ANLAGE 1.
(zu Seite 21.)
Verfügung
über «die dienstlichen Verhältnisse der deutschen
Gerichte und Staatsanwaltschaften.
Artikel ı.
Die Dienstaufsicht über lüichter, Slaatsanwälte und
Justizkoinmissare steht dem Verwaltungschef zu. Er
regelt ihre Vertretung sowie die Geschäftsverteilung.
Die Beamten der Staatsan waltschaft haben Jen dienst-
lichen Anweisungen des Verwaltungschefs Folge zu
leisten.
Artikel 2.
Sind bei einen Bezirksgericht mehrere Bezirksrichter
vorhanden, so überträgt der Verwaltungschef einem von
ihnen die allgemeine Dienstaufsicht im Sinne des $ 22
Absatz ı G.V.G.
Das gleiche gilt für eine mit mehreren Staatsanwälten
besetzte Staatsan waltschaft ; der aufsichtführende Staats-
anwvalt ist der Vorgesetzte der übrigen Staatsanwälte.
Artikel 3
Richter, Staatsanwälte und Justizkommissare werden
von dein Verwaltungschef durch Handschlag an Eides-
statt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes
verpllichtet.
Artikel 4.
Die Beamten der LGerichtsschreibereien, der Sekretariate
der Staatsanwaltschaften sowie die Gerichtsvollzieher
werden von dem Verwaltungschef ernannt, der auch
beamtete Dolmetscher bestellen kann. Der aufsichtfüh-
rende Bezirksrichter ist befugt, im Einzelfall auch nicht
beamtete Personen mit den Obliegenheiten und Befug-
nissen eines Gerichtsvollziehers zu betrauen.