Ausschuß wird vor dem Schlusse des Landtags, auch bei jeder Vertagung desselben, im 
beyden Kammern durch relative Stimmenmehrhen gewählt. Lede Auflösung des Landtags zicht 
auch die Auflösung des, wenn gleich schon gewählten Ausschusses nach sich. 
52. Die Kammern können sich weder eigenmächtig versammeln, noch nach erfolgter Auflösung 
Oder Vertagung beysammen bleiben und berathschlagen. 
IV. Wirksamkeit der Stände 
8 53. Ohne äustimmung der Stände Kkann keine Auflage ausgeschrieben und erhoben werden. 
4. Das Auflagengesetz wird in der Regel für zwey Jahre gegeben. Solche Auflagen jedoch, mit 
denen auf längere Zcit abgeschlossene Verträge im unmittelbarer Verbindung stchen, Kkönnen vor 
Ablauf des betreffenden Comractes nicht abgeändert werden. 
* 55. Mit dem Entwurf des Auflagengesetzes wird das Staatsbudget und cine detaillitte Uebersicht 
über die Verwendung der verwilligten Gelder von den frühern Etatsjahren übergeben. Es darf darin 
kein Posten für geheime Ausgaben vorkommen, wofür nicht eine schriftliche, von einem Mitglied 
des Staatsministeriums contrasignirte Versicherung des Großherzogs beygebracht wird, daß die 
Summe zum wabren Besten des Landes verwendet worden sey, oder verwendet werden solle. 
5. Die Stände Können die Bewilligung der Steuern nicht an Bedingungen knüpfen. 
8 57. Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehen gültig gemacht werden. Ausgenommen sind 
die Anlehn, wodurch etatsmäßige Einnahmen zu etatsmähigen Ausgaben nur anticipirt werden, so 
wWie die Geldaufnahmen der Amortisationskasse, zu denen sic, vermöge ihres Fundationsgesctzes, 
ermächtigt ist.
	        
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