Full text : Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

e)  mit  dem  Sitz  in  Charleroi  für  die  Kreise  Charleroi,
Nivelles,  Thuin  und  die  zum  Gebiet  des  Generalgouvernements
  gehörenden  Teile  des  Kreises  Soignies.


                                            Artikel  2.

Der  Verwaltungschef  wird  mit  der  Ausführung  dieser
Verfügung  beauftragt.  Er  bestimmt  den  Zeitpunkt,  zu
welchem  die  in  Artikel  1  genannten  Bezirksgerichte  und
die  Staatsanwaltschaften  bei  ihnen  ihre  Tätigkeit  aufnehmen.


               Brüssel,  den  25.  April  1918.

                    Der  Generalgouverneur  in  Belgien.
                    FREIHERR  von  FALKENNAUSEN,
                            Generaloberst.
G. W.  VI  2958.

                                               6.
                   Erläuterungen  zu  den  Verordnungen
                   über  die  Einrichtung  deutscher  Gerichte.

                                        I.  Allgemeines.

Bei  der  Besetzung  Belgiens  durch  die  deutschen  Truppen
sind  die  belgischen  Gerichte  in  vollem  Umfang  in  Tätigkeit
  beiassen  worden.  Sie  haben  unabhängig  wie  im
Frieden  3  1/2  Jahre  lang  Recht  sprechen  können.  Im
Februar  1918  hat  nun  der  Appellhof  Brüssel  sein  Richteramt
  zu  einer  politischen  Demonstration  missbraucht,
indem  er  ein  Strafverfahren  gegen  die  mit  der  deutschen
Verwaltung  zusammenarbeitenden  flämischen  Aktivisten,
insbesondere  die  Mitglieder  des  Rates  von  Flandern,  wegen
Verbrechens  gegen  die  Staatssicherheit  einleitete,  in
dessen  Verlauf  die  Festnahme  zweier  Flamenführer
erfolgte.  Dem  Appellhof  ist  deshalb  durch  den  Herrn
Generalgouverneur  die  weitere  Amtsausübung  untersagt

Vorbemerkung.