Full text: Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

ANLAGE 1. 
(zu Seite 21.) 
Verfügung 
über «die dienstlichen Verhältnisse der deutschen 
Gerichte und Staatsanwaltschaften. 
Artikel ı. 
Die Dienstaufsicht über lüichter, Slaatsanwälte und 
Justizkoinmissare steht dem Verwaltungschef zu. Er 
regelt ihre Vertretung sowie die Geschäftsverteilung. 
Die Beamten der Staatsan waltschaft haben Jen dienst- 
lichen Anweisungen des Verwaltungschefs Folge zu 
leisten. 
Artikel 2. 
Sind bei einen Bezirksgericht mehrere Bezirksrichter 
vorhanden, so überträgt der Verwaltungschef einem von 
ihnen die allgemeine Dienstaufsicht im Sinne des $ 22 
Absatz ı G.V.G. 
Das gleiche gilt für eine mit mehreren Staatsanwälten 
besetzte Staatsan waltschaft ; der aufsichtführende Staats- 
anwvalt ist der Vorgesetzte der übrigen Staatsanwälte. 
Artikel 3 
Richter, Staatsanwälte und Justizkommissare werden 
von dein Verwaltungschef durch Handschlag an Eides- 
statt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes 
verpllichtet. 
Artikel 4. 
Die Beamten der LGerichtsschreibereien, der Sekretariate 
der Staatsanwaltschaften sowie die Gerichtsvollzieher 
werden von dem Verwaltungschef ernannt, der auch 
beamtete Dolmetscher bestellen kann. Der aufsichtfüh- 
rende Bezirksrichter ist befugt, im Einzelfall auch nicht 
beamtete Personen mit den Obliegenheiten und Befug- 
nissen eines Gerichtsvollziehers zu betrauen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.