126 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. W 11.
Nach den auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Anordnungen des Bundesrathes ist für
Bayern das Ministerium des Innern für Kürchon. und Schulangelegenheiten als
zuständig zur Ertheilung solcher Appropgtienen # betrachte
Zuständig zur Ertheilung des nach § 3 2 zum- Gewerbebetrieb der Heb ammen
ersorderlichen Prüfungszeugnisses sind nach § Abs. 2 der V.-O. vom 4. „Dezember 1872, dann
nach der Minist. Bekanntmachung vom 3. März 1 1#54 (G.= und V.-B. S. 88) und der V.-O.
v. 23. April 1874, die Hebammenschulen und die Prüfung der Hebammen betr. (G.- u. V.B. S. 222 fl.)
* 1 die an den öffen tlichen Hebammenschulen in München, Würsbug, Bamberg und
Erlangen bestehenden Prüfungskommissionen?:). Die V.-O. vor April 1874, die
gewerblichen Verhältnisse der Hebammen betr. (G. u. V.-B. S. 219 ff.) a r in § 1 zur Aus-
übung des Hebammenberufs jede Frauensperson für berechtigt, welche das in § 30
Abs. 2 der Gewerbeordnung vorgeschriebene Prüfungszeugniß einer nach den Gesetzen ihrer (auch der
außerhalb Bayerns befindlichen) Heimath zuständigen Behörde erworben hat).
Von der durch § 30 à der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Befugniß, den Betrieb
des Hufschlaggewerbes von der Beibringung eines im Falle seiner Ertheilung für den
ganzen Umfang des Reiches giltigen Prüfungszeugnisses kbbängig zu machen, ist in
Szern durch das Geset- den Betrieb des Husschlaggewerbes betr. vom 1. März 1 u.
V.-B. ff.) Gebrauch gemacht worden, welches die gesisashn der Wdd über
die — des Prüfungszeugnisses Königlicher Verordnung vorbehält. Die demgemäß am
gleichen Tage erlassene V.-O. die Prüfung der Hufschmiede betr. (G. u. V.-B. S. 80 ff.)
bestimmt, daß das für den selbständigen Betrieb des Hufschmiedgewerbes erforderliche Prü-
fu naszeug,nib von einer besonderen, für jeden Regierungsbezirk von der Kreisregierung
K. d. zu bildenden Prüfungskommission nrthenlt- wird.
Wenn ferner die Gew.-Ordn. in §31 ein Befähigungszengnifß der zuständigen Ver-
waltungsbehörde für Seeschiffer, Seestenerleute, Maschinisten der Seedampfschiffe
und Lvotsen erfordert (Abfs. 1) und elstr daß, soweit in Betreff der Schiffer und Loot-
sen auf Strömen in Folge von Staatsverträgen besondere Anordnungen ge-
troffen sind, es dabei sein Bewenden hat, so bleiben auf Grund dieses leß teren Vorbehaltes für
Bayern in fortdauernder Geltung die Bestomunngen in Art. 15 ff. der revidirten Rhein-
schiffahrtsacte vom 17. Oktbr. 8 (R.-B. 1129 ff.) und in Ziff. 4 des Schlußproto-
kolles zu derselben über die sog. rt en als Voraussetzung der Befugniß zur Füh-
rung eines Segel= oder Dampfschiffes auf dem Rheine, deren Ausstellung von dem Nach-
weise der längere Zeit (4 Jahre bindurch) rtaesetten Ausübung der Schiffahrt auf diesem
Strome bedingt ist"), ferner in Art. 11 ff., 35 der Donauschiffahrtsacte vom 7. Nov.
1857 (R.-B. 1858 S. 1858 ff.) und in an ans Grund dieser Actie erlassenen „Vorschriften über
die Erlangung der bayerischen Legitimationen zur Flusßschiffahrt oder Flößerei
auf der Donau“ (Minist. Bekanntm. vom 31. März 1858 R.-B. S. 433 ff.), über die Schiffs-
1) Die Nachweisungen siehe bei Landmann S. 100. Die betr. hier einschlagenden Vor-
schriften sind u. A. zusammengestellt bei Bödiker, Gewerberecht S. 181 ff. und bei Engel-
mann S. 315 ff.; die Hebahrenflichtiatein. der Approbationsscheine (10 Mark) ** das
Gebührengesetz vom 18. Ang. 1879 Art. 178
2) Die Gebührenfreiheit dieser Zeugnisse ergibt sich aus Arl. 192 Ziff. 19 des Ge-
bührengefs.
3) Vgl. hierüber Landmann S. 107. Daß die Zulassung zur Ausübung des Hebammen-:
berufes landesrechtlich noch von anderen Voraussetzungen als dem Nachweise der technischen Be-
fähigung, besonders von dem Nachweise des unbescholtenen Lebenswandels abhängig gemacht werden
kann, daß dem entsprechend auf Grund von § 53 Abs. 2 der Gewerbeordnung wegen unsittlichen
Lebenswandels einer Hebamme der Fortbetrieb ihres Gewerbes untersagt werden kann, ist zum
Theile mit Berufung auf die Motive zum Entwurfe der Gewerbeorduung von 18690 neuestens
vom Verwaltung #gerichthofe auerkannt (Samml. der Entsch. Bd. VI. S. 146 ff.). In Söntel- 1
der, . * o 2 3. April 1 die Hebammenschulen betr. wird raillns acs „ein ortspoli-
#s Zen iß ü "7 ar n ichen Lebenswandel“ unter den Voraussetzungen der
Lichen in Nei Hebammmenschue aufgeführt und die V.-O. vom 23. April 1874 die gewerblichen
Verhältnisse der Hebammen betr. § 8 sieht die Zurücknahme der Berechtigung zur Ausng des
Hebammenberufes nach § 53 der Gewerbeordnung ausdrücklich vor. Vgl. auch die V. O. vom
27. Dezember 1883 (G.= u. V.-B. S. 511 ff) § 7, A. A. Seydel a. a. 5“ S. 683 ff., dagegen
Landmann S. 107, Kayser, Anm. 13 zu § 30 der Gewerbeordnung im Archiv für Gesetz.
gebung u. s. w. (Reichsarchiv I. Band) Berlin 1884, S. 159 und Löning, Verwaltungsrecht
S. 327 ff. Anm. 3, ferner G. Meyer, Verwaltungsrecht I. S. 215 ff., welcher indessen die Zu-
rücknahme der Zulassung nicht auf Grund von § 53 Abs. 2, sondern nur auf Grund von § 53
Abs. 1 der Gew.-Ordn. für zulässig hält.
4) Auch Art. XIV. Ziff. 6 der Schiffahrtspolizei= und Floßordnuug für den Rhein vom
27 .Oktober 1868 (R.-B. 1287 ff.) kann hieher bezogen werden, wo verfügt ist, daß nur die dazu
bestimmten Nachenführer Personen oder Güter zu einem Dampfschiffe bringen oder von demselben
abholen dürfen.