Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 106. Die gesetzliche Wehrpflicht. 165 
Heimatbezirkes '). Die Entlassung erfolgt zu dem nächsten allgemeinen 
Entlassungstermin, sofern nicht ein ungewöhnlicher Grad der Dring- 
lichkeit die frühere Entlassung notwendig macht’). Soldaten, welche 
sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, können nur im 
äußersten Notfalle reklamiert werden ?). 
Ueber das fernere Dienstverhältnis der zur Disposition der Ersatz- 
behörden entlassenen Mannschaften entscheiden die Ersatzbehörden 
nach denselben Grundsätzen wie über die noch nicht eingestellten 
Militärpflichtigen der entsprechenden Altersklassen. Ihre Wiederaus- 
hebung soll jedoch nicht stattfinden, wenn sie bereits ein Jahr oder 
als Einjährigfreiwillige neun Monate aktiv gedient haben; es sei denn, 
daß sie der Verpflichtung, deren Erfüllung ihre Entlassung aus dem 
Militärdienst begründete, sich entziehen und das 25. Lebensjahr noch 
nicht vollendet haben‘). Die Entscheidung über die Wiederaushebung 
ist von der verstärkten Ersatzkommission resp. Oberersatzkommission 
zu fällen ?). 
Die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Soldaten ge- 
hören bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zu den 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes. 
d) Nach Erfüllung der gesetzlichen aktiven Dienstpflicht werden 
die Soldaten im Frieden zur Reserve entlassen °); im Kriege findet eine 
Entlassung ausgedienter Mannschaften nur insoweit statt, als der Ab- 
gang dem Bedürfnis entsprechend durch anderweitige Aushebungen 
gedeckt werden kann’). 
4. Ueber die Ableistung des aktiven Dienstes in der Schutztruppe 
siehe Bd. II 870 (S. 303 ff... Die dort erörterten Vorschriften sind jetzt 
teils gesetzlich festgestellt, teils ergänzt oder abgeändert durch das 
Wehrgesetz für dieSchutzgebiete vom 22. Juli 1913 (RGBl. 
Ss. 610 ff.) und die Kaiserliche Verordnung vom 21. Februar 1914, durch 
welche die Verordnung vom 3. Dezember 1902 außer Kraft gesetzt ist?). 
Wehrpflichtige Reichsangehörige, die ihren Wohnsitz oder dauernden 
Aufenthalt im Schutzgebiete Deutsch-Südwestafrika haben, 
sind verpflichtet, ihre Dienstpflicht bei der Schutztruppe für 
Deutsch-Südwestafrika zu erfüllen; der Gouverneur kann ausnahms- 
weise die Erfüllung der aktiven Dienstpflicht im Deutschen Reiche 
gestatten. Die aktive Dienstzeit in der Schutztruppe für Deutsch-Süd- 
1) Militärgesetz 853, Abs. 2; beziehentlich das Kriegsministerium in Gemein- 
schaft mit der obersten Zivilverwaltungsbehörde des Heimatsbezirks. Novelle vom 
6. Mai 1888. 
2) Militärgesetz $ 53, Abs. 3. 
3) Die näheren Vorschriften enthält die Wehrordnung 8 83 und 99, Ziff. 3 und 
Marineordnung 8 17, Ziff. 4 auf Grund des Militärgesetzes $ 53, Abs. 4. 
4) Militärgesetz $ 55. 5) Militärgesetz 8 30, Ziff. 4Ac. Wehrordnung $ 82, Ziff. 5. 
6) Militärgesetz 8 50. 7) Vgl. Wehrgesetz $ 14. 
< 8) Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers vom 4. März 1914. Reichsgesetzbl. 
N. 42 ff.
	        
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