8 11. Die Rechte der Unterthanen. 103
sichtsbehörden zugelassen ist. (Sozialistenges. § 22 Abs. 3, Reichsges. vom 31.
Mai 1880 § 1 Abs. 2.)
Das Reichsrecht bedroht mit Strafe die Zuwiderhandlungen gegen die in Folge
der Stellung unter Polizeiaufsicht und gegen die auf Grund des sog. Soz ia-
listengesetzes (88 22, 28 Ziff. 1) verfügten Aufenthaltsbeschränkungen
(St.-G.-B. § 361 Ziff. 1, Reichsges. vom 21. Oktober 1878 § 22 Abs. 3 § 28 Abf. 4).
Fälle sonstiger Zuwiderhandlung gegen die von der zuständigen Polizeibehörde
auf Grund bestehen der gesetzlicher Bestimmungen ergangenen Anwei-
sungen „einen gewissen Bezirk zu verlassen oder nicht zu betreten“ fallen unter die
Strafbestimmung des bayerischen Polizeistrafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871 Art. 28.
Daß den Ausländern in Bayern nach Landesrecht kein gesichertes Recht
des Aufenthaltes im Staatsgebiet zusteht, wenn schon ihnen unter bestimm-
ten Voraussetzungen der Aufenthalt im Staatsgebiet gestattet ist, daß
ihnen insbesondere wegen administrativer Aufenthaltsbeschränkungen regelmäßig kein
Recht der Berufung an den Verwaltungsgerichtshof zukommt, und daß allgemein
die rechtliche Möglichkeit besteht, Ausländern aus Rücksicht auf die öffentliche
Wohlfahrt den Eintritt in das Staatsgebiet zu versagen oder sie
aus demselben auszuweisen, ist oben S. 42 ff. bei der allgemeinen Charak-
terisirung der Rechtsstellung der Ausländer in Bayern schon ausgeführt worden.
Hier ist im Anschluß an die vorausgegangenen Ausführungen über die den Reichs-
angehörigen zukommende Freizügigkeit noch darauf hinzuweisen, daß einerseits nach
der neuesten Rechtsentwickelung eine allgemeine Paßpflichtigkeit für Ausländer
ebensowenig mehr besteht, als für Reichsangehörige 1, und daß andrerseits das Reichsrecht
die zuständigen Behörden der Einzelstaaten zur Ausweisung von Ausländern aus
dem Bundesgebiete in bestimmten Fällen ermächtigt, zum Theile unter denselben
Voraussetzungen, unter welchen Reichsangehörigen gegenüber Beschränkungen des
Aufenthaltes innerhalb des Staats= oder Bundesgebietes gerechtfertigt sind ). Ebenso
8 2 des Bundes-(Neichs-) Ges. vom 12. Oktober 1867. Die früher auch in Bayern
prinzipiell steis festgehaltene Paßpflichtigkeit der Ausländer im damaligen Sinne des Wortes
(V.-O. vom 16. März 1809 Ziff. 10 ff., 17. Jan. 1837 Art. XII. ff., dazu Pözl, Verwaltungs-
recht 1. Aufl. S. 165 ff.) war acchon durch die BO. vom 9. Dez. 1865 aufgehoben worden, wenn
anch nicht ausnahmslos §§ 2, 1 Abs. 3, „ Abs. 3. Ueber die unter Umständen zulässige
Augeliin von Pässen an Ausländer. auf welche allerdings kein Recht besteht, vgl. § 8 der
B.lO. vom 9. Dez. 1865 und Art. VI. der bayr. V.-J. vom 9. Mai 1871 zum Ges. vom 12.
Okt. 1367. Der allgemeine Vorbehalt der Legitim ationspflicht gilt auch für Ausländer nach
8 3 dieses Gesetzes und die in & y desselben enthaltene Ermächtigung des Bundeopräsidiums zu
vorübergehender Einführung der Paßpflichtigkeit unter bestimmten Voraussetzungen wird sich
namentlich Ausländern gegenüber ier Umständen wirksam zeigen.
2) Vgl. Reichsstrafgesetzb. 8§ 39 Ziff. 2, 362 Abs. 3, 284 Abs. 2 (Zulässigkeit der Aus-
weisung der unter Polizeiaufficht gesteliten. der der Landespolizeibehörde über-
wiesenen und der wegen gewerbsmäßigen Glücksspieles verurtheilten Ausländer). Die
für die Fälle der §§ 39 Ziff. 2 und 362 Abf. 3 durch die V.-O. vom 4. Jan. 1872 88 1 und 7
begründete Zuständig keit der Distrirt polizeibe)h örden (ummittelbarer Magistrate, Polizei-
München) ist wohl auch für den Fall des § 234 Abf. 2 gegeben. Bgl. noch über die
deeser reichsrechtlichen Bestimmungen die lachweisfe bei Krais, Handb. d. innern
II. 22 ff. Reger, Polizeistrafgesetzgebung S. 10, 33, 60 und v. „Pechman n,
der Nftuktsverioaltnscgsbkholden 4. Aufl. von Stadelmann S. 63 ff. und
1885 S. 28 ff. Vgl. ferner Sozialistenges. vom 21. Okt. 1878 § 22. (Zulässigleit der
von Ausländern, gegen welche durch richterliches Urtheil wegen Zuwiderhand-
lung gegen bestimmte Vorschriften (Fs 17—20) des Sozialistengese bes neben
einer Freiheitsstrafe auf Zulässigkeit der Einsshränkung ihres Aufenthaltes erkannt wurde. Zu-
ständig ist die Kr reisregierung K. d. J. nach der V.-J. vom 23. Okt. 1878), endlich die
Reichsges. vom 4. Juli 1872 § 2 und 4. Mai 1871 S 2. (Zulässigkeit der Ausweifung von aus-
ländischen Angehör nn des r S . und der ihm verwandten Orden und
ordensähnlichen Congregationen und der Staatsangehörigkeit verlustig erklärten
Geistlichen und andern Religionsdienern).