ministerien besteht aus «dem Generalsekretariat und
7 Generaldircktionen mit folgendem Geschältskreis:
Generalsckretariat: Personalien der belgischen Beamten,
r. Generaldirektion: kirchliche Angelegenheiten, Ge-
nehmigung von Schenkungen und Vermächtnissen,
2. Generaldirektion: Gefängnisverwaltung, ölfent-
liche Sicherheit, (remdenpolizei),
Generaldirektivon: HKürsorgeerziehung, (Anstalts-
verwaltung),
4. Generaldirektion: Staatliches Armen- und Irren-
wesen (Anstallsverwaltung, auch hinsichtlich der
Arbeitshäuser),
5. Generaldirektion: Rechnungswesen Gnuadensachen,
Strafregister,
6. Generaldirektion: Strafgesetzgebung, bedingte Iuntl-
lassung,
7. Generaldireklion: Zivilgesetzgebung.
e
Beide Ministerien unterstehen unmittelbar den Ver-
waltungschefs, «denen durch Verfügung vom 4. Juli 1917
(Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 3961) die Befugnisse
der Justizminister übertragen sind, und die alle nach
belgischen: Recht vom Justizminister zu treffenden Iint-
scheidungen entweder selbst oder durch «die Generalrefe-
renten ihrer Justizabteilungen erlassen, die Königlicher
Entschliessung vorbehallenen Angelegenheiten aber der
Entscheidung des Generalgouverneurs unterbreiten. An
dieseniZustand wird durch die Einsetzung der deutschen
Gerichte nichts geändert. wenn auch naturgemäss die
tatsächliche Bedeutung der Ministerien erheblich ver-
ringert ist und die Verwaltungschefs in den die deutschen
Gerichte angehenden Ver waltungsangelegenheiten (vergl.
unfer 2) ohne Mitwirkung der Justizministerien ent-
scheiden werden.
Um die obengenannten Ziele der deutschen Gerichls-
organisalion mit einem möglichst "geringe »ı Aufwand
an Personal zu erreichen, ist unter grundsätzlicher An-
lehnung an die deutschen Prozessvorschriften das Ver-
fahren möglichst einfach gestaltet, in Strafsachen das
2. Organisalion.