811. Die Rechte der Unterthanen. 138
auch die Zulassung zu diesem Gewerbebetriebe in weit umfassenderem Maße als die
zum sogenannten stehenden durch die Gewerbe-Ordnung von obrigkeitlicher Genehmi-
gung abhängig gemacht, indem namentlich in der weitaus großen Mehrzahl der Fälle
dieser Gewerbebetrieb bedingt ist durch die Erholung eines regelmäßig auf die Dauer
des Kalenderjahres lautenden und regelmäßig für das ganze Gebiet des Reiches wirk-
samen, in seiner Wirksamkeit aber auf die Person dessen, dem er ausgestellt wird,
durchaus beschränkten Wandergewerbescheines (88 55. 60 Abs. 1. 60 d.) 7.
Ist die Ausstellung eines solchen Scheines innerhalb gewisser Grenzen in das Er-
messen der zuständigen Verwaltungsbehörde gestellt, so ist andererseits gegen seine nur
aus bestimmten gesetzlichen Gründen (Gew.-O. 8§ 57—57b) rechtlich gebotene oder doch
mögliche Versagung die Ergreifung des Rekurses, wenn auch ohne aufschiebende
§ 60 a. von denen die letzterwähnte (-Mothwendigkeit ber Erholung vorgängiger Erlaubniß der Ork-
polizeibehörde zur Ausübung der in § 55 Ziff. 4 bezeichneten Gewerbe [Musikaufführungen oder
sonstige Lustbarkeiten ohne höheres Inkess- der Kunst oder der Wissenschaft) von Haus zu Haus
oder an öffentlichen Orten) unter Umständen gleichfalls als Beschränkung der Zulassung
erscheinen kann, sodann die, besondere Beschränkungen solchen Gewerbetriebs, falls er durch min-
derjährige Personen, insbesondere solche weiblichen Geschlechtes erfolgt, ermöglichenden
Bestimmungen in § 60b. Auch die Bestimmungen in § 62 über die Nothwendigkeit behördlicher
Erlaubniß zur Mitführung anderer Personen von Ort zu Ort beim Gewerbebetrieb im
Umherziehen, über die Gründe, aus denen diese Erlaubniß versagt oder zurückgenommen
werden kann oder miß, soweit Beides nicht in das reine Ermessen der zuständigen Behörde ge-
stellt ist, und über das absolute Verbot der Mitführung von Kindern zu gewerb-
lichen Zwecken gehören in gewissem Sinne hierher. Ueber die Zulässigkeit eines nach 98 20 und
21 zu behandelnden „Rekurses“ ohne aufschiebende Wirkung gegen die Versagung der Genehmi-
gung des Druelschristenverzeichwaissen und die Versagung oder Zurücknahme der Erlaubniß der Mit-
Thrung von Personen üogl. Abs. 1, über die in gewissen Fällen der letzteren Art und gegen
den Gewerbebetrieb Mi F„ beschränkende auf Grund von 9 60b getroffenen Verfügungen
aueschließlich - Zuhassiateit der Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Aussichts-
ver
behörde
n tu n sind ,.zut Genehmigung des Druckschriftenverzeichnisses (8 56 Abs. 3 der Ge-
werbe-O.), zur Ertheilung und Zurücknahme der Erlaubniß zur Mitführung von anderen Personen
beim Gewerbebetrieb im Umherziehen, zur Gestattung von Versteigerungen gemäß § 56e Abfs. 1
der Gewerbe-Ordnung slals Ausnahmen von dem in dieser sHeeesstall enthaltenen Verbote
der sog. Wanderauktionen) und zur Erlassung der in §8 60b Abs. 1 bezeichneten Verfügung"“
lAufnahme des Verbotes des Gewerbebetriebes nach Sonnenuntergang seitens Minderjähriger und
außerdem des Verbotes dieses Betriebes von Haus zu Haus seitens minderjähriger Personen weib-
lichen Geschlechts in die solchen Personen auszustellenden Wandergewerbescheine] die Distrikts-
verwaltungsbehörden zuständig, in München der Magistrat, und soferne es sich um einen
Gewerbebetrieb im Umherziehen mit Dereßeen sen handelt“, die Polizeidirektion
(V.-O. vom 27. Dezember 1883 5 9 Abs. 1). Diese Behörde ist auch zuständig zur Ertheilung der
nach § 60a (s. oben) erforderlichen Erlaubniß, während für die nach § 56 Abs. 2 Ziff. 1 zur aus-
nahmsweisen Gestatung des Feilbietens ebewitiger Getränke im Umherziehen im Falle besonderen
Bedürfnisses und die nach § 60b Abs. 2 zur Beschränkung Minderährigen Personen im Feilbieten
der in § 59 Ziff. 1 und 2 ausgesührten Gegenstände (vgl. die nächste Anm.) auf die Zeit vor
Sonemuntergang und zur Erlassung des Verbotes des Feilbietens solcher Gegenstände von Haus
u Haus an minderjährige Personen weiblichen Geschechte, die zuständige Ortspolizeibehörde auch
in München der Magistrat ist (Angef. V.O. 5 9 2)
1) Ueber die Befreiung grlolksser W von der Nothwendigkeit der Er-
holung eines Wandergewerbescheines vgl. § 59, über die regelmäßig nur auf den Bezeirk der
ausfertigenden Verwaltungsbehörde beschränkte Wirksamkeit eines Wandergewerbescheines
für den Betrieb der in § 55 Ziff. 4 bezeichneten Gewerbe (vgl. die vorige Anm.), über dib Mög-
lichkeit der Ausdehn ung dieser Wirksamkeit auf den Bezirk einer anderen Verwaltungseehörde
durch letztere und die Nothwendigkeit, diese Ausdehnung zu versagen, „sobald für die den Vrhält-
nissen des Bezirks entsprechende Anzahl von Personen Wandergewerbescheine bereits ausgestellt oder
ausgedehnt sind“, sodann über die Möglichkeit, die Wirksamkeit eines solchen Scheines auf eine kür-
zere Zeit als das Kalenderjahr zu beschränken vgl. § 60 Abs. 2. —. Ueber die in der Art aus-
schließlich auf die Person des Empfängers beschränkte Wirkung des Wandergewerbescheines, daß
auch der, welcher „für einen Anderen ein Gewerbe im Umherziehen zu treiben beabsichtigt, für seine
Person den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt" vgl. § 604 Abs. 1. 2; über die Möglichkeit,
! Sine § 53 Ziff. 4 sogenannte Kollektiv-Wandergewerb eschei ne auszustellen vgl.