Metadata : VHD-Reglement.

Teil  4.  Kommentierte  Ordnung  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst.

Kommentar  zu  $  8.  A.

Mit  Stellen  sind  die  eigentlichen  Arbeitsplätze  im  vaterländischen
Hilfsdienst  bezeichnet.  Für  jede  einzelne  Stelle  ist  mittels  einer
Stellenbeschreibung  zu  dokumentieren,  in  welcher  Organisationseinheit
  sie  angesiedelt  ist,  wozu  sie  dient  und  welche  Aufgaben  und
Befugnisse  der  jeweilige  Stelleninhaber  auszuüben  hat.  Eine  Verfahrensordnung
  stellt  sicher,  daß  einheitlich  geregelt  ist,  wie  Stellenbeschreibungen
  auszusehen  und  was  sie  zu  enthalten  haben.

B.  Besetzung  von  Stellen.
I.  Zuständigkeit.
Zuständig  für  die  Besetzung  von  Stellen  mit  Hilfsdienstkräften  ist

1.  für  Leitungsstellen

a)  in  Generalstellen  und  Direktionen  der  Generaldirektor,

b)  in  Direktionen  der  jeweilige  Direktor,

c)  in  untergeordneten  Organisationseinheiten  die  jeweils  vorgesetzte
Leitungsstelle.

2.  für  Assistenz-  und  Ausführungsstellen
die  zuständige  Leitungsstelle,  ggf.  kann  die  Genehmigung  eines  Vorgesetzten
erforderlich  sein.

Kommentar  zu  $8.B.1.

Wenn  eine  Stelle  von  einer  Hilfsdienstkraft  übernommen  werden  soll,
ist  immer  die  zuständige  Leitungsstelle  der  entsprechenden  Organisationseinheit
  dafür  verantwortlich.  Hier  wird  ganz  deutlich,  daß
eine  höhere  VS  immer  auch  eine  höhere  Verantwortung  mit  sich
bringt.  Beispielsweise  ist  die  Auswahl  für  die  Besetzung  der  Stelle
eines  Direktors  (VS35),  der  schließlich  für  eine  ganze  Direktion
verantwortlich  ist,  entscheidend  für  Erfolg  oder  Mißerfolg  dieser

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