Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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tragenen Firmen in die neuen Register ist Bedacht zu nehmen. In diese sind die 
bisherigen Eintragungen nur insoweit aufzunehmen, als es zur Darstellung des bei 
der Vornahme der Uebertragung vorhandenen Biechtszustandes erforderlich ist. 
In dem bisherigen Register ist auf die Stelle des neuen Registers, wohin 
die Uebertragung erfolgt ist, und an dieser Stelle in der Spalte „Bemerkungen“ 
auf die Nummer und Stelle der bisherigen Eintragung zu verweisen. Diese ist in 
allen Spalten roth zu unterstreichen. 
Die Uebertragung ist mit der Angabe, in welcher Art und in welchem Um- 
fange sie bewirkt werden soll, von dem Richter zu verfügen und von dem Gerichts-ü 
schreiber zu bewirken. Dieser hat den Uebertragungsvermerk in der Spalte „Be- 
merkungen“ unter Angabe des Tages der Uebertragung zu unterschreiben. 
6# 37. 
Eine öffentliche Bekanntmachung der Uebertragung findet nicht statt Ist 
gleichzeitig eine neue Eintragung bewirkt, so bewendet es hinsichtlich ihrer bei den 
allgemeinen Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung. 
Die Uebertragung ist den Betheiligten unter Mittheilung von dem Inhalte 
der neuen Eintragung bekannt zu machen. 
Bestehen Zweifel über die Art oder den Umfang der Uebertragung, so sind 
die Betheiligten vorher zu hören. 
38. 
Nach dem 1. Jannar 1900 ist unverzüglich auf die Anmeldung derjenigen 
Firmen hinzuwirken, die abweichend von dem bisherigen Rechte künftig in das Re- 
gister einzutragen sind. 
Ebenso ist alsbald zu veranlassen, daß die bestehenden Aktiengesellschaften 
und Kommanditgesellschaften auf Aktien, deren Firma aus Personennamen zusammen- 
gesetzt ist und nicht erkennen läßt, * eine Aktiengesellschaft oder Kommandit- 
gesellschaft auf Aktien die Inhaberin ist, eine dem § 20 des Handelsgesehhbbuchs ent- 
sprechende Bezeichnung in die Firma is en 
Dem Registergerichte der „-ngtsk#n ist die Eintragung einer Zweig- 
niederlassung, auch wenn sie vor dem ersten Januar 1900 erfolgt ist, behufs Ein- 
tragung eines zueprchenden Vermerkes mitzutheilen. Die Mittheilung unterbleibt, 
wenn die Errichtung der Zweigniederlassung bereito in dem Register der Haupt, 
niederlassung vren, und dies dem ——e der zweinntderösung. bekannt st. 
Diese Verordnung tritt an, 4 1 1900 in Kraft. 
Greiz, den 9. Dezember 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
Saupe. 
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