Full text : Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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auch  wenn  die  Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer  bestimmten
Person  nicht  stattfindet.

Neunter  Abschnitt.

Meineid.

§.  153.

Wer  einen  ihm  zugeschobenen,  zurückgeschobenen  oder  auferlegten
  Eid  wissentlich  falsch  schwört,  wird  mit  Zuchthaus  bis
zu  zehn  Jahren  bestraft.

§.  154.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  vor  einer  zur  Abnahme
  von  Eiden  zuständigen  Behörde  wissentlich  ein  falsches
Zeugniß  oder  ein  falsches  Gutachten  mit  einem  Eide  bekräftigt
oder  den  vor  seiner  Vernehmung  geleisteten  Eid  wissentlich  durch
ein  falsches  Zeugniß  oder  ein  falsches  Gutachten  verletzt.

Ist  das  falsche  Zeugniß  oder  Gutachten  in  einer  Strafsache
zum  Nachtheile  eines  Angeschuldigten  abgegeben  und  dieser  zum
Tode,  zu  Zuchthaus  oder  zu  einer  anderen  mehr  als  fünf  Jahre
betragenden  Freiheitsstrafe  verurtheilt  worden,  so  tritt  Zuchthausstrafe
  nicht  unter  drei  Jahren  ein.

§.  155.

Der  Ableistung  eines  Eides  wird  gleich  geachtet,  wenn

1)  ein  Mitglied  einer  Religionsgesellschaft,  welcher  das
Gesetz  den  Gebrauch  gewisser  Betheuerungsformeln  an
Stelle  des  Eides  gestattet,  eine  Erklärung  unter  der
Betheuerungsformel  seiner  Religionsgesellschaft  abgibt ;

2)  derjenige,  welcher  als  Partei,  Zeuge  oder  Sachverständiger
einen  Eid  geleistet  hat,  in  gleicher  Eigenschaft  eine  Versicherung
  unter  Berufung  auf  den  bereits  früher  in  derselben
  Angelegenheit  geleisteten  Eid  abgibt,  oder  ein  Sachverständiger,
  welcher  als  solcher  ein=  für  allemal  vereidet
ist,  eine  Versicherung  auf  den  von  ihm  geleisteten  Eid  abgibt ;

3)  ein  Beamter  eine  amtliche  Versicherung  unter  Berufung

auf  seinen  Diensteid  abgibt.