8 II. Die Rechte der Unterthanen. 131
höheren Verwaltungsstelle“ binnen 14tägiger Frist Beschwerde führen können, und alle bei den
Kreisverwaltungsstellen zu erlassenden Beschlüsse auf Grund collegialer Berathung zu fassen sind.
Bei dieser Beschlußfassung sind nach § 42 der Vollzugsverordnung vom 4. Dezember 1872
die in § 5 dieser V.-O. (oben S. 124) enthaltenen Vorschriften zu beobachten.
Die unbefugte Ausübung der nach dem Gewerbegesetz vom 30. Januar 1868
noch concessionspflichtigen Gewerbe ist in Art. 154 des P.-St.-G.-B. vom 26. December
1871 mit Strafe (an Geld bis zu 50 Thalern — 150 Mark) bedroht 7).
Für den Betrieb einer Reihe von Erwerbsarten, welche an und für sich unter
den Begriff des Gewerbes fallen, wie er der Reichs-Gewerbe-Ordnung zu Grunde liegt,
steht, wie schon erwähnt ist, unabhängig von dieser letzteren (vgl. 8 6 derselben)
wie von dem bayerischen Gewerbegesetz vom 30. Januar 1868 die Nothwendigkeit
der Erholung obrigkeitlicher Erlaubniß landesrechtlich fest. Dahin gehören:
der Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten, der
der Versicherungsagenten, dem sich die neben ihm in § 360 Ziff. 9 des Reichsstrafgesetz-
buches genannten Erwerbsarten anreihen (Betrieb von „Aussteuer-, Sterbe= oder Wittwen-
kassen oder anderen dergleichen Gesellschasten oder Anstalten, welche bestimmt sind, gegen
Zahlung eines Einkaufsgeldes oder gegen Leistungen von Geldbeiträgen beim Eintritte
gewisser Bedingungen oder Fristen Zahlung an Kapital oder Rente zu leisten"), sodann
das Halten öffentlicher Fähren. Hieher kann auch das Uebernehmen fremder
Kinder in Pflege oder Erziehung gegen Bezahlung gerechnet werden, wenn es
gewerbsmäßig betrieben wird.
Die Bewilligung zur Beförderung von Auswanderern nach überseeischen Län-
dern wird vom Ministerium des Innern ertheilt. Sie ist stets an die Bedingung der Be-
stellung eines „im Königreiche ansässigen soliden Kaufmannes"' als Hauptagenten und der
Errichtung einer Caution durch ihn zur Sicherstellung für etwaige Entschädigungsansprüche auf
den von ihm oder von seinen Agenten geschlossenen Ueberfahrtsvertrögen zu knüpfen. Zur Er-
nennung dieses Hauptagenten ist die Genehmigung der Kreisregierung K. d. J. erforder-
lich; durch sie hat auch auf Ansuchen des Hauptagenten die Bufst Allung der Auswanderungs-
agenten zu erfolgen. (V.-O. vom 7. Juni 1862 (R.-B ff.] aufrecht erhalten durch
Art. 133 des P.-St.-G.-B., welcher den unbefugten buchers den All d ausrecht erhalten. und
die kurdeiante Errichtng einer Auswanderungsagentur unter Strafe san Geld bis zu 50 Thalern
150 Mark stel
Die Errichtung oder der Betrieb von Versicherung Sanstalten in Bayern ist nach
r V.O. vom danbar % die Zuständigkeit der Verwaltungsbehorden in Sachen des
Lrrchn-Hduo . 2 teich und des P.-St.-G.-B. ber. (N.--B. S. 25 ff., erlassen im An-
schluß an Art. 1. Abf. 2 e Art. 2 Ziff. 2 u. 10 d. Pol.-St.-G.-B.) im Allgemeinen abhängig
von der Genehmigung des Ministeriums des Innern (§ 4 Abs. 3). „Zur Errichtung
von Mobiliar-Fenerversicherungsunstalten, sowie zur Ausdehnung des Geschäftsbetriebes
auswärtiger derartiger Anstalten auf das Königreich Bayern“ ist ebenso wie zur Einführung
von Aenderungen in den Statuten oder Versicherungsbedinqungen die Genehmigung des Kö-
nigs Frsorderlich (§ 1 der V.-O. vom 11. Sept. 1872. R.-B. S. 2113 ff. erlassen im S#fäluss
an § 360 Ziff. 9 des R.-St.-G.-B. und die Art. 2 Fi 2, 100 u. 134 des P.-St.-G.-B.).
Errichtung der übrigen in § 360 Ziff. 9 des R.-St.-G.-B. genannten Kassen und Anstalten ist
nur mit Genehmigung der Kreisregierung K. d. J., in deren Bezirk die Errichtung statt-
findet, die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes derartiger außerhalb Bayerns errichteter Kassen
oder * Insltn auf Bayern nur mit Genehmigung des Ministeriums des Innern zulässig
Vergl. hierzu v. Riedel, das Polizeistrafgesetzbuch S. 258; Reger, Polizeistrafgeset
gebung S. 1212 und die Handausgabe des Polizeistrafgesetzb. von Standinger, 2. Aufl.
1885,
8 Betrag der von dem Hauptagenten zu leistenden Caution ist euerdings auf. 2 000
Mark festgesetzt nich der minist. Bekanntm. vom 21. 5 1876 (G.= u. V.-B. S. 889). e Er-
laubniß zum Geschäftsbetrieb eines A 9 h se unlerliegt 88 St
von 50 Mark (Gebührenges. Art. 181. Ziff. 2).
3) Von den grengel A. 131. Se -. #gsensalen, deren Sitz sich außerhalb des
Deutschen Reiches befindet, kann zur Sicherung der Ansprüche der Versicherten aus den mit
ihnen abgeschlossenen Versicherungsverträgen eine nach Art und Betrag vom Ministerium des
Innern Abth. für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel festzusetzende Cantion gefordert werden
(V.-O. vom 11. Sept. 1872 § 5).
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