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Zwangsverwalters finden die Bestimmungen der Ver-
ordnung vom ı7. Februar 1915 entsprechende Anwendung.
Ein in Deutschland vollstreckbarer Titel ist auch in
Flandern vollstreckbar.
Artikel 20.
Die Zeugen- und Sachverständigengebühren werden
von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Ihre
Anweisung erfolgt durch den Gerichtsschreiber.
Artikel 21.
Die neben den Auslagen zu erhebende Gerichtsgebühr
beträgt:
hei einem Wert des Streitgegenstandes bis duuFr.: 5 Fr.
) » y über 100 » SU0 »: 10»
) » ) „> S00 6u0 »: 45»
N n » » 600 » 1000»: 20»
n Yy » 2 4000 » 2000 »: 30 m
) » Y » 2000 » 5000»: 50
y » » ) 5000 » 10U0U 9»: 75»
für jede weiteren angelangenen I0000 Fr.: 25 Fr. mehr.
Die Gebühr kann nach Ermessen des Gerichtes bei cin-
fachen Sachen bis zur Hälfte ermässigt, bei umfangreichen
bis auf das Doppelte, im Falle einer Beweisaufnahme bis
auf das Dreifache erhöht werden. Bei Anerkenntnissen
und Vergleichen können die Gebühren ganz oder teilweise
niedergeschlagen werden. Für die Vollstreckung des
Urteils wird die Gebühr ernent erhoben, ebenso für die
Berufungsinstanz.
Die Gebühren sind vorschussweise zu decken, wenn
nicht Gefahr im Verzuge ist; insbesondere ist regelmässig
die Anberaumung des ersten Verhandlungstermins — auch
in der Berufungsinstanz — sowie die Erhebung von
Beweisen von der vorherigen Zahlung der Gebühren ab-
hängig; die Vorschusspflicht erstreckt sich auf die durch
eine Beweisaufnahme zu erwartenden Auslagen.
Artikel 22.
Die vom Gericht festzusetzenden und vorschussweise zu