188 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 6 11.
Marktfreiheit ist in Bayern auch für die sogenannten Spezialmärkte („welche
bei besonderen Gelegenheiten oder für besondere Gattungen von Gegenständen gehalten
werden“), hinsichtlich welcher es nach der Gewerbe-Ordnung § 70 Abs. 1 „bei den
bestehenden Anordnungen bewendet“, zur Geltung gekommen. „Jederman -zu ist berech-
tigt, die Messen und Märkte mit allen im freien Verkehr gestatteten Waaren
zu beziehen, soweit selbe nach der Gattung des Marktes zum Verkehr auf dem-
selben zugelassen sind.“ (V.-O. vom 25. Juni 1868 den Marktverkehr betr. [R.-B.
S. 1029 f.] § 4 Abs. 1).
Außer der eben erwähnten auf Spezialmärkte zum Theile noch anwendbaren V.-O. kom-
men für solche Märkte zunächst Art. 24 des Gewerbegesetzes vom 30. Jannar 1868, welcher an
Einführung neuer Messen und Märkte allgemein als von der Genehmigung der Regierung
abhängig erklärl, sodann die Bestimmungen in § 29 der V.-O. vom 4. Doenher 1872 in Betracht,
welche mit den Bestimmungen in §§ 2. 4 Abs. 2. 8 jener Verordnung größtentheils örtlich
übereinstimmen. Demnach ist die Zu ständigkeit zur Bewilligung der Errichtung von solchen
Märften Letheilt zwischen dem Ministerium des Innern (Messen lund Jahrmärltel), der
reisregierung K d. J. (Getreideschrannen, Viehmärkte, Wollmärkte und dergleichen nicht
guschliehlich zur Pefriedigund örtlicher Bedürfnisse bestimmte Märkte für Rohstoffe) und der
Distriktsverwaltungsbehörde, in München dem Magistrat (Holz= und Biktualien=
märkte für den vorzugsweise örtlichen Bedarf, Weihnachtsmärkte und Trödelmärkte) 1). Die Zu-
ständigkeit zur bleiben den Ab änderung der festgesetzten Meß- und Markttage ist die gleiche
wie die zur Bewilligung des Marktes selbst. Zu der „durch vorübergehende Vorkomm-
nisse veranlaßten Verlegung einzelner Märkte“ ist die Distriktsverwaltungsbehörde,
in München der Magistrat, zuständ
Die Zulässigkeit einer A #nahmn: vo dem für Spezialmärkte geltenden Grundsatze
der Marktfreiheit (analog dem in § 64 Abf. 2 der nGewerbe Ornnag gemachten Vorbehalte)
erkennt die V.-O. vom 4. Dezember 1872 8 1h Abs. 4 an. Es kann demnach „an Kirchweihen
und Patrocinien wie auf Viktualienmärkten unter Beachtung der bisherigen Ortsgewohnheit
von der Hrtspolige eibehörde, in München von dem Magistrate, den in der Gemeinde.
selbst wohnhaften Gewerbetreibenden das Feilhalten von Gegenständen ihres Ge-
werbes in Buden und Ständen gestaltet werden.“ Auch ist (eine der in § 67 Abs. 2 der Ge-
werbe-Ordnung ähnliche aber weiter als diese gehende Bestimmung) die Gestattung des Aus-
schankes von geistigen Getränken und die Verabreichung von Speisen auf Spezial-
märkten „an Sitz= oder Stehgäste“ in das Ermessen der Distriktspoligeibehörde gestellt.
(§ 4 Abs. 3 der V.-O. vom 25. Juni 1868, welcher auf die entsprechende Bestimmung in § 17
der V.-O. vom 25. April 1868, die Gast- und Schankwirthschaft, dann den Kleinhandel mit gei-
stigen Getränken in den Landestheilen diesseits des Rheins N.-B. S. 69 ff. verweist.)
In wesentlicher Uebereinstimmung mit § 68 der Gewerbe-Ordnung erklärt sodann § 3
der V.-O. vom 25. Juni 1868 nur solche Abgaben von dem Marktverkehr für zulässig, welche
eine Vergütung für den Überlassenen Raum, den Gebrauch von Buden oder Geräthschaften und
für andere mit der Abhaltung des Marktes verbundenen Auslagen bild
Ma Ftlordnungen für Spiglmärtte sind nach Art. 116 des P.-St.-G.-B. von. 1. De-
zember 1871 als ortspolizeiliche Vorschriften zu erlassen unter Beobachtung der in diesem
Artikel Abs. 3 für solche Hrdnungen 9 enen Schranlen, so daß weder der Handel mit
Gegenständen des Marktverkehrs, welche noch nicht in die Markung des Marktortes ge-
bracht worden sind, noch 5 Einkauf auf dem Markte während eines Theiles der Marktzeit
für bestimmte Klassen von Pe#ssonen untersagt werden kann?
Die Slsastbetin ennn in § 149 Ziff. 6 der Ge werbe-Ordnung, welche Uebertretung der
polizeilichen Anordnungen wegen des Markiverkehrs, insbesondere ulso der auf Grund von §8 69
erlassenen Marktordnungen mit Geldstrafen bis zu 30 Mark, im Unvermnögensfall mit Haft bis
zu 8 Tagen bedroht, schützt auch die auf Grund von Art. 146 des P.-St.-G.-B. für Spezial-
märkte ergangenen Ordnungen?).
1) Daß die zur Bewilligung eines Spezialmarktes zuständige Behörde mit Zustimmung der
Gemeindebehörde auch Grweiterungen- des betreffenden Marktverkehrs auordnen kann, verfüg!
ausdrücklich Gew.-O. § 70 Abs. 2.
2) Die weitere in % 116 enthaltene Beschränkung des ortspolizeilichen Anordnungsrechtes,
wonach auch „die freie Abfuhr der am Markte oder Schrannentage unverkauft gebliebenen
Vorräthe“ durch die Marktordnuug weder verboten noch beschräult werden kann, ist nunmehr durch
§ 71 der Gew.-O. ersetzt, vgl. Reger, iHpoligeistrasgeehgebung S. .5
3) Agl. Lanb'wann S. 294. 470, ferner Reger a. a. S. 206 und Staudinger's
Handausgabe des Polizeistrafgesetzb. S. 123