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worden. Daraufhin hat fast die gesamte belgische Justiz
unter Führung des Kassationshofes zur Bekundung ihrer
Solidarität ihre Tätigkeit eingestellt, wobei auch wohl
der Wunsch mitgesprochen hal, den Deutschen im Augen-
blick «les Beginns der Entscheidungskänmpfe au der \West-
front möglichst viel Schwierigkeiten zı bereiten und
deutsches Personal festzulegen. Durch die Verordnungen
des Ilerrn Generalgouverneurs und des Tlerım General-
quarticrmeisters vom 6./7. April ıyı8 ist darauf hin die
Kinführung deutscher Gerichte verfügt worden. Als ihre
Aufgabe kommt angesichts (dieser Sachlage nichl etwa die
Vorsorge für alle Zweige der gerichtlichen Tätigkeit in
Frage, sondern es handelt sieh zunächst nur darum,
a) durch eine beschränkte Strafrechtspfiege inı Inter-
esse des Okkupationslieeres und der Okkupalions-
Verwaltung und im Einklang mit Artikel 43 der
Ilaager Landkriegsordnung für Aufrechterhaltung
von Ruhe und Ordnung im allgemeinen zu
sorgen,
b) die Durchführung zivilrechtlicher Ansprüche inso-
weit zu ermöglichen, als deutsche Interessen es
erfordern.
Die [reiwillige Gerichtsbarkeit (juridiction gracicuse)
ist den deutschen Gerichten vorerst nichl zuge wiesen. Sie
wird von den belgischen Friedensrichtern, die insoweit
im Aınt geblieben sind, mit Genehmigung des Giencral-
gouverneurs weiier ausgeübt. Ausser diesen sind die
belgischen Gerichtsschreibereien in Tätigkeit geblieben,
von denen also \klen eingefordert werden können.
Unberührt von dem Justizstreik sind das llämische
Justizministerium in Brüssel und das wallonische Justiz-
ministerium in Namur geblieben. Beide sind in Verfolg
der Verwaltungstrennung seit ı. Juli 1917 an die Stelle
des bis dahin für sanz Belgien einheitlichen Justiz-
ministerinms getrelen und infolge des damals ausgebro-
chenen Streiks der alten Ministerialbeamten überwiegend
aus neuca Blementen (in Brüssel aus aktivistischen
Flamen) zusammengesetzt. Jedes der beiden Justiz-