L Die Rechte der Unterthanen. 107
denen so die Ausstellung dieses Zeugnisses abhängt, bestimmen sich theils nach Reichs-
recht, theils nach Landesrecht und die derselben entgegenstehende n Hindernisse sind
theils von Amtswegen, theils erst nach erhobenem Einspruch zu berück-
sichtigen. Nach Art. 34 des erwähnten Gesetzes ist nämlich die Ausstellung des Zeug-
nisses bedingt „durch den Nachweis, daß der Verehelichung des Mannes die Militär-
dienstpflicht nicht hindernd im Wege steht,“ (Nachweis also der Genehmigung der
Verheirathung durch die Vorgesetzten für Militärpersonen des Friedensstandes und durch
die Militärbehörde für die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Frei-
willigen, Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 88 40, 60 Ziffer 4) ), ferner „durch
Beibringung der nach bestehenden Dienstesvorschriften erforderlichen dienstlichen
Bewilligung, falls der Mann eine im Dienste des Staates, der Kirche, einer
öffentlichen Korporation oder Stiftung verwendete Person ist, deren Anstellung dem
Staatsoberhaupte oder einer Staatsbehörde zusteht“ 2), sodann allgemein durch die nach
Vorschrift des Gesetzes (Art. 35) gepflogenen Erhebungen über das (nach Art. 28— 39
des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875) zu beurtheilende Nichtvorhandensein
civilrechtlicher Ehehindernisse und durch das Nichtbestehen eines aus gesetzlich
(in Art. 36) begründeten von der Heimathgemeinde des Mannes oder von dem
Fiskalate des Regierungsbezirkes in welchem die Heimathgemeinde liegt,
falls der Mann eine angewiesene Heimath hat, geltend zu machenden Ein-
spruches *).
Zur Ermittelung von elwa vorhandenen civilrechtlichen Ehehindernissen ordnet das Geseß in
Art. 35 zunächst ein Aufg ebotsverfahren an. Die brabsicht Eheschließung wird durch
einen während 10 Tagen offentlich anzuheftenden Anschlag von der Verwaltung der Ge-
meinde, in welcher beide Brautleute ihren Aufenthalt haben oder von der Verwaltung der
beiden Aufenthaltögemeinden, wenn die Brautleute sich nicht in derselben Gemeinde außhalten,
mit der Aufforderung bekannt gemacht, einen auf Grund civilrechtlicher Bestimmungen gegen
Schließung dieser Ehe etwa zu erhebenden Einspruch binnen 10 Tagen bei der Gemeindeverwal-
tung oder der zur Ausstellung des Veredelichungszengnisses zuständigen Distriktsverwaltungs-
behörde geltend zu machen (Art. 35 Abs. 1.3).
Dieses Aufgebot „vertritt"“ nach § 7/1 Abs. 2 des Reichsges. vom 6. Februar 1875 die
Stelle des von dem Standesbeamten anzuordnenden Aufgebots“, welches nach § 44 des erwähnten
hat, läßt sich doch nicht mit G. Meyer, Lehrb. d. D. Verwallungerechts I. S. 110 behaupten. Der
Inhalt der einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen und die in der Praxis debräuchliche Form des
Zeugnisses selbst, (neuerdings festgestellt durch M.-E. vom 18. Dez. 1880, Amtsbl. d. Minist. d.
Innern S. 421 ff., auch bei v. Riedel und v. Müller S. 268 ff.) zeigen, daß es sich lediglich
W amtliche Konstatirung des Nichtvorhandenseins gesetzlicher Hindernisse
andelt
1) Vgl. noch die V.-O. vom 14. Dez. 1872, die Verehelichung der Wrrssennen und
gioilbeamten der Militärverwaltung betr. (aus dem Kriegsminist.-Bl. , abgedr.
Bayerns Gesetze und Gesetzbücher 6. Ergänzungobd. S. 53 ff.). znsbesontere“ 7 a „ferner die
Wehrordung § 79 Ziff. 3 Abl 2 2 un das Reichsmilitärstrafgesetzb. vom 2% n 1872 § 150,
dazu Laband, Staatsr. III. 268 ff. und in diesem Handb. II.
2) Vgl. hiegzu die V.-O. 1158 28. Ang. 1868, die dienstliche deiricereninino für
Beamte und- öffentliche Diener betr., R.-B. S. 1633 ff. und die erwähnte ? om 14. Dez.
1872 mit der Abänderung vom 2. 2. Dez. 1882 Kriegsministerialbl. S. 545 ff.; M. . uon 27. Jan-
1883 Amtobl. M.
Art 3. Abs. 1. Zi ff 1, F. 2, 5 5.— Ziff. 4 u. a. O., wonach die Ausstellung des Verehelichungs-
gengnud) weiter bedingt war durch Beibringung der nach den Geseßzen des Heimathlandes einer
ausländischen Braut, zu deren Auswanderung etwa erforderlichen Bewilligung, ist durch die Novelle
vom 23. Febr. 1872 Art. 12 aufgehoben worden. Nach Art. 31 Abs. 2 hat außerdem „der Be-
werber alle zur idy des Gesuches erforderlichen Aufschlüsse zu ertheilen und Nachweis über
Alter, Stand und Heimath der Braut, sowie ihrer etwa vorhandenen Kinder (sog. Familien-
standes zeugniß der Heimathgemeindebehörde) beizubringen;" vgl. hiezn die in den Kreis-
amtsblättern des Jahres und daraus in Badetn- Gesetze und Gesethbücher 3. Ergänzungsband
S. 478 ff. abgedruckte V.-J. vom 29. Juni 1868 Ziff. 22 und die Commentare von- v. Riedel
und v. Müller S. 195, Reger, das Ges ue Heimath u. s. w. Ansbach 1884. S. 46.