Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

8 II. Die Rechte der Unterthanen. 131 
höheren Verwaltungsstelle“ binnen 14tägiger Frist Beschwerde führen können, und alle bei den 
Kreisverwaltungsstellen zu erlassenden Beschlüsse auf Grund collegialer Berathung zu fassen sind. 
Bei dieser Beschlußfassung sind nach § 42 der Vollzugsverordnung vom 4. Dezember 1872 
die in § 5 dieser V.-O. (oben S. 124) enthaltenen Vorschriften zu beobachten. 
Die unbefugte Ausübung der nach dem Gewerbegesetz vom 30. Januar 1868 
noch concessionspflichtigen Gewerbe ist in Art. 154 des P.-St.-G.-B. vom 26. December 
1871 mit Strafe (an Geld bis zu 50 Thalern — 150 Mark) bedroht 7). 
Für den Betrieb einer Reihe von Erwerbsarten, welche an und für sich unter 
den Begriff des Gewerbes fallen, wie er der Reichs-Gewerbe-Ordnung zu Grunde liegt, 
steht, wie schon erwähnt ist, unabhängig von dieser letzteren (vgl. 8 6 derselben) 
wie von dem bayerischen Gewerbegesetz vom 30. Januar 1868 die Nothwendigkeit 
der Erholung obrigkeitlicher Erlaubniß landesrechtlich fest. Dahin gehören: 
der Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten, der 
der Versicherungsagenten, dem sich die neben ihm in § 360 Ziff. 9 des Reichsstrafgesetz- 
buches genannten Erwerbsarten anreihen (Betrieb von „Aussteuer-, Sterbe= oder Wittwen- 
kassen oder anderen dergleichen Gesellschasten oder Anstalten, welche bestimmt sind, gegen 
Zahlung eines Einkaufsgeldes oder gegen Leistungen von Geldbeiträgen beim Eintritte 
gewisser Bedingungen oder Fristen Zahlung an Kapital oder Rente zu leisten"), sodann 
das Halten öffentlicher Fähren. Hieher kann auch das Uebernehmen fremder 
Kinder in Pflege oder Erziehung gegen Bezahlung gerechnet werden, wenn es 
gewerbsmäßig betrieben wird. 
Die Bewilligung zur Beförderung von Auswanderern nach überseeischen Län- 
dern wird vom Ministerium des Innern ertheilt. Sie ist stets an die Bedingung der Be- 
stellung eines „im Königreiche ansässigen soliden Kaufmannes"' als Hauptagenten und der 
Errichtung einer Caution durch ihn zur Sicherstellung für etwaige Entschädigungsansprüche auf 
den von ihm oder von seinen Agenten geschlossenen Ueberfahrtsvertrögen zu knüpfen. Zur Er- 
nennung dieses Hauptagenten ist die Genehmigung der Kreisregierung K. d. J. erforder- 
lich; durch sie hat auch auf Ansuchen des Hauptagenten die Bufst Allung der Auswanderungs- 
agenten zu erfolgen. (V.-O. vom 7. Juni 1862 (R.-B ff.] aufrecht erhalten durch 
Art. 133 des P.-St.-G.-B., welcher den unbefugten buchers den All d ausrecht erhalten. und 
die kurdeiante Errichtng einer Auswanderungsagentur unter Strafe san Geld bis zu 50 Thalern 
150 Mark stel 
Die Errichtung oder der Betrieb von Versicherung Sanstalten in Bayern ist nach 
r V.O. vom danbar % die Zuständigkeit der Verwaltungsbehorden in Sachen des 
Lrrchn-Hduo . 2 teich und des P.-St.-G.-B. ber. (N.--B. S. 25 ff., erlassen im An- 
schluß an Art. 1. Abf. 2 e Art. 2 Ziff. 2 u. 10 d. Pol.-St.-G.-B.) im Allgemeinen abhängig 
von der Genehmigung des Ministeriums des Innern (§ 4 Abs. 3). „Zur Errichtung 
von Mobiliar-Fenerversicherungsunstalten, sowie zur Ausdehnung des Geschäftsbetriebes 
auswärtiger derartiger Anstalten auf das Königreich Bayern“ ist ebenso wie zur Einführung 
von Aenderungen in den Statuten oder Versicherungsbedinqungen die Genehmigung des Kö- 
nigs Frsorderlich (§ 1 der V.-O. vom 11. Sept. 1872. R.-B. S. 2113 ff. erlassen im S#fäluss 
an § 360 Ziff. 9 des R.-St.-G.-B. und die Art. 2 Fi 2, 100 u. 134 des P.-St.-G.-B.). 
Errichtung der übrigen in § 360 Ziff. 9 des R.-St.-G.-B. genannten Kassen und Anstalten ist 
nur mit Genehmigung der Kreisregierung K. d. J., in deren Bezirk die Errichtung statt- 
findet, die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes derartiger außerhalb Bayerns errichteter Kassen 
oder * Insltn auf Bayern nur mit Genehmigung des Ministeriums des Innern zulässig 
Vergl. hierzu v. Riedel, das Polizeistrafgesetzbuch S. 258; Reger, Polizeistrafgeset 
gebung S. 1212 und die Handausgabe des Polizeistrafgesetzb. von Standinger, 2. Aufl. 
1885, 
8 Betrag der von dem Hauptagenten zu leistenden Caution ist euerdings auf. 2 000 
Mark festgesetzt nich der minist. Bekanntm. vom 21. 5 1876 (G.= u. V.-B. S. 889). e Er- 
laubniß zum Geschäftsbetrieb eines A 9 h se unlerliegt 88 St 
von 50 Mark (Gebührenges. Art. 181. Ziff. 2). 
3) Von den grengel A. 131. Se -. #gsensalen, deren Sitz sich außerhalb des 
Deutschen Reiches befindet, kann zur Sicherung der Ansprüche der Versicherten aus den mit 
ihnen abgeschlossenen Versicherungsverträgen eine nach Art und Betrag vom Ministerium des 
Innern Abth. für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel festzusetzende Cantion gefordert werden 
(V.-O. vom 11. Sept. 1872 § 5). 
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