e) mit dem Sitz in Charleroi für die Kreise Charleroi,
Nivelles, Thuin und die zum Gebiet des Generalgouvernements
gehörenden Teile des Kreises Soignies.
Artikel 2.
Der Verwaltungschef wird mit der Ausführung dieser
Verfügung beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt, zu
welchem die in Artikel 1 genannten Bezirksgerichte und
die Staatsanwaltschaften bei ihnen ihre Tätigkeit aufnehmen.
Brüssel, den 25. April 1918.
Der Generalgouverneur in Belgien.
FREIHERR von FALKENNAUSEN,
Generaloberst.
G. W. VI 2958.
6.
Erläuterungen zu den Verordnungen
über die Einrichtung deutscher Gerichte.
I. Allgemeines.
Bei der Besetzung Belgiens durch die deutschen Truppen
sind die belgischen Gerichte in vollem Umfang in Tätigkeit
beiassen worden. Sie haben unabhängig wie im
Frieden 3 1/2 Jahre lang Recht sprechen können. Im
Februar 1918 hat nun der Appellhof Brüssel sein Richteramt
zu einer politischen Demonstration missbraucht,
indem er ein Strafverfahren gegen die mit der deutschen
Verwaltung zusammenarbeitenden flämischen Aktivisten,
insbesondere die Mitglieder des Rates von Flandern, wegen
Verbrechens gegen die Staatssicherheit einleitete, in
dessen Verlauf die Festnahme zweier Flamenführer
erfolgte. Dem Appellhof ist deshalb durch den Herrn
Generalgouverneur die weitere Amtsausübung untersagt
Vorbemerkung.