Teil 4. Kommentierte Ordnung für den vaterländischen Hilfsdienst.
Kommentar zu $ 8. A.
Mit Stellen sind die eigentlichen Arbeitsplätze im vaterländischen
Hilfsdienst bezeichnet. Für jede einzelne Stelle ist mittels einer
Stellenbeschreibung zu dokumentieren, in welcher Organisationseinheit
sie angesiedelt ist, wozu sie dient und welche Aufgaben und
Befugnisse der jeweilige Stelleninhaber auszuüben hat. Eine Verfahrensordnung
stellt sicher, daß einheitlich geregelt ist, wie Stellenbeschreibungen
auszusehen und was sie zu enthalten haben.
B. Besetzung von Stellen.
I. Zuständigkeit.
Zuständig für die Besetzung von Stellen mit Hilfsdienstkräften ist
1. für Leitungsstellen
a) in Generalstellen und Direktionen der Generaldirektor,
b) in Direktionen der jeweilige Direktor,
c) in untergeordneten Organisationseinheiten die jeweils vorgesetzte
Leitungsstelle.
2. für Assistenz- und Ausführungsstellen
die zuständige Leitungsstelle, ggf. kann die Genehmigung eines Vorgesetzten
erforderlich sein.
Kommentar zu $8.B.1.
Wenn eine Stelle von einer Hilfsdienstkraft übernommen werden soll,
ist immer die zuständige Leitungsstelle der entsprechenden Organisationseinheit
dafür verantwortlich. Hier wird ganz deutlich, daß
eine höhere VS immer auch eine höhere Verantwortung mit sich
bringt. Beispielsweise ist die Auswahl für die Besetzung der Stelle
eines Direktors (VS35), der schließlich für eine ganze Direktion
verantwortlich ist, entscheidend für Erfolg oder Mißerfolg dieser
112