Full text: Die Landständische Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Baden.

gewahrt hat. 
(2) Die Anklage kann ferner nicht mehr erhoben werden, wenn die Mehrheit der ZAweiten Kammer 
jene Handlung gebilligt hat. 
07 . Verordnungen und Verfügungen des Großherzogs, welche sich auf die Regierung und 
Verwaltung des Landes bezichen, sind in der Urschrift von den zustimmenden Mitgliedern der 
obersten Staatsbehörde zu unterzeichnen und gelten nur als vollzichbar, wenn die Austertigung von 
einem Minmister gegengezeichnet 1st. 
V. Bröffnung der Ständischen Sitzungen, Formen der Berathungen 
68. Jeder Landtag wird im den für diesen Fall veremigten Kammern, vom Großherzog in Person 
Oder von einem von lhm emannten Commissär eröffnet und geschlossen. 
rü60. Sämmliche neu eintretende Mitglieder schwören bey Eröffnung des Landtags folgenden Eyd: 
lch schwöre Ireue dem Großherzog, Gehorsam dem Gesetze, Beobachtung und Aufrechterhaltung 
der Staatsverfassung, und in der Ständeversammlung nur des ganzen Landes allgemeines Wohl und 
Bestes, ohne RKücksicht auf besondere Stände oder Classen, nach meiner innem Ueberzeugung zu 
berathen: So Wahr mir Gott helte.“ 
70. Die Annahme eines Entwurfs, sowie die Ablehmnung eines landesherrlichen Vorschlags 
Kkönnen in jeder Kammer sowohl nach Vorberatung in einem besonderen Ausschusse, als auch ohne 
solche erfolgen, letzteres aber nur auf Grund einer zweimaligen, durch eine ZAwischenzeit von 
mindestens drei lagen getrennten Beratung und Abstimmung. Ein von der einen TKammer an die 
andere Kammer gebrachter Entwurf oder Vorschlag Kann mit Verbesserungsvorschlägen an die 
anderen Kammer zurückgegeben werden. 
S 70a. (aufgchoben) 
S V. Zur Gültigkeit der BeschluBfassung einer Kammer ist. soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen 
lestgesetzt sind, die JZustimmung der absoluten Mehrheit der in gesetzlicher Anzabl anwesenden 
Mitglieder erforderlich. 
Bei gleicher Stimmenzahl gibt die Stimme des Präsidenten die Entscheidung. 
S 72. Die Lrste Kammer wird durch die Anwesenheit von mindestens fünfzehn, die zweite 
Kammer durch die Anwesenheit von mindestens sichenunddreibig Mitglicdern, einschlichlich der 
Präsidemen, beschlubtählg. 
§5 73. Lur gültigen Abstimmung über Entwürte, durch welche diese Verlassung ergänzt, erläuternt 
Oder abgeändert werden soll, wird im beiden Kammern die Anwesenheit von mindestens drei 
Wienteln der Mitglieder erfordert. Bei Berechnung der drei Viertel werden in der ersten Kammer die 
im §5 27 Ziller 1 bis 3 genannten Mitglieder, wenn sie in der betreffenden Sitzungsperiode am 
Landtage weder in Person, noch durch Stellvertreter teilnchmen, nicht gezählt. 
§S A4. Zur Gültigkeit einer Gesamtabstimmung nach § 61 Absatz 4 wiurd erfordert, daß in jeder 
Kammer die zur Beschlubfassung nötige Zahl von Mitglicdern anwesend ist. Der Entwurf gilt als 
angenommen, wenn sich bei der Durchzählung die Mehrhen der in beiden Kammern abgegebenen 
Stimmen dafür ausgesprochen hat, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten 
der Zweiten Kammer. 
S Va. (aufgehoben) 
S 75. Auber bei der Fröffnung und Schließung des Landtages dürfen die beiden Kammern nicht 
Zusammentreten. 
Wenn aber die Beschlüsse beider Kammern voneinander abweichen, kann auf Anregung der einen 
oder anderen Scite durch Vermittlung der Präsidenten zum Zweck einer Verständigung ein 
Zusammentritt der beiderseitigen Kommissionen stattfinden. 
Beide Kammern beschränken sich in ibrem Verhältnis zueinander auf die gegenseitige Mitteilung 
lihrer Beschlüsse. 
Sie stchen nur mit dem Grobhherzoglichen Staatsministerium in unmittelbarer Geschäftsberührung: 
sie können keine Verfügungen treffen oder Bekanntmachungen irgend einer Art erlassen. 
Deputationen dürten sie nur. jede besonders, nach eingcholter Frlaubnis, an den Grobhherzog 
abordmen.
	        
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