Full text: Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

—ı) — 
eckenden Gebühren für die Tätigkeit der Justizkonımis- 
are fliessen in die Staatskasse. 
Ob und in welcher Höh« die Kosten eines Vertreters 
der Beistandes der obsiegenden Partei zu erstalten sind, 
ntscheidet das Gericht nach freiem Ermessen. 
Artikel 23. 
Rechtsstreitigkeiten, die bei Inkrafttreten dieser Ver- 
rdnung bei belgischen Gerichten anhängig, aber noch 
icht rechtskräftig entschieden sind, können, soweit die 
’oraussetzungen des Artikels ı0o gegeben sind, bei dem 
jezirksgericht erneut anhängig gemacht werden. Die 
Virkungen der Rechtshängigkeit bleiben im übrigen un- 
rerührt. Das Bezirksgericht kann das bisherige Ergebnis 
les Prozesses nach seinem Ermessen berücksichtigen. 
ıF. Hauptquartier, d.7. April 1918. Brüssel, d. 6. April 1918. 
Der Generalquartiermeister. Der Generalgouverneur in Belgien. 
}HAHNDORFF, FREINERR VON FALKENHAUSEN, 
Generalleutnant. Generaloberst. 
C. Fl. VI 4772. 
C.\V, VI2540. 
  
4. 
Verfügung 
über den Sits und die Bezirke der Kaiserlichen 
Bezirksgerichte in Flandern. 
Zur Ausführung der Verordnungen vom 6./7. April 1918 
iber die Einrichtung deutscher Gerichte G. Fl. 45752, 4771 
yestimme ich: 
Artikel 1. 
Es wird errichtet je ein Bezirksgericht: 
a) mit dem Sitz in Brüssel für den Kreis Brüssel, 
b) mit dem Sitz in Löwen für den Kreis Löwen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.