132 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 8 11.
(V.-O. vom 4. Jannar 1872 § 4 Abs. 1. 2). Die nbesugte, Aussibung der eben erwähnten
Erwerbsarten unterliegt der Strafbestimmung in § 360 Ziff. 9 des R.-St.-G.-B.y)
Die Errichtung neuer Ueberfahrtsanstalten über öffentliche Flüsse mittelst Fähren ist
von der Bewilligung der Kreisregierung abhängig, welche deren Zulässigkeit an die Ein-
haltung besonderer von ihr festzusetzender Bestimmungen kucsen samn (Wasserbenützungsges. vom
28. Mai 1852 Art. 17 mit der Strafbestimmung in Art. bs. 2
Die Uebernahme fremder Kinder unter acht 2* in Pflege oder Erziehung
gegen Bezahlung ist nach §17 der V. O. v. 4. Jan. 1872 von der Bewilligung der Distrikts-
polizeibehörde ), in München der Polizeieidirektion abhängig. Die Nichtbeachtung dieser
Bestimmung ist in Art. 41 des P.-St.-G.-B. mit Strafe (an Geld bis zu 15 Thalern —
15 Mark) bedroht.
Landesrechtlich beschränkt ist auch die Zulassung zu dem von der Gewerbe-
Ordnung unberührt gebliebenen Berufe eines Baders, welcher nach dem weiten den
gegenwärtigen Ausführungen zu Grunde liegenden Begriff des Gewerbes ebenfalls als
solches bezeichnet werden kann. Zur selbständigen Ausübung der Befugnisse eines Baders
sind nach der V.-O. vom 24. Juni 1884 (G.= u. V.-B. S. 419 ff.) 8 10 jene Ange-
hörigen des Deutschen Reiches berechtigt, welche nach Erfüllung der verordnungs-
mäßigen Voraussetzungen (§ 24 ff.) die Approbation erlangt haben.
Die Ertheilung der Approbation ist regelmäßig (Ausnahmen enthält § 30 Abs. 1 der
erwähnten V.-O.) von dem Bestehen der Ap Probationpr #fun abhängig (5 24). Zuständig
zur Ertheilung der Approbation ist jede der nach § 24 der V.O. in den Regierungsbezirken, in
welchen ein Unterrichtskurs (§ 19) abgehalten d00à, ver der Kreisregierung K. d. J. zu be-
rufenden Prüfungskommissionen ((* 30 Abs. 2). Die Zulassung zur Prüfung ir negel-
mäßig durch ein Zeugniß „über den mit Erfolg vollendeten Unterrichtskurs“ (§ 27 Ziff. 1, da-
Piet auch die Ansnahmen) und außerdem durch ein Zeugniß „über ungetrübten Eanat 27
iff. 2) bedingt ?).
In umfassenderer Weise als der sogenannte stehende Gewerbebetrieb ist der
von der Gewerbe-Ordnung so genannte Gewerbebetrieb im Umherziehen (außerhalb
des Gemeindebezirkes des Wohnortes oder der durch besondere Anordnung der höheren
Verwaltungsbehörde (in Bayern nach der ost erwähnten V.-O. vom 27. Dezember 1883
§ Abs. 3 Kreisregierung K. d. J.] dem Gemeindebezirke des Wohnortes gleich ge-
stellten nächsten Umgebung desselben) Beschränkungen unterworfen (Gew.-O. 88 55—63)).
Erscheinen diese Beschränkungen großentheils als solche der Ausübung), so ist doch
1) Di ie Genehmigung zur Errichtung von Versicherungsanstalten sowie zur Ausdehnung des
Geschäftsbetriebes auswärtiger derartiger Anstalten auf das Königreich“ unterliegt nach Art. 181
Ziff. 1 des Gebührenges. einer Gebühr von 50 Mar
sj #ch Gleichgestellt sind in dieser Hinsicht die wogenannten exponirten Bezirlsamts-
assessoren.
3) Die Nothwendigkeit des ständigen Wohnsitzes in Bayern, von welchem aus der Be-
ruf ausgeübt wird (§ 11 lit. a der V.-O. vom 24. Juni 1884) und die der Erfüllung der in § 6
lit. a bezeichneten Obliegenheiten (namentlich der Anzeige der Wahl des jeweiligen Wohnortes bei
der Distriktspolizeibehörde (& 11 lit. b) erscheinen, auch nach der Fassung der frwähnten Bestim-
mungen der V.-O., doch wohl als Beschränkungen der- Ausübung. Zuwiderhandlungen
gegen die wrfgrife des §#6 lit. n bedroht der Art. 128 des P.-St.-G.-B. mit Strafe (an Geld
bis zu 15 Thalern = 45 Mark). Die Führung, der Srch „Bader“ durch eine als solche
icht approbirte Person ist noch nach ?# 127 des P.-St.-G.-B. strafbar (an Geld bis zu
50 Thalern — 1507 ark), da wie die zuhfern W so auch die analoge Straf-
bestimmung in § 1 e ff. 3 der Gewerbernune auf die Verhältnisse der Bader nicht anwend-
bar ist. Kein n # Reger, Polizeistrafgesetzgebung S. 194 ff. und Landmann S. 29 ff.
ern v. Ni del Polizeistrafgesetzb. S. 213. Vergl. auch Staudinger, Handausg. d. Polizei-
tra geseht S.
Vgl. 10 die Strafbestimmungen in § 148 Ziff. 5—74 und § 149 Ziff. 2—6.
ieher gehören die Vorschriften in §§ 56 Abs. 1. 2. 56a. 56b Abs. 1. 2 über den
Ausschh hewiss Gegenstände und Thätigkeiten von dem Gewerbebetrieb im Umherziehen, welche
zum Theile aber auch unter Umständen als Beschränkungen der Zulassung in Betracht kommen
lönnen, und in § 56 Abs. 3 über die Nothwendigkeit der nur aus gesetzlich bestimmten Gründen
zu versagenden Genehmigung des Verzeichnisses der im Umherziehen feilzubietenden Druck.
schriften, anderen Schriften oder Bildwerke, dann die „die Arten und Weisen des Haufirbelriebs“
(Löning, Verwaltungsrecht S. 514) beschränkenden Vorschriften in §8§ 56c. 60c. Abs. 2. 3 und