Teil 1. Der VHD der Neuzeit.
$ 2. Was ist der VHD?
A. Geschichtliche Einordnung.
Die gesetzliche Einrichtung der vaterländischen Dienstpflicht erfolgte
im Jahr 1916. Sie bedeutete die systematische Zusammenfassung und
Nutzung der deutschen Arbeitskraft im entscheidenden Abschnitt
des Krieges. Es galt, die Arbeitskräfte nach den Bedürfnissen der
Kriegswirtschaft heranzuziehen, einzusetzen und an die übernommene
Tätigkeit zu binden.
Zur Entstehung äußert sich Dr. Siegfried Wille wie folgt:
„Der entsprechende Gesetzentwurf war dem Reichstag von der
Regierung als sogen. Mantelgesetz vorgelegt worden, das nur allgemeine
Umrisse erkennen ließ und nur die elementarsten Bestimmungen
über die Dienstpflicht enthielt, wie die Festlegung der
Altersgrenze und den Begriff des vaterländischen Hilfsdienstes, im
übrigen aber für den Bundesrat die Ermächtigung zur weiteren
Ausführung in Anspruch nahm. Demgegenüber bestand der
Reichstag auf dem weiteren Ausbau des Gesetzes, auf der Aufnahme
von Schutzvorschriften, außerdem auf seiner ständigen
Mitwirkung bei der weiteren Ausgestaltung.“
Quelle: Dr. Siegfried Wille, „Der vaterländische Hilfsdienst“, München, 1916, S. 10.
Das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst wurde in wesentlich
erweiterter Form im Reichstag angenommen und trat 1916 in Kraft.
Dazu schreibt Wille:
„Wenn je ein Gesetz das volle Verständnis des deutschen Volkes
fand, so ist es das vom 6. Dezember 1916 über den vaterländischen
Hilfsdienst. Sein Grundgedanke, in der Stunde der Gefahr alle
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