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Ober-Donau, Lech= und Isarkreise General-Decanate, die
einem General-Consistorium untergeordnet, in den Bezirken
ihre Special-ODecane haben sollten, aber zog nachher (25s4e#n
October 1610) auch diese General-Oecanate, bei der neuen
Eintheilung des Reiches, in vier zusammen, welche zu Ans-
bach, Baireuth, Regensburg und München Sitzempfingen;
stellte, voll ächter Duldsamkeit (2ästen März 1800) die
Rechtsverhältnisse der Unterthanen in Bezug auf Religion
und Kirchenthum, Gewissensfreiheit, freie Wahl der
Kirchenparthei nach zurückgelegtem ein und zwanzigsten
Altersjahre, Grenzen der Kirchengewalt, Verwaltung des
kirchlichen Vermbgens, und Staatspflichten der verschiede-
nen Kirchenpartheien gegen einander fest; — vermehrte
(11ten Juni) die Bildungs-Anstalten für Volksschullehrer;
verlieh (15ten September) der Berggerichts-Verfassung
neue Gestalt, und (2Tlsten September) der General-Oirection
des Wasser-, Brücken= und Straßenbaues zweckmäßigere
Einrichtungen; bezeichnete (Zten August) die Gegenstände
genau, welche in letzter Instanz vor dem kbniglichen Ge-
heimenrathe zu entscheiden waren, und die Formlichkeiten,
welche bei dem Berufsfatale beobachtet werden sollten, das
er auf 50 Tage ausdehnte; — führte (aten October 1310)
den Codex juris bavarici zudiciarii, zur Gleichfdrmig-
keit der Rechtspflege und des Verfahrens bei bürgerlichen
Rechtshändeln, in alle Theile des Königreichs ein; —
zeichnete (vten October 1810) den Geschäftsgang vom Mi-
nisterium des Innern, vom. Finanz-Ministerium, und in
der neuen Bildung der General-Kreiscommissariate be-
stimmter vor; stellte (10ten November 1810) die Verwal-
tung des Stifts= und Gemeinde-Vermbgens unter Kreis-
und Central-Administrationen, die er der Aufsicht einer
General-Administration unterwarf, welche Letztere hin-