6 11. Die Rechte der Unterthanen. 185
Als die nach § 61 Abs. 1 der Gewerbe-Ordnung zur Ertheilung des Wander-
Lewerbescheines im Allgemeinen zuständige höhere Verwaltungsbehörde des
Wohnortes oder Aufenthaltsortes des um einen solchen Schein Nachsuchenden ist in Bayern die
Distriktsverwalktungsbehörde erklärt; ebenso als die nach § 61 Abs. 2 zur Ertheilung
(und nach § 60 Abs. 2 zur Ausdehnung) des Wandergewerbescheines für Musikaufführungen,
ao nach 00. theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, bei denen kein höheres
Interesse der Kunst oder der Wissenschaft obwaltet (§ 55 Ziff 4), zuständige höhere Ver-
waltungsbehörde, in deren Bezirk das Gewerbe betrieben werden soll. „In München find
die erwähnten Befugnisse, Hoiene es sch um einen Gewerbebetrieb im Umherziehen mit Preß-
erzeugnissen handelt, von der Polizeidir tion. in allen übrigen Fällen vom Magi-
strate auszuüben“ (V. O. vom 27. Dezember 1883 8 9 Abf. 1).
Der Gewerbetrieb im Umherziehen kann sich wie als selbständiger Gewerbebetrieb
so unter Umständen auch als Ausübung eines stehenden Gewerbebetriebs
außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerblichen Niederlassung darstellen, so daß die
so eben in Betracht gezogenen Beschränkungen desselben auch als Beschränkungen der
Ausübung eines Gewerbetriebs erscheinen können ). In gleicher Weise kann der im
Gegensatze zum Gewerbetrieb im Umherziehen so genannte ambulante Gewerbebetrieb
innerhalb des Gemeindebezirkes des Wohnortes oder der gewerblichen
Niederlassung nicht nur als eine Art der Ausübung eines anderweit begründeten
stehenden Gewerbebetriebs, sondern auch für sich als selbständiger Gewerbebetrieb in Be-
tracht kommen, so daß die in der Gewerbe-Ordnung (88 33b. 42a. 42b. 43) 2) enthaltenen
Beschränkungen dieses Gewerbebetriebs ebenso wohl als Beschränkungen der Aus-
übung wie als Beschränkungen der Zulassung zu einem solchen Betrieb sich
darstellen können. Die diese Beschränkungen enthaltenden Vorschriften der Gewerbe-
Ordnung sind großentheils denen nachgebildet, die den Gewerbebetrieb im Umherziehen
beschränken. Zum Theile auch sind die letzterwähnten Vorschriften ausdrücklich als auf
den sogenannten ambulanten Gewerbebetrieb unmittelbar anwendbar erklärt 5).
Dies gilt, abgesehen von dem in § 42a unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen ausgesproche-
nen Verbote des Feilbietens und Ankaufens zum Wiederverkauf im ambulanten Ge-
werbebekriebe von Gegenständen, welche von dem Ankaufe oder dem Feilbieten im Umher--
giehen ausgeschlossen sind "), vor Allem von den Vorschriften in 8 420 über die unter bestimm-
s. 25 auschließen. Vergl. noch über die Besteuerung des Gewerbebetriebe im Umherziehen in
Bayern außer Hock, Finanzverwaltung ll S. 181 Lea. Krais, Handb. III S. 61 ff., v. Pechmann-
Stadelmann S. #09 ff. und Nachtragsband S. 177, ferner Landmann, Gewerbeordnung
S. 36. 208. Ueber die neben dieser Steuer- und Abgabenpflicht noch bestehende Gebührenpflicht
ur de die Ausstellung von Wandergewerbescheinen vgl. das Gebührengesey Art. 173 mit Art.
1) val auch Gew# #*# 2 Abs. 1 und dazu G. Meyer, Verwaltungsrecht 1 S. 381 und
bandman n S. 17 3.
Vgl. hiezu die Fartstesiiungen in Gew.-O. 8 118 Ziff. 5, § 149 Ziff.
3 / v Es vechtertigt sich demnach wohl die hier im Vre einlretende Abweichung an der sonst
(s. oben S. 121) beobachteten zench oh 7r Materien in der Gewerbe-Ordnung. Auch für die
Erlheilung und Versagung der nach § 414a der Gewerbe-Ordnung zum Aussuchen von Waaren-
bestellungen und zum Auflaufen von Waaren außerhalb des Gemeindeprdirke der gewerblichen
Niederlassung erforderlichen Legitimationskarten der Handelsreisenden und der diesen
in § 44a Abs. 6 gleichgestellten in den Zoll= und Handelsverträgen vorgesehenen Gewerbelegi-
timationskarten, welche in Bayern von den Distriktsverwaltungsbehörden, in Mün-
chen vom Magistrate auszustellen sind (V.-O. vom 27. Dezember 1883 § 6, dazu über die Ge-
bührenpflicht Art. 173 Ziff. 2 des Gebührenges.) sollen die Bestimmungen über die Ertheilung
und Versagung der Wandergewerbescheine großentheils maßgebend sein (8 44a Abs. 3. 6), doch
handelt es sich hier, wie bei den in § 44 der Gewerbe-Ordnung enthaltenen Beschränkungen des
Geschäftsbetriebs der Handelsreisenden, um Beschränkungen in der Ausübung eines
stehenden Gewerbe# Vergl. übrigens hieher noch die Strafbestimmungen in d. Gewerbe-Ordnung
* 118 Ziff. ö. 6, §.119 Zifl. I.
4) Vo- der in 6 2# Abs. 2 der fusständigen Landesregierung eingeräumten Befugniß,
„anzuordnen, daß und inwiefern weitere Ausn ahmen von diesem Verbote stattfinden sollen", ist
meines Wissens bis jetzt in Bayern kein Gebrauch gemacht worden. — Als die Ortspolizei-
behörde, welche nach § 412a Abs. 3 das Feilbieten geistiger Getränke (zum Genusse auf der Stelle)