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meindebezirk, sowie diejenigen Bürger, welche zwar den Wohnsitz im Gemeinde-
bezirk aufgegeben, jedoch das Bürgerrecht sich gewahrt haben (Art. 31) und
die juristischen Personen, sowie die nach Art. 34 stimmberechtigten Kommandit-
Gesellschaften auf Aktien und Aktien-Gesellschaften und ähnliche Erwerbsvereine,
welche im Gemeindebezirk ihren Sitz haben und in demselben Grundstücke be-
sitzen oder Gewerbe betreiben (Art. 34).
Art. 3.
Ein Gemeindebezirk umfaßt das ganze innerhalb eines Orts und dessen
Flurmarkung oder innerhalb der etwa zu einem Gemeindebezirk vereinigten
Orte und Fluren gelegene Gebiet in seiner bisherigen Abgrenzung.
Jedes Grundstück im Staate muß einem Gemeindebezirk angehören. Aus-
genommen hiervon sind nur:
1) diejenigen Grundbesitzungen, welche der unmittelbaren Benutzung des Lan-
desfürsten vorbehalten sind, z. B. Schlösser des regierenden Hauses mit
den dazu gehörigen Gärten und Anlagen;
2) diejenigen fiskalischen Waldungen, welche zu dem Kameralforstbezirk ge-
hören.
Die Grundbesitzungen unter Ziffer 1 und 2 haben in Betreff der Her-
stellung und Unterhaltung der zum öffentlichen Verkehr erforderlichen Wege,
Brücken und Stege, wenn und insoweit solche ihr Gebiet berühren, dieselben
Verpflichtungen, wie sie den Gemeinden obliegen (Art. 13).
Bewohner eines solchen eximirten Bezirks werden hinsichtlich der Gemeinde-
verhältnisse und der darauf beruhenden Rechte und Pflichten dem nächsten Ge-
meindebezirk durch den Bezirks-Direktor zugewiesen und den Bewohnern dieses
Bezirks gleichgeachtet.
Ausgenommen hiervon sind nur der Landesfürst und die Glieder seines
Hauses.
Art. 4.
Die Bildung neuer, sowie die Vereinigung schon bestehender Gemeinde-
verbände kann nur mit Unserer Genehmigung auf Grund eines hierauf gerich-
teten Beschlusses der betheiligten Gemeinden nach vorgängigem Gehör des Be-
zirks-Ausschusses und Bezirks-Direktors erfolgen.
Eine Vereinigung bestehender Gemeindeverbände bezieht sich auch auf das
Vermögen und die Schulden derselben, jedoch unbeschadet der Privatrechte
Dritter.