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eckenden Gebühren für die Tätigkeit der Justizkonımis-
are fliessen in die Staatskasse.
Ob und in welcher Höh« die Kosten eines Vertreters
der Beistandes der obsiegenden Partei zu erstalten sind,
ntscheidet das Gericht nach freiem Ermessen.
Artikel 23.
Rechtsstreitigkeiten, die bei Inkrafttreten dieser Ver-
rdnung bei belgischen Gerichten anhängig, aber noch
icht rechtskräftig entschieden sind, können, soweit die
’oraussetzungen des Artikels ı0o gegeben sind, bei dem
jezirksgericht erneut anhängig gemacht werden. Die
Virkungen der Rechtshängigkeit bleiben im übrigen un-
rerührt. Das Bezirksgericht kann das bisherige Ergebnis
les Prozesses nach seinem Ermessen berücksichtigen.
ıF. Hauptquartier, d.7. April 1918. Brüssel, d. 6. April 1918.
Der Generalquartiermeister. Der Generalgouverneur in Belgien.
}HAHNDORFF, FREINERR VON FALKENHAUSEN,
Generalleutnant. Generaloberst.
C. Fl. VI 4772.
C.\V, VI2540.
4.
Verfügung
über den Sits und die Bezirke der Kaiserlichen
Bezirksgerichte in Flandern.
Zur Ausführung der Verordnungen vom 6./7. April 1918
iber die Einrichtung deutscher Gerichte G. Fl. 45752, 4771
yestimme ich:
Artikel 1.
Es wird errichtet je ein Bezirksgericht:
a) mit dem Sitz in Brüssel für den Kreis Brüssel,
b) mit dem Sitz in Löwen für den Kreis Löwen,