Full text: Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

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worden. Daraufhin hat fast die gesamte belgische Justiz 
unter Führung des Kassationshofes zur Bekundung ihrer 
Solidarität ihre Tätigkeit eingestellt, wobei auch wohl 
der Wunsch mitgesprochen hal, den Deutschen im Augen- 
blick «les Beginns der Entscheidungskänmpfe au der \West- 
front möglichst viel Schwierigkeiten zı bereiten und 
deutsches Personal festzulegen. Durch die Verordnungen 
des Ilerrn Generalgouverneurs und des Tlerım General- 
quarticrmeisters vom 6./7. April ıyı8 ist darauf hin die 
Kinführung deutscher Gerichte verfügt worden. Als ihre 
Aufgabe kommt angesichts (dieser Sachlage nichl etwa die 
Vorsorge für alle Zweige der gerichtlichen Tätigkeit in 
Frage, sondern es handelt sieh zunächst nur darum, 
a) durch eine beschränkte Strafrechtspfiege inı Inter- 
esse des Okkupationslieeres und der Okkupalions- 
Verwaltung und im Einklang mit Artikel 43 der 
Ilaager Landkriegsordnung für Aufrechterhaltung 
von Ruhe und Ordnung im allgemeinen zu 
sorgen, 
b) die Durchführung zivilrechtlicher Ansprüche inso- 
weit zu ermöglichen, als deutsche Interessen es 
erfordern. 
Die [reiwillige Gerichtsbarkeit (juridiction gracicuse) 
ist den deutschen Gerichten vorerst nichl zuge wiesen. Sie 
wird von den belgischen Friedensrichtern, die insoweit 
im Aınt geblieben sind, mit Genehmigung des Giencral- 
gouverneurs weiier ausgeübt. Ausser diesen sind die 
belgischen Gerichtsschreibereien in Tätigkeit geblieben, 
von denen also \klen eingefordert werden können. 
Unberührt von dem Justizstreik sind das llämische 
Justizministerium in Brüssel und das wallonische Justiz- 
ministerium in Namur geblieben. Beide sind in Verfolg 
der Verwaltungstrennung seit ı. Juli 1917 an die Stelle 
des bis dahin für sanz Belgien einheitlichen Justiz- 
ministerinms getrelen und infolge des damals ausgebro- 
chenen Streiks der alten Ministerialbeamten überwiegend 
aus neuca Blementen (in Brüssel aus aktivistischen 
Flamen) zusammengesetzt. Jedes der beiden Justiz-
	        
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