Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

118 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 8 11. 
Jedenfalls erscheint „die Gewerbeordnung für das deutsche Reich“ in 
der Fassung vom 1. Juli 1883 (Reichsges.-Bl. S. 177 ff.) nuumehr auch für Bayern 
wie als die wesentlichste Quelle des Gewerberechtes überhaupt, so insbesondere auch 
als hauptsächlich maßgebend für die Anerkennung und Begrenzung des Grund- 
satzes der Gewerbefreiheit !?. 
Daß aber, und namentlich in dieser letzteren Beziehung, die gewerberechtlichen 
Bestimmungen des bayerischen Landesrechtes auch neben der Gewerbeordnung eine 
nicht unerhebliche Bedeutung behaupten, ergibt sich theils aus ausdrücklichen Vorbehalten 
in der Gewerbeordnung, theils überhaupt aus den Grenzen, welche das Reichsrecht bei 
der Regelung der Gewerbeverhältnisse eingehalten hat. 
Abgesehen von 8 6 der Gewerbeordnung, welcher eine Anzahl von Erwerbsarten 
ganz oder theilweise von der Anwendung ihrer Vorschriften ausnimmt, kommt hier vor 
Allem der §144 Abs. 1 in Betracht, welcher die fortdauernde Geltung landesrechtlicher 
Bestimmungen über die „Berufs-Pflichten" der Gewerbetreibenden und die auf die 
Verlehzung derselben gesetzten Strafen anerkennt. So hat namentlich das bayerische 
Gewerbegesetz vom 30. Jan. 1868 seine Geltung keineswegs vollständig 
verloren und ebenso sind die hier einschlagenden Bestimmungen des Polizeistraf- 
gesetzbuches vom 26. Dez. 1871 zum großen Theile in Kraft geblieben?). 
Wenn die deutsche Gewerbeordnung ihre Bestimmungen mit dem Satze eröffnet: 
„Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit nicht durch 
stehungs- und Entwickelungsgeschichte der Gewerbeordnung. /58 „dag kommt dann noch die auf das 
Gewerberecht bezügliche “ der Jahre 188. d 1885, vor Allem die Novelle zur 
Gewerbeordnung vom 8. 1884 und die aabrane Vdn 9. Juni 1884 (gegen den ver- 
brecherischen un n-d Gebrauch von Sprengstoffen), 6. Juli 1884 (Unfallversicherungs- 
*W und 28. Mai 1885 (über die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung) dazu das beyerisch- 
Ausführungsgese zum Krankenversicherungsgeset vom 28. Februar 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 75 fl.) 
1) Einen ausführlichen und reichhaltigen Commentar zur Gewerbebrhumg in der Fassung 
vom 1. Juli 1883 mit besonderer Rücksicht auf ihre Anwendung in Bayern gibt R. Landmann, 
die Gewerbeordnung f. d. Deutsche Reich, Nördlingen 1884. Hier sind auf S. 526 ff. die wic 
tigsten bayerischen Vollzugsvorschriften zusammengestellt, von denen die V.-O. vom 4. Dez. 1 
den Vollzug der Gewerbeordnung f d. nordd. Bund in Bayern betr. (R.-B. S. 2657 ff.) und 5 
V.-O. vom 27. Dez. 1883 den Vollzug der Novelle vom 1. Juli 1883 zur Reichsgewerbeordnung 
betr. (G.= u. V.-B. S. 511 ff.) hervorzuheben sind. Zu vergleichen sind noch hinsichtlich der Anwendung 
der Gewerbeordnung in Bayern der oben S. 117 Anm. 3 angeführte Commentar von Wirschinger 
und die Handausgabe von K. Weber, Erlangen 1872 ferner die Bemerkungen zu den einzelnen 
Paragraphen der Gewerbrordnung von Reger, Erläuterungen. vn d. in Bayern geltenden Sozial= 
Lesetzgebung, Nördl. 1880 (Beil.-Bd. zu d. Bl. f. adm. Pr.) S. 216 ff. sodann die Erläuterungen 
zur Gew.-Ordn, von Stadelmann, in seiner Auag. d. Verwaltungages. d. Kgr. Bayeru, II. Theil, 
2. Abth. 18. S. 651 ff. lebersichten des in Bayern geltenden Gewerberechtes geben Krais, 
Handb. der inneren Verwaltung Bd. 3 S. 29 ff., 326 und Stadelmann in der 4. Aufl. von 
v. Pechmann, Wirkungskreis der bayerischen Disiriktsverwaltungsbehörden, Bamb. 1880, S. 383 
ff. (ogl. uuch S. 345 ff.) und Nachtragsband 1885 S. 162 ff. (dazu S. 134 fl.). In den 
Blättern f. administrative Praxis finden sich, vom 22. Bande an, viele das in Bayern 
seit Einführung der Gewerbeordnung gelkende Gewerbe-Recht betreffende Aufsätze. 
2) Ueber das Verhältniß von Reichs= und Landesrecht auf dem Gebiete des Gewerbe- 
wesens vgl. die Ausführungen in den Lehrbüchern des Deutschen Verwaltungsrechtes von G. Meyer 
358 ff. und E. Löning S. 482 ff., ferner Seydel, das Gewerbepolizeirecht nach der 
1SeSe addet in Hirth's und Seydels Annalen d. d. Reichs 1881 S. 596 ff. Ueber 
die im Einzelnen keineswegs immer zweifellose Geltung bayerischer gewerberechtlicher Vorschriften, 
insbesondere einzelner Artikel des Gewerbegesetzes vom 30. Januar 1868 und der in Frage kom- 
menden Artikel des Wligeikrasgesetbuchen vgl. noch v. Riedel, das Polizeistrafgesetzbuch für Bayern 
vom 26. Den 1871, 3. Aufl., 1875 S. 86 ff. 205 ff. und Reger, Sbolikeistralgeieggehung 
S. 3 ff. 194 * Gu zall. 20 2 namentlich die hier wie auch bei Seydel, Annalen 1881 
S. 589 Anm. 1 und an verschiedenen Stellen von Landmann's Commentar gegebenen Nach- 
weisungen aus der bayerischen Rechtsprechung.) Vgl. ferner Staudinger, das Strasgesetzbuch für 
das Deutsche Reich mit den Einführungs- und Nebengesetzen f. d. Kgr. Bayern. Nördl. 1872, und 
Ergänzungsband 1876 an verschiedenen Stellen, insbesondere Ergänzungsb. S. 208 ff.
	        
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