Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

6 11. Die Rechte der Unterthanen. 185 
Als die nach § 61 Abs. 1 der Gewerbe-Ordnung zur Ertheilung des Wander- 
Lewerbescheines im Allgemeinen zuständige höhere Verwaltungsbehörde des 
Wohnortes oder Aufenthaltsortes des um einen solchen Schein Nachsuchenden ist in Bayern die 
Distriktsverwalktungsbehörde erklärt; ebenso als die nach § 61 Abs. 2 zur Ertheilung 
(und nach § 60 Abs. 2 zur Ausdehnung) des Wandergewerbescheines für Musikaufführungen, 
ao nach 00. theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, bei denen kein höheres 
Interesse der Kunst oder der Wissenschaft obwaltet (§ 55 Ziff 4), zuständige höhere Ver- 
waltungsbehörde, in deren Bezirk das Gewerbe betrieben werden soll. „In München find 
die erwähnten Befugnisse, Hoiene es sch um einen Gewerbebetrieb im Umherziehen mit Preß- 
erzeugnissen handelt, von der Polizeidir tion. in allen übrigen Fällen vom Magi- 
strate auszuüben“ (V. O. vom 27. Dezember 1883 8 9 Abf. 1). 
Der Gewerbetrieb im Umherziehen kann sich wie als selbständiger Gewerbebetrieb 
so unter Umständen auch als Ausübung eines stehenden Gewerbebetriebs 
außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerblichen Niederlassung darstellen, so daß die 
so eben in Betracht gezogenen Beschränkungen desselben auch als Beschränkungen der 
Ausübung eines Gewerbetriebs erscheinen können ). In gleicher Weise kann der im 
Gegensatze zum Gewerbetrieb im Umherziehen so genannte ambulante Gewerbebetrieb 
innerhalb des Gemeindebezirkes des Wohnortes oder der gewerblichen 
Niederlassung nicht nur als eine Art der Ausübung eines anderweit begründeten 
stehenden Gewerbebetriebs, sondern auch für sich als selbständiger Gewerbebetrieb in Be- 
tracht kommen, so daß die in der Gewerbe-Ordnung (88 33b. 42a. 42b. 43) 2) enthaltenen 
Beschränkungen dieses Gewerbebetriebs ebenso wohl als Beschränkungen der Aus- 
übung wie als Beschränkungen der Zulassung zu einem solchen Betrieb sich 
darstellen können. Die diese Beschränkungen enthaltenden Vorschriften der Gewerbe- 
Ordnung sind großentheils denen nachgebildet, die den Gewerbebetrieb im Umherziehen 
beschränken. Zum Theile auch sind die letzterwähnten Vorschriften ausdrücklich als auf 
den sogenannten ambulanten Gewerbebetrieb unmittelbar anwendbar erklärt 5). 
Dies gilt, abgesehen von dem in § 42a unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen ausgesproche- 
nen Verbote des Feilbietens und Ankaufens zum Wiederverkauf im ambulanten Ge- 
werbebekriebe von Gegenständen, welche von dem Ankaufe oder dem Feilbieten im Umher-- 
giehen ausgeschlossen sind "), vor Allem von den Vorschriften in 8 420 über die unter bestimm- 
  
s. 25 auschließen. Vergl. noch über die Besteuerung des Gewerbebetriebe im Umherziehen in 
Bayern außer Hock, Finanzverwaltung ll S. 181 Lea. Krais, Handb. III S. 61 ff., v. Pechmann- 
Stadelmann S. #09 ff. und Nachtragsband S. 177, ferner Landmann, Gewerbeordnung 
S. 36. 208. Ueber die neben dieser Steuer- und Abgabenpflicht noch bestehende Gebührenpflicht 
ur de die Ausstellung von Wandergewerbescheinen vgl. das Gebührengesey Art. 173 mit Art. 
1) val auch Gew# #*# 2 Abs. 1 und dazu G. Meyer, Verwaltungsrecht 1 S. 381 und 
bandman n S. 17 3. 
Vgl. hiezu die Fartstesiiungen in Gew.-O. 8 118 Ziff. 5, § 149 Ziff. 
3 / v Es vechtertigt sich demnach wohl die hier im Vre einlretende Abweichung an der sonst 
(s. oben S. 121) beobachteten zench oh 7r Materien in der Gewerbe-Ordnung. Auch für die 
Erlheilung und Versagung der nach § 414a der Gewerbe-Ordnung zum Aussuchen von Waaren- 
bestellungen und zum Auflaufen von Waaren außerhalb des Gemeindeprdirke der gewerblichen 
Niederlassung erforderlichen Legitimationskarten der Handelsreisenden und der diesen 
in § 44a Abs. 6 gleichgestellten in den Zoll= und Handelsverträgen vorgesehenen Gewerbelegi- 
timationskarten, welche in Bayern von den Distriktsverwaltungsbehörden, in Mün- 
chen vom Magistrate auszustellen sind (V.-O. vom 27. Dezember 1883 § 6, dazu über die Ge- 
bührenpflicht Art. 173 Ziff. 2 des Gebührenges.) sollen die Bestimmungen über die Ertheilung 
und Versagung der Wandergewerbescheine großentheils maßgebend sein (8 44a Abs. 3. 6), doch 
handelt es sich hier, wie bei den in § 44 der Gewerbe-Ordnung enthaltenen Beschränkungen des 
Geschäftsbetriebs der Handelsreisenden, um Beschränkungen in der Ausübung eines 
stehenden Gewerbe# Vergl. übrigens hieher noch die Strafbestimmungen in d. Gewerbe-Ordnung 
* 118 Ziff. ö. 6, §.119 Zifl. I. 
4) Vo- der in 6 2# Abs. 2 der fusständigen Landesregierung eingeräumten Befugniß, 
„anzuordnen, daß und inwiefern weitere Ausn ahmen von diesem Verbote stattfinden sollen", ist 
meines Wissens bis jetzt in Bayern kein Gebrauch gemacht worden. — Als die Ortspolizei- 
behörde, welche nach § 412a Abs. 3 das Feilbieten geistiger Getränke (zum Genusse auf der Stelle)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.