— 46 — sowie der im §. 151. bezeichneten Gegenstände ist zu erkennen,
auch wenn die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten
Person nicht stattfindet.
Neunter Abschnitt.
Meineid.
§. 153.
Wer einen ihm zugeschobenen, zurückgeschobenen oder auferlegten
Eid wissentlich falsch schwört, wird mit Zuchthaus bis
zu zehn Jahren bestraft.
§. 154.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher vor einer zur Abnahme
von Eiden zuständigen Behörde wissentlich ein falsches
Zeugniß oder ein falsches Gutachten mit einem Eide bekräftigt
oder den vor seiner Vernehmung geleisteten Eid wissentlich durch
ein falsches Zeugniß oder ein falsches Gutachten verletzt.
Ist das falsche Zeugniß oder Gutachten in einer Strafsache
zum Nachtheile eines Angeschuldigten abgegeben und dieser zum
Tode, zu Zuchthaus oder zu einer anderen mehr als fünf Jahre
betragenden Freiheitsstrafe verurtheilt worden, so tritt Zuchthausstrafe
nicht unter drei Jahren ein.
§. 155.
Der Ableistung eines Eides wird gleich geachtet, wenn
1) ein Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das
Gesetz den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an
Stelle des Eides gestattet, eine Erklärung unter der
Betheuerungsformel seiner Religionsgesellschaft abgibt ;
2) derjenige, welcher als Partei, Zeuge oder Sachverständiger
einen Eid geleistet hat, in gleicher Eigenschaft eine Versicherung
unter Berufung auf den bereits früher in derselben
Angelegenheit geleisteten Eid abgibt, oder ein Sachverständiger,
welcher als solcher ein= für allemal vereidet
ist, eine Versicherung auf den von ihm geleisteten Eid abgibt ;
3) ein Beamter eine amtliche Versicherung unter Berufung
auf seinen Diensteid abgibt.