Teil 2. Der Weg zur Hilfsdienstkraft.
lichen und sonstigen nicht rein militärischen Organisation der
Kriegsführung. Sie gilt nur für Männer und ist durch ein bestimmtes
Alter (17. bis 60. Lebensjahr) begrenzt. Sie ist gleich der Wehrpflicht
eine dem Staate gegenüber begründete öffentlich-rechtliche Verpflichtung.
Der Staat, das Deutsche Reich, hat das Recht auf die
Dienst- und Arbeitsleistung des im Alter zwischen 17 und 60 Jahren
stehenden deutschen Mannes.
Die Hilfsdienstpflicht wurde als für den Staat überlebensnotwendiges
Mittel eingeführt. Wie damals kann auch heute die Pflicht
nicht mit Gewalt durchgesetzt werden, weshalb die freiwillige Meldung
zum Hilfsdienst durch möglichst viele Deutsche und Nichtdeutsche
von Nöten ist.
$ 6. Die freiwillige Meldung zum
vaterländischen Hilfsdienst.
Jeder im Bundesgebiet Ansässige ist aufgerufen, sich freiwillig beim
vaterländischen Hilfsdienst zur Mitarbeit zu melden. Das gilt neben
den in $ 1. genannten Hilfsdienstpflichtigen für Frauen, ältere Mitbürger
und Ausländer. Nur durch die geeinte aktive Mitarbeit freiwillig
zum Hilfsdienst Gemeldeter kann der deutsche Gesamtstaat
restauriert werden.
Voraussetzung ist körperliche und geistige Eignung. Die Erfüllung
der Dienstpflicht kann nur von demjenigen verlangt werden, der
die nötigen Kräfte und Fähigkeiten besitzt. Im heutigen Hilfsdienst
bezieht sich das in erster Linie auf den Umgang mit elektronischen
Arbeitsgeräten, sprich Computern. Grundlegende Kenntnisse sollten
vorhanden sein, um den Dienst am Vaterland zu leisten. Wer bislang
keine grundlegenden Computerkenntnisse besitzt, sollte sich diese
möglichst eigenständig aneignen. Im weiteren Verlauf dieses Buches
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