Teil 5. Die AnGK und gesetzliche Grundlagen.
$ 25. Das Gesetz über den Kriegs- und
Belagerungszustand.
A. Inkraftsetzung des Kriegs- und Belagerungszustands.
Am 31. Juli 1914 erklärte der Deutsche Kaiser das Deutsche Reich
gemäß Artikel 68 der Reichsverfassung in den Kriegszustand*. Mit
dieser Erklärung trat zugleich das preußische Gesetz über den
Belagerungszustand in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an ändert sich
der Rechtszustand im gesamten deutschen Bundesgebiet: Es wird eine
Militärverwaltung eingerichtet, die unter dem Oberbefehl des
Deutschen Kaisers steht. Alle deutschen Zivilverwaltungen sind dieser
Militärverwaltung unterstellt und wirken im Rahmen ihrer Weisungen.
* RGBIl 1914, S. 263.
„Der Augenblick, in dem der Reichstag sich anschickt, angesichts
des Ausbruch des Krieges die Gesetze zu votieren, die für den Krieg
und für das wirtschaftliche Leben der Nation während des Krieges
die sichere Grundlage zu bieten bestimmt sind, ist ein feierlicher
und tiefernster, aber zu gleicher Zeit ein unendlich großer und
erhebender. Schwere Lasten müssen dem ganzen Volke auferlegt,
schwere Opfer von jedem einzelnen gefordert werden. Aber es gibt
niemanden im ganzen Deutschen Reiche, der nicht ein volles
Verständnis für das hätte, was auf dem Spiele steht, und freudig
diese Lasten zu übernehmen und diese Opfer dem Vaterland
darzubringen bereit ist.“
Quelle: Reichskanzler Dr. v. Bethmann Hollweg am 4. August 1914 im Reichstag.
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